Kartell

Kartell

Kartell ist ein mehrdeutiger Begriff, der in der Regel ein Bündnis von Konkurrenten bezeichnet, aber – davon abgeleitet – auch abwertend für organisierte Kriminalität oder verbündete Boshaftigkeit steht. Die Hauptverwendung von Kartell ist die eines Kartells in der Wirtschaft.

Inhaltsverzeichnis

Einzelne Verwendungen

Der Begriff Kartell wird üblicherweise in einem speziellen Kontext verwendet, woraus sich eine Reihe inhaltlicher Varianten ergeben. So findet man:

Wortgeschichte

Der Ausdruck stammt aus dem Lateinischen (charta, frz. cartel, ital. cartello = Schreiben oder Vereinbarung). Er bezeichnete im Mittelalter eine Übereinkunft über die Kampfregeln im ritterlichen Turnier, dann für Duelle. Bis ins 18. Jahrhundert wurden so die Regelwerke für adelige Spiele und Wettkämpfe benannt. In der Neuzeit, besonders im 18. und 19. Jahrhundert, fand die Bezeichnung Kartell auch Verwendung für zwischenstaatliche Verträge: Der Leitgedanke eines Reglements für Auseinandersetzungen trat bei diversen Verträgen zwischen Krieg führenden Staaten zu Tage, etwa bei Kartellen über den Post- und Handelsverkehr oder die Behandlung von Kurieren, Kriegsgefangenen und Deserteuren. Erst seit etwa 1880 wird unter Kartell auch die Beschränkung von Wettbewerb zwischen Unternehmern verstanden, was nach und nach aber zur vorherrschenden Wortbedeutung werden sollte. Ebenfalls im späten 19. Jahrhundert wurden außerdem verbandspolitische Bündnisse als Kartelle bezeichnet, so der Zusammenschluss von Studentenverbindungen oder die Kartellparteien im Deutschen Kaiserreich, ein konservativ-nationalliberales Wahlbündnis. Anfang des 20. Jahrhunderts sah Karl Kautsky Möglichkeit für ein Kartell zwischen Staaten, das an die Stelle der imperialistischen Konkurrenz der Großmächte treten und einen friedlichen Ultra-Imperialismus begründen würde.

Konstituierende Eigenschaften und Ausschlusskriterien für Kartelle

Kartelle sind nicht immer leicht zu erkennen. Um sie als Bündnisses zwischen Rivalen zuverlässig von anderen Organisationsformen abgrenzen zu können, kann die Beachtung von Positiv- und Negativindikatoren hilfreich sein. Konstituierende Kriterien für Kartelle wären folgende:

  • Die Partner sind zugleich auch direkte Konkurrenten (etwa Unternehmen, Staaten, Parteien, Duellanten, Turnierritter).
  • Die Mitglieder eines Kartells sind voneinander unabhängig, sie handeln miteinander und gleichzeitig gegeneinander ihre Interessen aus. Es muss also mindestens zwei Teilnehmer geben, und diese bestimmen ihre Interessen autonom.
  • Die Mitglieder eines Kartells kennen sich untereinander; sie haben eine direkte Beziehung, insbesondere kommunizieren sie miteinander.

Ausschlusskriterien für Kartelle wären folgende:

  • Es gibt eine hierarchische oder sonstige starke Abhängigkeitsbeziehung unter den Teilnehmern: Eine Drogenmafia, die hierarchisch organisiert ist und von einem Chef geleitet wird, kann kein ‚Drogen-Kartell’ sein. Desgleichen kann ein zentralisierter Konzern mit seinen eigenen, straff beherrschten Töchtern wohl einen Verbund, aber schlecht ein ‚Kartell’ bilden. Des Weiteren wäre etwa eine OPEC, in der alle Mitglieder von Saudi-Arabien abhängig wären, kein ‚Kartell’ mehr. Ähnlich bilden Kolonialreiche aus einem Mutterland und Kolonien kein ‚Staatenkartell’.
  • Der Zusammenschluss von Konkurrenten ist insgesamt oder über wichtige seiner Verbands-Mitglieder von einer außenstehenden Macht abhängig. Ein striktes, vom Staat kommandiertes ‚Zwangskartell’ ohne Beschlussfreiheit zwischen den Partnern wäre kein (echtes) Kartell. Ein ähnliches Beispiel ist die Deutsche Wagenbau-Vereinigung, die in den 1920er Jahren von der Deutschen Reichsbahn – also dem ‚Markt-Gegner’ - organisiert wurde.
  • Der Zusammenschluss findet statt zwischen Akteuren verschiedener Ebenen. So war und ist die Konzertierte Aktion aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften kein Kartell, weil die dort Verbündeten keine einander gleichgestellten Konkurrenten waren.
  • Die angeblichen Mitglieder eines ‚Kartells’ kennen sich gar nicht, sondern zeigen nur zufällig ein gleichgerichtetes Verhalten (Parallelverhalten): ‚Kartelle der Gottlosen’, ‚Kartelle der Unterhaltsverweigerer’ oder ‚Schweigekartelle’ sind deshalb in der Regel gar keine ‚Kartelle’, sondern reine Beschimpfungsformeln.

Literatur

  • Brockhaus Konversationslexikon, Leipzig 1898, SW: ‚Kartell’.
  • Enke, Harald: Kartelltheorie. Begriff, Standort u. Entwicklung, Tübingen 1972.
  • Leonhardt, Holm Arno, Zum Bedeutungswandel des Kartellbegriffs und zu seiner Anwendbarkeit auf nichtwirtschaftliche Kooperationsformen (2009), in: Homepage des Instituts für Geschichte der Universität Hildesheim http://www.uni-hildesheim.de/media/geschichte/2009-10-05_Kartellbegriff.pdf

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