Personenbeförderungsgesetz

Personenbeförderungsgesetz
Basisdaten
Titel: Personenbeförderungsgesetz
Abkürzung: PBefG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9240-1
Ursprüngliche Fassung vom: 21. März 1961
(BGBl. I S. 241)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1964
Neubekanntmachung vom: 8. August 1990
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 5. April 2011
(BGBl. I S. 554, 556)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. April 2011
(Art. 8 G vom 5. April 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Vorschriften des deutschen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) regeln die Beförderung von Personen.

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Nach § 1 PBefG unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsbussen (O-Bussen) und mit Kraftfahrzeugen der Genehmigung. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

  1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;[Anm. 1][1][2]
  2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

Voraussetzungen/Inhalte

  • Jeder Unternehmer (§ 3 PBefG) bedarf zu einer Personenbeförderung im Sinne dieses Gesetzes einer Genehmigung (§ 2 PBefG).
    • Das Genehmigungsverfahren unterliegt den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 9 ff. PBefG und diverser darauf beruhender Verordnungen (z. B. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft), Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV), u.a. § 57 PBefG).
    • Die Genehmigung wird grundsätzlich nur zeitlich befristet erteilt (je nach Beförderungsmittel sind die dafür vorgesehenen Laufzeiten unterschiedlich lang; vgl. § 16 PBefG).
    • Der Betrieb ohne (ausreichende) Genehmigung stellt u.a. eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 61 PBefG).
    • Zudem kann bei groben oder dauerhaften Verstößen sowie bei bestimmten Veränderungen der Sachlage gegebenenfalls die Genehmigung wieder entzogen werden (§ 25 PBefG), bzw. erlischt unter bestimmten Voraussetzungen automatisch (§ 26 PBefG).
  • Mit Erteilung der Genehmigung besteht für den Unternehmer eine
    • Betriebspflicht nach § 21 PBefG, sowie eine
    • Beförderungspflicht nach § 22 PBefG [Uneingeschränkte Beförderungspflicht besteht jedoch nur im Bus-, O-Bus-, und Straßenbahnverkehr nach näherer Maßgabe des § 22 PBefG (für die Beförderungsbedingungen und Einschränkungen der Beförderungspflicht wird auch auf die Regelungen der BOKraft – dort insbesondere §§ 13 bis 15 –, BOStrab und Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) oder die BedBefV zurück gegriffen). Einschränkungen der Beförderungspflicht können für Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43, § 45 Abs. 3 PBefG gelten. Im Taxiverkehr besteht Beförderungspflicht nur im Pflichtfahrbereich (§ 47 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 PBefG).
  • Das Personenbeförderungsgesetz verbietet Unternehmen das Bedienen von Haltestellen auf Strecken im Inland, „wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen.“ (§ 13 Abs. 2 PBefG) Andererseits soll der Wettbewerb aber prinzipiell durchaus gefördert werden. Hierzu hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 26. April 2010[3][4] entschieden, dass – entgegen jahrzehntelanger Praxis – ein deutlicher preislicher Vorteil für eine Busverbindung im Vergleich zu bestehenden Bahnverbindungen eine „wesentliche Verbesserung“ im Sinne des § 13 Abs. 2 PBefG darstellen kann. Es ist somit damit zu rechnen, dass in naher Zukunft entsprechende Fernbuslinien auch innerhalb Deutschlands realisiert werden und von den zuständigen Behörden genehmigt werden müssen. Das Bundeskabinett hat am 3. August 2011 beschlossen, das PBefG zu ändern und damit eine weitgehende Freigabe von Fernbuslinien zu ermöglichen.[5]
  • Am 3. Dezember 2009 ist die neue EG-Verordnung 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Kraft getreten. Die EG-Verordnung (die dem PBefG als europarechtliche Regelung rechtlich vorgeordnet ist) verursacht einige Reibungspunkte mit der gegenwärtigen Ausgestaltung des nationalen Rechtsrahmens, deren rechtliche Lösung noch nicht abschließend geklärt ist. Eine Anpassung des PBefG an den geänderten europarechtlichen Rahmen ist bisher allerdings aufgrund unterschiedlicher Interessenkonflikte im Gesetzgebungsverfahren gescheitert.[6]

Aktuelle Änderungen

Die EU hat das sog. Road Package beschlossen. Darin enthalten sind die EU-Verordnungen

  • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates,
  • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs,
  • Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,

welche alle gleichzeitig am 4. Dezember 2011 EU-weit in Kraft treten (Anm.: Teile der VO(EU) 1072/09 sind bereits 2010 in Kraft getreten, nämlich die Regelungen zur Kabotage).

Es wird/werden u.a.

  • die Zugangsvoraussetzungen sowohl für den Güterkraftverkehr als auch für den Personenkraftverkehr neu gefasst und EU-weit vereinheitlicht,
  • EU-Genehmigungen werden zeitlich verlängert und mit Verlängerungsoptionen versehen,
  • Möglichkeiten der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigungen werden vereinheitlicht, teilweise auch verschärft (vgl. die neu eingeführten umgangssprachlich "7 Todsünden des Güterverkehrs" in der Anlage IV zu Art.6 der VO(EU) 1071/2009. Soweit diese Katalogtaten vorliegen ist das Ermessen der zuständigen Behörden, ob sie die Genehmigung entziehen oder nicht, fast auf Null reduziert!).
  • ein EU-weites elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen eingeführt, dessen Umsetzung in jedem Mitgliedsstaat national erfolgen soll.

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ihr bisher bestehendes nationales Recht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt anzupassen. Soweit die EU-Verordnungen noch Spielräume zulassen, sind diese durch die Mitgliedsstaaten auszufüllen. Da es sich um EU-Verordnungen handelt, gelten diese dann ab dem 4. Dezember 2011 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.[7][8]

Durch das Road Package sind Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlich geworden, die der Bundesgesetzgeber durch Gesetzesbeschluss vom 23. September 2011 umgesetzt hat.[9] Die weiter darauf beruhenden deutschen Verordnungen "Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)" und "Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)" sind noch nicht umgesetzt. Neu eingeführt wird zudem ein elektronisches Zentralregister für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmen (Verkehrsunternehmensdatei -VUDat-).

Zukünftig werden Genehmigungen in der Personenbeförderung durch die Erlaubnisbehörden wie folgt erteilt:

  • Linienverkehr mit Kraftomnibussen: 8 Jahre (Anm.: keine Veränderung gegenüber der alten Rechtslage)
  • Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen: 10 Jahre (Anm.: Neuregelung aufgrund des "Road Package")
  • Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen: 5 Jahre (Anm.: keine Veränderung gegenüber der alten Rechtslage)

Geschichtliche Entwicklung

Das Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande wurde erstmalig am 4. Dezember 1934 verkündet[10] und trat am 1. April 1935 in Kraft. Der Grund für die Gesetzgebung lag in der Entwicklung des öffentlichen Verkehrs, deren einzelne im Gesetz benannten Verkehrsträger sich ähneln und die deshalb eine Neuordnung des öffentlichen Personennahverkehrs mit der Straßenbahn (bis dato der Eisenbahngesetzgebung unterworfen) und mit dem Kraftwagen betriebenen Linien (in zersplitterter Gesetzgebung geregelt: für Personenkraftfahrtlinien über die Grenzen eines Gemeindebezirks hinaus in einer Verordnung des Reichspräsidenten, bei Verkehr innerhalb der Orte durch Regelungen der Ortspolizeibehörde auf Basis der Reichsgewerbeordnung) in einem Gesetz geboten erscheinen ließen. Dieser geschilderte Rechtszustand wurde also aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen als unbefriedigend angesehen, was zu der Gesetzesinitiative führte. Das Gesetz wurde in der Fassung vom 6. Dezember 1937 nochmals veröffentlicht[11] und später in Bundesrecht übernommen. Die erste Änderung war dann am 15. Januar 1952.[12]

Das Gesetz ist auch abgeleitet aus dem Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung und dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches, beide aus dem Jahr 1934.

Die wesentlichsten Vorschriften, die der Reichsverkehrsminister auf Grund einer Ermächtigung in § 39 des Gesetzes über den Betrieb der Verkehrsunternehmen, bei Straßenbahnen auch über den Bau, erlassen hat, sind:

  1. die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 13. Februar 1939,[13] in Kraft ab 1. April 1939,
  2. die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 13. November 1937,[14] in Kraft ab 1. April 1938.

Beide Verordnungen sind später in Bundesrecht übergegangen.

Literatur

  • Benjamin Linke: Die Gewährleistung des Daseinsvorsorgeauftrags im öffentlichen Personennahverkehr. Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5502-1.
  • Fromm, Fey, Sellmann, Zuck: Personenbeförderungsrecht. Kommentar. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2001.
  • Michael Bauer: PBefG. Kommentar. 1. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2009.
  • Bidinger u.a.: Personenbeförderungsrecht. Loseblattsammlung, Verlag Erich Schmidt, Berlin.
  • Fielitz, Grätz: PBefG. Kommentar. Loseblattsammlung, Verlag Wolters Kluwer, Köln.
  • Kaufmann, Lübbig, Prieß: EG VO 1370/2007 - Kommentar: Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. 1. Auflage. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60060-9.
  • Helga Kober-Dehm, Peter Meier-Beck: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Personenbeförderungs- und Reiserecht in den Jahren 2009 und 2010. In: Reiserecht aktuell. (RRa) 06/2010, S. 250.

Anmerkungen

  1. Erläuterung: § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG will vor allem Gefälligkeitsfahrten, wie die Mitnahme von Bekannten auf Ferienreisen oder von Kollegen auf der Fahrt zur Arbeitsstelle vom Genehmigungszwang ausnehmen. Betriebskosten sind dabei nicht mit den Selbstkosten gleichzusetzen. Der Begriff umfasst hier nur die „beweglichen“ Kosten der Fahrt für Treibstoff, Öl, Abnutzung der Reifen, Reinigung nach der Fahrt u.Ä. Feste Kosten wie Steuern, Versicherung und Garagenmiete werden nicht mit umfasst. Gesamtentgelt meint die Summe der von Mitfahrern geleisteten Einzelentgelte.

Einzelnachweise

  1. Fromm, Fey, Sellmann, Zuck: Personenbeförderungsrecht. Kommentar. 3. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2001, § 1 PBefG, Rn. 7;
  2. vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2009, Az. Au 3 K 08.1669, Rn. 34 mit weiteren Nachweisen; veröffentlicht bei Juris
  3. BVerwG, Urteil vom 26. April 2010, Az. 3 C 14.09.
  4. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 56/2010.
  5. Pressemitteilung Nr. 161/11 des BMVBS vom 3. August 2011: "Bundeskabinett beschließt Liberalisierung des Fernbuslinienverkehrs"
  6. vgl. dazu auch Öffentlicher Personennahverkehr#Europarechtliche Chancen und Probleme
  7. Übersicht beim Bundesamt für Güterverkehr mit weiterführenden Links (u.a. auf die EU-Verordnungen)
  8. Übersicht der Handelskammer Hamburg mit weiterführenden Hinweisen
  9. Bericht aus dem Deutschen Bundestag unter dem Stichwort "Marktzugang im Güterkraftverkehr neu geregelt" zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (BT-Drs. 17/6262)
  10. RGBl. I S. 1217.
  11. RGBl. I S. 1319.
  12. BGBl. I S. 21.
  13. RGBl. I S. 231.
  14. RGBl. I S. 1247.

Siehe auch

Weblinks

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