Benannte Stelle

Benannte Stelle

Benannte Stellen (englisch Notified Bodies) der Europäischen Union werden in § 3 Nr. 20 MPG wie folgt definiert:

„Benannte Stelle ist eine für die Durchführung von Prüfungen und Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 vorgesehene Stelle, die der Kommission der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannt worden ist.“

Sie sind neutrale und unabhängige Organisationen, die von einem EU-Mitgliedstaat akkreditiert sind, die Konformitätsbewertung von Produkten des freien Warenverkehrs durchzuführen, sofern dies für das betreffende Produkt gemäß den EU-Richtlinien vorgesehen ist.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die Hauptaufgabe einer Benannten Stelle ist es, unter den in den Richtlinien genannten Bedingungen die für die Konformitätsbewertung notwendigen Leistungen zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine Dienstleistung in Bereichen, die von öffentlichem Interesse sind.

Den Benannten Stellen steht es im Rahmen ihrer Benennung frei, ihre Konformitätsbewertungsleistungen sämtlichen innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsakteuren anzubieten. Sie können diese Tätigkeiten in allen EU-Mitgliedstaaten oder auch in Drittländern ausführen.

Hersteller von Produkten können zwischen den Benannten Stellen, die für die Durchführung des betreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß der anzuwendenden Richtlinie akkreditiert sind, frei wählen.

Akkreditierung

Zuständig für die Benennung der Stellen sind die EU-Mitgliedstaaten. Sie können die Stellen, die sie benennen, aus den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen auswählen, die die Anforderungen der Richtlinien und die im Beschluss Nr. 768/2008/EG[1] festgelegten Grundsätze kontinuierlich erfüllen.

In Deutschland ist seit dem 1. Januar 2010 aufgrund des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG[2]) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) in Verbindung mit der AkkStelleG-Beleihungsverordnung für alle Akkreditierungen, so auch die für die Akkreditierung der Benannten Stellen ausschließlich die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) zuständig[3]. Das AkkStelleG dient der nationalen Umsetzung von Kapitel II („Akkreditierung“, Artikel 3 bis 14) der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.[4]

Anhand einer Bewertung der um die Benennung nachsuchenden Stelle wird entschieden, ob sie fachlich kompetent und in der Lage ist, das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, und ob sie die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität besitzt. Außerdem sollte die Kompetenz der Benannten Stelle regelmäßig nach den von den Akkreditierungsstellen festgelegten Verfahren überwacht werden.

Einzelnachweise

  1. Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Serie L. Nr. 218/82, 13. August 2008, S. 82–128 (Online (PDF, 258,9 KB)).
  2. AkkStelleG
  3. Gesetz und Verordnungen zur Deutschen AkkreditierungsstelleVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  4. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. In: Amtsblatt der Europäischen Union. Serie L. Nr. 218/30, 13. August 2008, S. 30–47 (Online (PDF, 175,5 KB)).

Weblinks


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