Mahnverfahren

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Inhaltsverzeichnis

Mahnverfahren in Deutschland

Das Mahnverfahren (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros. Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Für Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gelten weitere Voraussetzungen (§ 688 Abs. 2 Nr. 1, § 691 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Zuständigkeit

Das Mahnverfahren wird bei den zentralen Mahngerichten, unter der Verantwortung eines Rechtspflegers (§ 20 Nr. 1 RPflG) durchgeführt. In Angelegenheiten des Arbeitsrechts ist das Arbeitsgericht zuständig.

In Deutschland wird nur noch das automatisierte, zentrale Mahnverfahren verwendet. Das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten ist nicht mehr in Gebrauch. Die Verfahren unterschieden sich in erster Linie durch den verwendeten Antragsvordruck.

Die örtliche Zuständigkeit liegt beim zentralen Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnort hat. Die Ausnahme ist Nordrhein-Westfalen mit zwei zentralen Mahngerichten: Amtsgericht Hagen und Amtsgericht Euskirchen. Hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit danach, im Bezirk welchen Oberlandesgerichtes der Antragsteller seinen Wohnort hat. Soweit das Arbeitsgericht allerdings sachlich zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig, bei dem auch das streitige Verfahren durchzuführen wäre.

Bei dem zuständigen zentralen Mahngericht kann im automatisierten Verfahren eine Kennziffer schriftlich beantragt werden. Bei der Verwendung einer Kennziffer muss nicht mehr der gesamte Antragsteller / Prozessbevollmächtigte eingetragen werden, vielmehr genügt die Angabe der Kennziffer in dem entsprechenden Bereich. Die in der Kennziffer hinterlegten Daten sind beim Mahngericht gespeichert und werden automatisch in den Mahnbescheid sowie den Vollstreckungsbescheid übernommen. Das Mahnverfahren ist sehr formalisiert und weitgehend automatisiert. Der Antrag zur Erteilung einer Kennziffer kann bei dem zuständigen Mahngericht formlos eingereicht werden. Bei den Mahngerichten sind zur Vereinfachung Antragsvordrucke erhältlich.

Neben der Antragstellung per Post besteht auch die Möglichkeit des elektronischen Datenträgeraustauschs mit Diskette oder der Antragstellung über das Internet. Hierzu müssen die Antragsformulare nicht mehr im Schreibwarenhandel gekauft werden, sondern können auf dem eigenen Drucker erstellt werden.

Seit dem 1. Dezember 2008 kann der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides dem Gericht in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Es handelt sich um eine Neuregelung als Ausfluss des 2. Justizmodernisierungsgesetzes.

Ablauf

Einfache Darstellung des Mahnverfahrens

Schriftlicher Antrag

Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Schuldner in Verzug geraten ist oder die Verjährung noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden soll.

Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgt auf einem Formblatt mit folgenden Angaben:

  • Datum des Antrags
  • Antragsteller, ggf. mit rechtlichem Vertreter, bei Firmen und juristischen Personen Angabe der Geschäftsform, Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Antragsgegner, ggf. mit rechtlichem Vertreter, bei Firmen und juristischen Personen Angabe der Geschäftsform
  • genaue Bezeichnung des Anspruchs mit Spezifizierung der Geldforderung
  • ggf. Verzinsung der Hauptforderung
  • ggf. Nebenforderungen
  • ob und, wenn ja, vor welchem Gericht im Falle eines Widerspruchs/Einspruchs ein streitiges Verfahren durchzuführen wäre
  • Adresse des zuständigen Mahngerichts
  • ggf. Angaben zum Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dortiges Aktenzeichen
  • Unterschrift

In Schreibwarenläden sind amtliche Formulare (Vordrucke) erhältlich. Den Formularen sind Hinweise zum Ausfüllen des Antrags beigefügt. Für die Antragstellung kann auch ein von der Justiz angebotenes Webformular [1] genutzt werden.

In Angelegenheiten des Arbeitsrechts wird ein gesondertes Formular für den Mahnantrag verwendet. Dieses ist bei jedem Arbeitsgericht erhältlich.

Übertragungsmöglichkeiten des Antrags
Übertragung des Antrages im Barcode-Verfahren

Im Barcodeverfahren ist es möglich, den Antrag für den Mahnbescheid auf der Website des zentralen Mahngerichtes auszufüllen. Es erfolgt eine automatische Kontrolle von Eingabefehlern bzw. der Schlüssigkeit der Eingaben. Der Antrag kann nach der Dateneingabe auf normalem, weißem Druckerpapier ausgedruckt werden. Auf der letzten Seite werden die Daten in einem Barcode verschlüsselt ausgedruckt. Der Antrag ist zu unterschreiben. Danach werden alle ausgedruckten Seiten fest verbunden per Post an das Mahngericht versendet. Die Übermittlung per Fax ist ausgeschlossen.

Übertragung mit Diskette

Hierzu ist eine geeignete Mahnsoftware und eine Kennziffer Voraussetzung. Eine Kennziffer ist kostenlos und kann beim zuständigen Mahngericht beantragt werden. Für Anträge, die per Diskette übermittelt werden, ist eine Einzugsermächtigung für die Mahngebühr Pflicht. Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass mehrere Anträge in einer Datei übertragen werden können und die Verarbeitung am Tag des Eingangs erfolgt. Entsprechend dem Ausbaugrad der verwendeten Software erhält der Antragsteller die Nachrichten des Gerichts im Datenträgeraustausch zurück. Die Folgeanträge können dann ebenfalls auf diesem Wege gestellt werden.

Übertragung per Internet

Die Übertragung erfolgt seit 16. Mai 2007 per EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach). Als weitere Voraussetzungen hierfür werden eine Software, die den Antrag im vorgeschrieben Dateiformat erstellt, ein geeignetes Kartenlesegerät sowie eine signaturgesetzkonforme Signaturkarte benötigt.

Eingeschränkte Prüfung durch das Gericht

Das Amtsgericht prüft den Antrag auf formelle Richtigkeit und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Der Antrag selbst enthält keinerlei Begründung. Etwaige mitgesandte Beweisstücke sendet das Gericht ungeprüft zurück. Nach der formellen Prüfung erlässt das Gericht den Mahnbescheid.

Der Rechtspfleger hat dabei nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich der Begründetheit. Er darf nicht sehenden Auges einen falschen Titel schaffen. Außerdem hat er darauf zu achten, ob der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist, ob er überhaupt bestehen kann und ob er nicht erkennbar ungerechtfertigt ist.

Gebühren, Zustellung

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht. Sie sind abhängig von der Höhe der Forderung. Forderungen unter 900 Euro kosten pauschal 23 Euro. Bei höheren Forderungen betragen die Kosten die Hälfte einer Gerichtsgebühr.[2] Demzufolge sind für Forderungen oberhalb von 1.000 Euro / 10.000 Euro / 100.000 Euro Kosten unter 3% / 2% / 1% der Forderung zu bezahlen. Für eine Forderung in Höhe von 500.000 Euro sind 1.553 Euro zu zahlen. Darüber hinausgehenden Forderungen kosten 0,25 %.

Die Anwaltskosten für die Beantragung eines Mahnbescheids betragen für Forderungen unter 300 Euro pauschal 31 Euro, bei 1.000 Euro sind es 121 Euro, bei 10.000 Euro sind es 602 Euro, bei 100.000 sind es 1.635 Euro, bei 500.000 Euro 3768 Euro. Darüber hinausgehende Forderungen kosten 0,357 %.[3]

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte. Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

Der Mahnbescheid soll grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn die Gerichtskosten eingezahlt wurden. Soweit der Mahnbescheid maschinell erlassen wird, gilt dies erst für den Vollstreckungsbescheid. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides zeitgleich erfolgt.

Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid

Der Schuldner hat nach Empfang des Mahnbescheides die Möglichkeit gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben. Eine gesetzlich normierte Widerspruchsfrist gibt es nicht. Der Mahnbescheid enthält jedoch gemäß § 692 I Nr. 3 ZPO die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. In jedem Fall kann ein Widerspruch nur bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides erhoben werden. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt (§ 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das bedeutet in der Praxis, dass der Gläubiger meist so schnell wie möglich, also am 15. Tag nach Zugang des Mahnbescheides beim Schuldner, den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellt. Fällt der 15. Tag nach Zugang des Mahnbescheides auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Widerspruchsfrist mit dem darauffolgenden Werktag. Dem Gläubiger wird in der Praxis vom Mahngericht ein Formblatt zur Antragstellung sowie die Information, wann der Mahnbescheid förmlich zugestellt wurde, zugesandt.

Vollstreckungsbescheid

Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch erhoben und auch die Forderung des Gläubigers nicht vollständig beglichen, so kann das Amtsgericht (§ 699 Abs. 1 ZPO) auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (oder dessen nicht angefochtenen Teils) erlassen. Der Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden (Eingangsdatum beim Mahngericht) und muss spätestens sechs Monate nach dieser Zustellung beim zuständigen Gericht eingehen. Er muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.

Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus ihm kann somit sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden, selbst wenn der Schuldner noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher. Letzteres kann Zeit sparen, da der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Die Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes angegeben wird, an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde.

Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Geschieht dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Von diesem Punkt an kann sich der Antragsgegner nur noch in Ausnahmefällen (etwa bei Arglist des Antragstellers) gegen die Forderung wehren, selbst wenn diese eigentlich unberechtigt ist. Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung. Der Gläubiger hat jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, die Forderung schon mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzutreiben. Die sofortige Zwangsvollstreckung kann abgewendet werden, wenn neben dem Einspruch noch ein gesonderter „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ gestellt wird. Einem solchen Antrag wird in der Regel aber nur bei Stellung einer Sicherheitsleistung stattgegeben.

Streitiges Verfahren

Erhebt der Schuldner vor Erlass eines Vollstreckungsbescheides Widerspruch, am sichersten also innerhalb der 2-Wochen-Frist nach Zustellung des Mahnbescheids, wird das Mahnverfahren nach Entrichtung der weiteren Gerichtskosten an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht abgegeben, welches die Sache als normales Erkenntnisverfahren fortführt.

Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf einen Antrag des Gläubigers oder Schuldners. (In der Praxis enthält die Benachrichtigung des Mahngerichts über den Widerspruch des Schuldners den Hinweis, dass „als Antrag auch die Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren angesehen wird.“)

Beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.

Der Rechtsstreit gilt sodann erst mit Eingang der Akten beim Gericht, an das er abgegeben wird als anhängig. Damit kommt es hier zu der Besonderheit, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids eintreten (§ § 696 Abs. 3 ZPO) kann, schon vor Anhängigkeit liegt.

Gegenstand des Verfahrens ist zunächst die Überprüfung der Zulässigkeit des Einspruchs. Ist der Einspruch zulässig, untersucht das Gericht, ob der mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachte Anspruch begründet ist. Hierzu hat der Antragsteller eine Anspruchsbegründung einzureichen, die inhaltlich einer gewöhnlichen Klageschrift entspricht.

Hemmung der Verjährung

Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. § 167 ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Demnächst ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist vielmehr nach Ablauf von etwa einem Monat die Frage, ob die Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb oder in dem Verhalten des Antragstellers (falsche Adressangabe, verspätete Zahlung von Gebührenvorschüssen usw.) begründet ist.

Urkunden-, Scheck- und Wechselmahnverfahren

Diese besonderen Verfahrensarten sind in § 703a ZPO geregelt. Sie kommen zur Anwendung, wenn die prozessuale Geltendmachung der Hauptforderung im Urkunden-, Scheck-, oder Wechselprozess zulässig wäre.

Der Verfahrensablauf unterscheidet sich nicht von dem eines regulären Mahnverfahrens, insbesondere ist die Vorlage der jeweiligen Urkunde nicht erforderlich. Die Bezeichnung im Antrag als Urkunden-, Scheck- oder Wechselmahnverfahren führt lediglich dazu, dass im Falle des Widerspruchs das streitige Verfahren automatisch ebenfalls in der jeweiligen Prozessart anhängig gemacht wird, was die schnellere Erlangung eines Vollstreckungstitels ermöglichen kann.

Ansprüche aus Urkunden, Schecks oder Wechseln können natürlich auch im regulären Mahnverfahren geltend gemacht werden, im Falle des Widerspruchs wird das streitige Verfahren dann allerdings auch als regulärer Zivilprozess (mit allen damit eventuell verbundenen Nachteilen) anhängig.

Wird hingegen ein normaler Anspruch versehentlich in einer dieser Verfahrensarten geltend gemacht, führt die automatische Überleitung in das entsprechende Prozessverfahren zu einer (kostenpflichtigen) Klageabweisung als „in der gewählten Verfahrensart unzulässig“.

Umgehung von Gütestellen

Mit einem Mahnverfahren kann auch eine in einigen Ländern (Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt) für Verfahren mit einem niedrigen Streitwert erforderliche außergerichtliche Streitschlichtung umgangen werden (§ 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO). In Nordrhein-Westfalen (ab dem 1. Januar 2008) im dortigen Gütestellen- und Schlichtungsgesetz (GüSchlG NRW)[4] und in Sachsen- Anhalt (ab 1. Januar 2009) wurde die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung, die dort zunächst für solche Verfahren mit einem Streitwert bis zu 600,00 € vorgesehen war, bereits wieder abgeschafft. Praktisch finden Mahnverfahren aus diesen Gründen sehr häufig statt: Vier von fünf Anspruchsdurchsetzungen werden mit einem Mahnverfahren eingeleitet.

Siehe auch

  • In Österreich gibt es ein obligatorisches Mahnverfahren bei Geldforderungen bis zu einem Betrag von € 75.000.
  • In der Schweiz gibt es Betreibungsämter, allen steht es offen, beim für den jeweiligen Fall zuständigen Amt (meist Sitz des Schuldners, oder Ort der umstrittenen Liegenschaft) ohne Nachweis über die Forderung eine Betreibung zu veranlassen, das Verfahren ist eidgenössisch geregelt im Schuldbetreibungs- und Konkurs-Gesetz SchKG
  • Schuldentriebverfahren in Liechtenstein.

Literatur

  • Hans-Joachim Musielak: Grundkurs ZPO, 10., neubearbeitete Auflage. München 2010, ISBN 978-3-406-60107-1, S. 388 ff = Rn 612 ff.
  • Rainer Oberheim: Zivilprozessrecht für Referendare. 6. neu bearbeitete Auflage. Werner, Düsseldorf 2004, ISBN 3-8041-2841-6 (Werner-Studien-Reihe)
  • Uwe Salten, Karsten Gräve: Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. 4. neu bearbeitete Auflage. Schmidt, Köln 2009, ISBN 978-3-504-47944-2.
  • Bartosz Sujecki: Mahnverfahren. Mit elektronischem und europäischen Mahnverfahren. Tipps und Taktik. Müller, Heidelberg u. a. 2007, ISBN 978-3-8114-3410-3 (Tipps und Taktik).

Weblinks

Quellen

  1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids via Post oder via Internet (EGPV-signiert) online-mahnantrag.de
  2. § 34 in Verbindung mit Kostenverzeichnis Nummer 1100 gemäß Anlage 1 des GKG
  3. 1-fache Gebühr (Nr. 3305, 3308 VV-RVG) § 13 + 20% Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen bis maximal 20 Euro (Nr. 7002, VV-RVG) + Mehrwertsteuer; siehe auch Anlage 1: Vergütungsverzeichnis, Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2
  4. Gesetz über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung und die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen (Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW)
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