Revisionsgrund

Revisionsgrund

Als Revisionsgrund wird im Verfahrensrecht derjenige Fehler in der Anwendung des materiellen oder des prozessualen Rechts bezeichnet, auf dessen Vorliegen sich das von einer Partei eingelegte Rechtsmittel der Revision stützt.

Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer anderen Vorschrift beruht, § 545 ZPO, § 337 StPO. Hiernach unterscheiden sich absolute und relative Revisionsgründe.

Inhaltsverzeichnis

Absolute Revisionsgründe

Absolute Revisionsgründe sind so schwerwiegende Verstöße, beziehungsweise Verstößte gegen Verfahrensgrundsätze von so herausgehobener Bedeutung, dass das Urteils in jedem Falle als auf der Rechtsverletzung beruhend anzusehen ist.

Absolute Revisionsgründe des Zivilprozessrechts

Nach § 547 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund im Zivilprozess vor,

  • wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
  • wenn ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.
  • wenn ein Richter mitgewirkt hat, obwohl er zuvor wegen Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde.
  • wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Prozessführung auch nicht genehmigt hat.
  • wenn die Entscheidung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Gründen versehen wurde.

Absolute Revisionsgründe des Strafprozessrechts

Im Strafprozess gelten nach § 338 StPO im Wesentlichen dieselben absoluten Revisionsgründe, mit der Maßgabe, dass sich alles was sich auf den Richter bezieht im Strafprozess auch auf die Schöffen bezieht.

Ein absoluter Revisionsgrund im Strafprozess liegt darüber hinaus auch vor,

  • wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat.
  • wenn die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt wurde.

Relative Revisionsgründe

Bei den relativen Revisionsgründen hingegen muss das Revisionsgericht feststellen, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Der Revisionsführer muss daher in jedem Falle zu diesem Gesichtspunkt vortragen.

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