Steuerzinsen

Steuerzinsen

Als Steuerzinsen werden die Zinsen bezeichnet, die von der Finanzbehörde auf bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erhoben werden. In dem Fall der Vollverzinsung kann es auch zu einer Gutschrift von Steuerzinsen auf eine Steuererstattung kommen. Die Grundlage bilden die § 233 ff. der Abgabenordnung. Die Steuern werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Steuerliche Nebenleistungen (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag, Zwangsgeld u.ä.) werden nicht verzinst; es werden auch keine Zinseszinsen berechnet. Folgende Zinsarten kennt die AO:

Inhaltsverzeichnis

Vollverzinsung

Die Vollverzinsung von Steueransprüchen wurde 1990 eingeführt. Gleichgültig ob Steuernachforderung oder Steuererstattung wird vom Finanzamt nach Ablauf einer zinslosen Dauer von 15 Monaten ein Satz von 0,5% pro Monat verzinst. Die Rechtsgrundlage bietet § 233a Abgabenordnung.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Steuer entstanden ist. Veranlagungssteuern entstehen dabei grundsätzlich mit dem Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Für die Einkommensteuer des Jahres 2004 beginnt der Verzinsungszeitraum demnach am 1. April 2006. Der Zinszeitraum endet mit der Steuerfestsetzung durch den entsprechenden Steuerbescheid.

Steuerpflicht der Erstattungszinsen

Die Erstattungszinsen sind im Jahr ihrer Zahlung Kapitaleinnahmen und damit der Einkommensteuer zu unterwerfen. Kapitalertragsteuer wird dabei nicht erhoben. Die Zinsen auf Steuernachzahlungen konnten bis 1999 als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat am 15. Juni 2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind [1]. Das Urteil wird aber nicht veröffentlicht und von der Finanzverwaltung nicht angewandt. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Steuererstattungszinsen explizit als Einnahmen aus Kapitalvermögen aufgenommen[2]. Diese Regelung gilt ab dem Inkrafttreten für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle[3].

Weblinks

Einzelnachweise

  1. NWB zum BFH-Urteil vom 15. Juni 2010
  2. Anfügung § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStGVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  3. § 52a Abs. 8 EStG zur NeuregelungVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer

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