Musikrecht

Musikrecht

Das Musikrecht ist systematisch dem Urheberrecht zuzuordnen. Das entsprechende Gesetz – das Urheberrechtsgesetz – schützt aber nicht jede am Musikmarkt beteiligte Interessengruppe, sondern nur die Urheber, die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller. Das Musikrecht „im klassischen Sinne“ befasst sich deshalb insbesondere mit diesen. Dieser Artikel befasst sich schwerpunktmäßig mit der deutschen Formulierung des Urheberrechtsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis

Interessengruppen

Der Musikmarkt ist geprägt durch eine Vielzahl unterschiedlicher Interessengruppen. Hierzu zählen die Künstler (Komponisten, Musiker, …), Produzenten, Plattenfirmen, Veranstalter, Agenturen, Verlage, Vertriebe, Händler und viele mehr.

Jede Interessengruppe ist auf die anderen Interessengruppen angewiesen: Eine Plattenfirma kann nicht ohne den zu betreuenden Künstler existieren. Um Geld zu verdienen ist ein Vertrieb erforderlich, durch den die Tonträger an den Händler verteilt werden. Um den Künstler bekannt zu machen sind Konzertveranstaltungen, TV- und Radio Auftritte erforderlich … Demnach kann man unter dem Begriff Musikrecht alle Sachverhalte verstehen, die durch das Zusammenwirken dieser Interessengruppen zu regeln sind.

Zu den Unterschieden zwischen Urheber, ausübendem Künstler und Tonträgerhersteller:

  • Nach § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes – im Bereich Musik also der Komponist oder der Texter.
  • Im Gegensatz dazu ist der ausübende Künstler nach § 73 UrhG derjenige, der ein „Werk … aufführt, singt spielt, oder … an einer solchen Darbietung mitwirkt“, sprich der Musiker.
  • Der Tonträgerhersteller lässt eine Aufnahme erstmalig fixieren, § 85 UrhG. Der Tonträgerhersteller wird oft auch als Plattenfirma oder Label bezeichnet, obwohl diese Begriffe nicht immer deckungsgleich sind.

Man kann diesen Vorgang des Zusammenwirkens auch mit dem Bau eines Hauses vergleichen: der Komponist ist der Architekt, der die Baupläne zeichnet, die ausübenden Künstler sind die Bauarbeiter, die das Haus tatsächlich aufbauen und der Tonträgerhersteller ist die Bank, die alles finanziert.

Will man das Musikrecht verstehen, dann ist es sinnvoll, sich bewusst zu machen, dass das Urhebergesetz insbesondere ein Ziel verfolgt: Die Absicherung des Künstlers gegen eine unbefugte Nutzung bzw. wirtschaftliche Auswertung seines Werkes; denn kulturelles Schaffen ist nur dann dauerhaft denkbar, wenn es sich dabei nicht um „brotlose Künste handelt“.

Die Regelungen des Urhebergesetzes im Einzelnen:

Der Urheber

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Urheber umfassend an der wirtschaftlichen Auswertung seiner Werke beteiligt werden, § 11 UrhG. Dies ist nur möglich, wenn der Urheber einen (gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Beteiligung an der Auswertung/Verwertung seiner Werke erhält. Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Recht. Dem Urheber stehen deshalb gemäß § 15 UrhG besondere „Verwertungsrechte“ zu. Die Verwertungsrechte werden vom Gesetzgeber überall da geschaffen, wo mit Musik Geld verdient wird. Durch das Verwertungsrecht wird also ein Tor geöffnet, durch das Geld fließen kann. Man sagt deshalb auch: „Recht ist Geld“. Es ist nun zu klären, wie und wo überall mit Musik Geld verdient wird. „Geldquellen“ sind vor allem:

  • für den Tonträgerhersteller der Verkauf von den von ihm hergestellten CDs an den Vertrieb/Händler bzw. über das Internet als Download etc.
  • Die CDs werden dann im Radio/TV gesendet, womit die Sender (über die Werbung) Geld verdienen.
  • Eine Diskothek spielt „gute“ Musik, damit Besucher kommen und für den Eintritt und für die Konsumgüter (Getränke etc.) zahlen.
  • Der Veranstalter eines Konzertes freut sich über den maximalen Verkauf der Eintrittskarten...

Damit korrespondieren die Rechte des Urhebers, § 15 UrhG:

  • Um CDs verkaufen zu können, muss der Tonträgerhersteller die CD zunächst vervielfältigen lassen. Deshalb steht dem Urheber ein Vervielfältigungsrecht zu. Für die Abgabe der CD an den Händler/Vertrieb besteht das Verbreitungsrecht, für den Download das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
  • Will ein Radiosender einen Titel senden, dann benötigt er das Senderecht,
  • der Discothekenbesitzer benötigt das Recht zur Wiedergabe von Tonträgern,
  • der Konzertveranstalter das Aufführungsrecht.

Für all diese Rechte muss der Musiknutzer zahlen. Somit wird die umfassende Beteiligung des Urhebers sichergestellt.

Problematisch wird dies in dem Moment, da für die Nutzung nicht mehr gezahlt wird, z. B. bei Tauschbörsen im Internet.

Die Leistungsschutzberechtigten

Man unterscheidet zwischen den ausübenden Künstlern, §§ 73 ff UrhG und den Tonträgerherstellern, §§ 85 ff UrhG.

Der ausübende Künstler

Seine Aufgabe besteht darin, die Aufnahmen einzuspielen. Für diese „Leistung“ erwachsen ihm die Verwertungsrechte aus § 77, § 78 UrhG. Diese sind nicht so umfassend ausgestaltet wie die Rechte des Urhebers nach § 15 UrhG. Der ausübende Künstler erhält aber insbesondere das Aufnahmerecht, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, und das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Der Tonträgerhersteller

Der Tonträgerhersteller ist der wirtschaftliche Produzent. Die Aufgaben des Tonträgerherstellers ist klar umrissen: Er trägt das wirtschaftliche Risiko und die organisatorische Gesamtverantwortung der Produktion. Das Gesetz belohnt ihn in § 85, § 86 UrhG mit Leistungsschutzrechten, weil er ein wirtschaftliches Risiko eingeht, wenn er eine Musikproduktion finanziell unterstützt, was ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt bedeutet.

Siehe auch

Literatur

  • Urheber- und Verlagsrecht. DTV-Beck (Oktober 2003) ISBN 3-42305-538-3
  • Hans-Jürgen Homann: Praxishandbuch Musikrecht. Ein Leitfaden für Musik- und Medienschaffende. Springer (September 2006) ISBN 3-54029-778-2

Weblinks

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