Rentensplitting

Rentensplitting

Das Rentensplitting ist eine Gestaltungsmöglichkeit für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, ihre Ansprüche auf Rente zu teilen. Vereinfacht gesagt sind die Folgen eines Rentensplitting ähnlich dem des Versorgungsausgleichs, ohne dass die Ehegatten bzw. Lebenspartner tatsächlich geschieden werden.

Das Rentensplitting ist in den §§ 120a ff SGB VI geregelt.

Haben sich Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften für das Rentensplitting entschieden, werden Rentenanwartschaften aus der Ehe zu gleichen Teilen auf die Ehepartner aufgeteilt. Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente ist dann ausgeschlossen, allerdings bleiben - im Gegensatz zum Fall der Witwen- oder Witwerrente - auch bei erneuter Heirat die so erworbenen Rentenansprüche bestehen. Darüber hinaus besteht u.U. ein Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 SGB VI).

Voraussetzung ist, dass entweder die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder die Ehe am 31. Dezember 2001 bestanden hat und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften können sich in den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zum Rentensplitting beraten lassen.

Als ein ausschlaggebendes Kriterium für eine partnerschaftliche ausgestaltete Altersrente wird angesehen, dass bei Tod oder Scheidung im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft die Renten für Mann und Frau grundsätzlich gleich hoch seien.[1] Dieses Kriterium ist im Gegensatz zur gewöhnlichen Rentenregelung beim Rentensplitting erfüllt. Bei der üblichen Rentenregelung hingegen sind die Rentenansprüche nach dem Tod eines Partners, auch beide Partner gemeinsam die Existenz der Familie gesichert haben, ungleich hoch.[2]

Einzelnachweise

  1. Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Band 3, Willi Albers (Hrsg.), 1981, ISBN 3-525-10258-5, S. 332
  2. Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Band 3, Willi Albers (Hrsg.), 1981, ISBN 3-525-10258-5, S. 331
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