Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Basisdaten
Titel: Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Kurztitel: Kreditinstituts-Rechnungslegungverordnung
Früherer Titel: Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
Abkürzung: RechKredV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 330 Abs. 1, 2 HGB
Rechtsmaterie: Handelsrecht, Bilanzrecht
Fundstellennachweis: 4142-1
Ursprüngliche Fassung vom: 10. Februar 1992
(BGBl. I S. 203)
Inkrafttreten am: 15. Februar 1992
Neubekanntmachung vom: 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658)
Letzte Änderung durch: Art. 3 VO vom 9. Juni 2011
(BGBl. I S. 1041, 1043 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Dezember 2010
bzw. 17. Juni 2011
(Art. 7 VO vom 9. Juni 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, abgekürzt RechKredV, ist eine deutsche Rechtsverordnung, die für alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verbindlich ist. In § 21 Abs. 4 RechKredV sind außerdem die rechtlichen Bedingungen für Spareinlagen festgelegt.

Die RechKredV ist an der Umsetzung der „Bankbilanzrichtlinie“ vom 8. Dezember 1986 (Richtlinie 86/635/EWG, ABl. Nr. L 372 S. 1) und der „Zweigniederlassungsrichtline“ vom 13. Februar 1989 (Richtlinie 89/117/EWG, ABl. Nr. L 44 S. 40) in deutsches Recht beteiligt. Ihre Ermächtigungsgrundlage ist § 330 Abs. 1 und 2 HGB.

Im Rechnungslegungsrecht der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ersetzte die RechKredV die „Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten“ (letzte Bekanntmachung vom 14. September 1987, BGBl. I S. 2169), bis dahin geltende Bilanzierungsrichtlinien der Bundesaufsichtsamter für das Kreditwesen (BAKred) sowie einige aufsichtsbehördliche Regelungen für Sparkassen und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Die Vorschriften der RechKredV waren erstmals auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres 1993 anzuwenden.

Die RechKredV enthält als Anlagen drei obligatorische Formblätter, die von allen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer geschäftlichen Ausrichtung, zu verwenden sind. Die Besonderheiten der jeweiligen Institutsgruppen werden darauf in zahlreichen Fußnoten berücksichtigt. Es handelt sich um ein Formblatt für die „Jahresbilanz” und um zwei Formblätter für die „Gewinn- und Verlustrechnung”. Für die „Gewinn- und Verlustrechnung” ist eine Wahl zwischen „Kontoform” (Formblatt 2) und „Staffelform” (Formblatt 3) möglich. Bei der „Staffelform” wird eine Trennung zwischen dem „Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit” (Ziffer 19) und dem „Außerordentlichen Ergebnis” (Ziffer 22) vorgenommen. Forderungen und Verbindlichkeiten nach Laufzeiten sind nicht in der Bilanz selbst, sondern im „Anhang” zum Jahresabschluss der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute aufzugliedern (§ 2 RechKredV).

Literatur

  • Ulrich Bantleon, Mirko Gottmann: Bankrechnungslegung. Bilanzierung, Aufsicht und Prüfung der Kreditinstitute. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2009, ISBN 978-3-503-11627-0.
  • Hartmut Bieg: Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. Verlag Vahlen, München 1999, ISBN 3-8006-2236-X.
  • Jürgen Krumnow u. a. (Hrsg.): Rechnungslegung der Kreditinstitute. Kommentar zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz und zur RechKredV. 2. Auflage. Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2004, ISBN 3-7910-1866-3.
  • Siegfried Platz: Spareinlagen nach der Rechnungslegungsverordnung. Die Sparverkehrsvorschriften in der praktischen Anwendung. 2. Auflage. Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart 1998, ISBN 3-09-305654-3.

Weblinks

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