Jobticket

Jobticket

Jobtickets sind Zeitkarten (Monats- oder Jahresfahrkarten), die Unternehmen oder Behörden bei einem regionalen oder überregionalen Verkehrsunternehmen erwerben und die sie entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten mit Bus und Bahn weitergeben. Zumeist erhalten die Unternehmen oder Behörden von den Verkehrsunternehmen Sonderkonditionen, die sie ihren Mitarbeitern zugute kommen lassen.

Das Jobticket gehört bei einzelnen Unternehmen zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess bezüglich der Umweltbilanz. Es wird von Unternehmen zur Verbesserung des durch seine Angestellten verursachten Verkehrsgeschehens eingesetzt. So können Staus und Stellplätze verringert werden. In einzelnen Kommunen, z.B. Dresden, entfällt bei Teilnahme am Jobticket die Nachweispflicht für Einzelstellplätze.

Ein Jobticket kann im Grunde jede arbeitende Person erwerben. Es ist personengebunden und darf nicht an andere weitergegeben werden. Es gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Werks-, Dienst- oder amtlichen Lichtbildausweis. Manchmal stellt jedoch die geforderte Mindestzahl von Ticketnutzern ein Problem dar. Für Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen oder Zeitarbeiter kann die Mindestzahl ein Hindernis darstellen, wenn es darum geht, ein Jobticket zu erwerben. Ein Zusammenschluss im Verband ist nicht selbstverständlich, so dass für einzelne theoretisch berechtigte Arbeitnehmer der Erwerb des Jobtickets praktisch nicht möglich ist. Teilweise können auch nur die Firmen die Tickets beantragen.

Steuerrecht

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Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist steuerrechtlich ein Sachbezug. Dieser ist steuerfrei, wenn der „Vorteil“, also das, was der Arbeitgeber zahlt – gegebenenfalls nach Abzug des Anteils, den der Arbeitnehmer beisteuert – 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug zu versteuern (§ 8 Abs.2 EStG).

Alternativ besteht die Möglichkeit das Jobticket pauschal mit 15 % zu versteuern, wenn der Zuschuss nicht höher ist als die Beträge, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann (§ 40 Abs.3 EStG). In diesem Fall ist der Zuschuss für das Jobticket auch sozialversicherungsfrei.

Eine steuerliche Besonderheit stellt das Job-Ticket als Jahreskarte dar. Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass mit Ausgabe der Jahreskarte der gesamte Vorteil in einem Monat zugeflossen ist und nicht Monat für Monat der Wert der Fahrberechtigung zufließt. Dann übersteigt der geldwerte Vorteil die Nichtaufgriffsgrenze von 44 € und wird damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Anders kann sich dies darstellen, wenn vorab mit dem Verkehrsverbund vereinbart wurde, dass die Jahreskarte nur dann Monat für Monat genutzt werden darf, wenn auch das Entgelt Monat für Monat bezahlt worden ist, also wenn die Jahreskarte nur aus Gründen der Kostenersparnis ausgegeben wird. Einige Finanzämter sind bei einer solchen vertraglichen Regelung, die man sich auch durch eine Anrufungsauskunft bestätigen lassen kann, bereit, einen monatlichen Zufluss anzunehmen.

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Einzelnachweise


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