Versicherungspflichtgrenze

Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Sie legt damit die Marktabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung fest und ist daher seit vielen Jahrzehnten Gegenstand gesundheitspolitischer Kontroversen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zu unterscheiden von der Beitragsbemessungsgrenze.

Als Jahresarbeitsentgelt gilt entweder das aktuell vertraglich vereinbarte Brutto-Jahresgehalt oder, falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, das zwölffache des letzten vereinbarten Monatsgehalts (zzgl. Urlaubs-, Weihnachtsgeld und ähnlicher Zuschläge). Das bedeutet, dass für einen Arbeitnehmer, der von Januar bis November monatlich € 2.400 und im Dezember durch Gehaltssteigerung € 2.500 brutto bekommen hat, zum 31. Dezember ein Jahresarbeitsentgelt von € 30.000 zugrunde zu legen ist, sofern er auch im nächsten Jahr monatlich € 2.500 bekommen wird. Es wird nicht das tatsächlich im Jahr erhaltene Entgelt summiert, also nicht 11 * 2.400 + 2.500 = 28.900. Diese Rechnung wäre nur dann zutreffend, wenn der Arbeitnehmer neben seinem Gehalt von € 2.400 ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld von € 100 bekommen hätte und im Januar wieder nur 2.400 bekommen würde.

Allgemeine Grenze
(§ 6 Abs. 6 SGB V)
Besondere Grenze
(§ 6 Abs. 7 SGB V)[1]
Jahr monatlich jährlich Veränderung
ggü
Vorjahr
(gerundet)
jährlich Veränderung
gegenüber
Vorjahr
(gerundet)
2000 3.297,83 € 39.574 € 39.574 €
2001 3.336,17 € 40.034 € -01,2 % 40.034 € -01,2 %
2002 3.375,00 € 40.500 € -01,2 % 40.500 € -01,2 %
2003 3.825,00 € 45.900 € -13,3 % 41.400 € -02,2 %
2004 3.862,50 € 46.350 € -01,0 % 41.850 € -01,1 %
2005 3.900,00 € 46.800 € -01,0 % 42.300 € -01,1 %
2006 3.937,50 € 47.250 € -01,0 % 42.750 € -01,1 %
2007 3.975,00 € 47.700 € -01,0 % 42.750 € -00,0 %
2008 4.012,50 € 48.150 € -01,0 % 43.200 € -01,1 %
2009 4.050,00 € 48.600 € -00,9 % 44.100 € -02,1 %
2010 4.162,50 € 49.950 € -02,8 % 45.000 € -02,0 %
2011 4.125,00 € 49.500 € 0-0,9 % 44.550 € 0-1,0 %
2012[2] 4.237,50 € 50.850 € -02,7 % 45.900 € -03,0 %

Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Regelung

Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Beschäftigte, die regelmäßig ein höheres Arbeitsentgelt beziehen, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die JAEG überschritten wird. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat.[3] Ausreichend ist vielmehr, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Versicherungsfreiheit bedeutet nur, dass die versicherungsfreien Personen nicht pflichtversichert in der gesetzliche Krankenversicherung sind. Sie sind aber verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG) und haben dazu die Wahl zwischen dem freiwilligen Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einer privaten Krankenversicherung. Auch Berufseinsteiger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der JAEG liegt, sind sofort versicherungsfrei.

Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die JAEG, tritt die Versicherungspflicht sofort ein.

Eine besondere Versicherungspflichtgrenze gilt nach § 6 Abs. 7 SGB V für Personen, die am 31. Dezember 2002 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren und wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei waren. Diese Grenze ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze.

Auf Antrag kann man sich bei jeder gesetzlichen Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen (siehe § 8 SGB V).

Geschichte der Veränderungen

  • Bis 1969 gab es keinen „Automatismus“ der Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Vielmehr beschloss der Deutsche Bundestag diskretionär über ihre Veränderung, was regelmäßig zu politischen Kontroversen führte. Zur „Entpolitisierung“ der Grenze wurde seitdem festgelegt, dass sie sich jährlich so verändert, wie sich die durchschnittliche Bruttolohn- und Gehaltssumme verändert.[4]
  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2003 wurde von 40.500 Euro auf 45.900 Euro angehoben, um den Kreis der versicherungspflichtigen Personen und damit der Beitragszahler zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erweitern. Eine Vielzahl von Privatversicherten wäre durch diese Erhöhung der JAEG wieder versicherungspflichtig geworden. Deshalb wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt, sie gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren. Sie knüpft an das Niveau der bis zum 31. Dezember 2002 maßgebenden Grenze an und entspricht seitdem der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Vom 26. März 2007 bis 31. Dezember 2010 wurde ein gesetzlich Versicherter erst krankenversicherungsfrei, nachdem sein Einkommen die JAEG in den drei vorhergehenden Kalenderjahren jeweils überschritten hat und sein Einkommen auch die im Folgejahr maßgebende JAEG voraussichtlich überstieg. Auch für Berufseinsteiger, die zum Beispiel vom Studium direkt in einen gut bezahlten Beruf wechseln, gab es keine Ausnahme. Sofern sie Angestellte waren, bestand eine Mindestwartezeit von 3 Jahren, so dass im 4. Berufsjahr der früheste Wechsel in die PKV möglich war (§ 6 Abs.4 SGB V).
  • Die Pflicht, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, besteht seit 1. Januar 2009.

Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Die JAEG ändert sich jährlich in dem Verhältnis, in dem sich die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenen Kalenderjahr entwickelt haben. Die Höhe der JAEG wird vom Bundesarbeitsministerium in einer Rechtsverordnung festgelegt (§ 6 Abs. 6 SGB V).

Internationaler Vergleich

Eine Versicherungspflichtgrenze ist in den meisten anderen Staaten unbekannt: In steuerfinanzierten Gesundheitssystemen sind alle Bürger „automatisch“ berechtigt, die Gesundheitseinrichtungen zu nutzen und finanzieren sie in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler mit.[5] Die meisten Systeme mit gesetzlicher Krankenversicherung sind als „Bürgerversicherung“ konzipiert, so dass sämtliche rechtmäßigen Einwohner dem Krankenversicherungssystem unabhängig von ihrem Einkommen angehören.[6] Auch die Krankenversicherungssysteme der Schweiz und der Niederlande, in denen private Krankenkassen die Pflichtversicherung durchführen, sind als Bürgerversicherungen ausgestaltet.[7] In den Niederlanden bestand bis Ende 2005 eine Versicherungspflichtgrenze; sie war zugleich auch „Versicherungsberechtigungsgrenze“: Personen, deren Einkommen diese Grenze überschritt, mussten die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat krankenversichern.[8] Eine Versicherungsberechtigungsgrenze bestand in Deutschland bis in die 30er Jahre des 20. Jahrhunderts.[9]

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Versicherungspflichtgrenze – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Existiert laut Gesetz ab 2003, zum Vergleich werden hier auch die Werte aus den Vorjahren übernommen
  2. laut Kabinettsbeschluss vom 5. Oktober 2011, bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates
  3. Verband der privaten Krankenversicherungen e. V.: Das ändert sich 2011 für die PKV. Ohne Datum. Abgerufen am 21. Februar 2011.
  4. Walter Hamann: Gesundheitsökonomische Analyse von Steuerungsproblemen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diss. Köln. Verlag Kleikamp. 1981
  5. Vgl. etwa für Großbritannien: WHO (Hg.): European Observatory on Health Systems and Policies. United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland. Health Services in Transition. 1999. Abgerufen am 21. Februar 2011.
  6. Vgl. beispielhaft für Österreich: WHO (Hg.): European Observatory on Health Systems and Policies Austria. Health Services in Transition. 2006. Abgerufen am 21. Februar 2011.
  7. Vgl. etwa zur Schweiz: Stefan Greß, Ralf Kocher, Jürgen Wasem. Wettbewerbsorientierte Reformen im Gesundheitssystem der Schweiz – Vorbild für regulierten Wettbewerb in der deutschen GKV? In: Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 5, (1)/ 2004, 59-70.
  8. Maral Manouguian, Stefan Greß, Jürgen Wasem: Die niederländische Krankenversicherungsreform – ein Vorbild für das deutsche GKV-WSG? In: Gesundheits- und Sozialpolitik, 11-12/2006, 30-34.
  9. Walter Hamann: Gesundheitsökonomische Analyse von Steuerungsproblemen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diss. Köln. Verlag Kleikamp. 1981
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