Waldgenossenschaft

Waldgenossenschaft

Unter Waldgenossenschaften ist die Zusammenfassung von althergebrachten Waldnutzungsrechten zu verstehen. Es handelt sich dabei um sogenannte Waldgenossenschaften alten Rechts, z. B. den Haubergs-, Mark- und Niederwaldgenossenschaften wie z. B. der Hohen Mark. Bei ihnen handelt es sich um altrechtliche (= vor Inkrafttreten des BGB) bereits bestehende Körperschaften, Genossenschaften oder Gemeinschaften, die sich nicht in bürgerlich-rechtliche oder gesellschaftsrechtliche Formen unserer Zeit einfügen lassen [1]. Sie sind entweder selbst Waldeigentümer oder Inhaber alter Waldnutzungsrechte, die gemäß Art. 83 und 164 des Einführungsgesetzes zum BGB nach früherem Landesrecht weiter gelten. Sie sind überwiegend keine juristischen Personen, sondern regeln ihre äußeren Angelegenheiten als Personenmehrheit. Im Innenverhältnis haben sie aber häufig – abweichend vom BGB – eine körperschaftliche Verfassung, die einen dauerhaften Bestand der Mitglieder gewährleistet. Hinsichtlich des Eigentums am Wald kommen alle denkbaren Formen vor: Miteigentum, Gesamthandeigentum und Eigentum nach Bruchteilen. Entscheidend für diese Arten der Waldgenossenschaften ist die tradierte Bindung ihrer Mitglieder im Innenverhältnis. Selbstverständlich können solche Genossenschaften heute – nach Inkrafttreten des BGB – nicht mehr neu begründet werden.

Heutige Rechtslage

Die heutigen Waldgenossenschaften in Deutschland sind landesrechtlich geregelt. Die Regelungen basieren in den meisten Ländern auf den Vorschriften des preußischen "Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften" vom 6. Juli 1875.

In den Bundesländern bestehen folgende Rechtsgrundlagen:

  • In Hessen sind Waldgenossenschaften in § 46 des Hessischen Forstgesetzes geregelt.[2]
  • Mit dem "Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz - vom 8. April 1975 wurden die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaften in Nordrhein-Westfalen neu geregelt.[3]
  • In Thüringen sind die Waldgenossenschaften im achten Teil des "Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung

des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft" (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) geregelt.[4]

Abgrenzung

Sie sind streng von heute denkbaren, aber nicht existenten eingetragenen Genossenschaften nach den geltenden Genossenschaftsgesetzen zu unterscheiden. Letztere sind Juristische Personen und haben im Rechtsverkehr den gesetzlichen Zusatz (eG) hinter ihrem Namen zu führen. Für sie gelten umfangreiche Steuerprivilegien und sie sind darum streng landesgesetzlich geregelt und beaufsichtigt. Waldgenossenschaften (eG) existieren in Deutschland noch nicht. Erst im Zusammenhang mit dem NRW-Bürgerwald-Konzept werden solche verstärkt immer dann diskutiert, wenn es darum geht, Verkäufe von Staats- und Kommunalwäldern in die Hand einzelner Kapitalinhaber zu veräußern. Bemühungen, solche zu gründen, werden zurzeit u. a. in Radevormwald[5] durch eine Bürgerinitiative angestellt. Angesichts des bestehenden Privatisierungsdrucks im öffentlichen Wald ist über kurz oder lang mit der Gründung von Waldgenossenschaften (eG) in Deutschland zu rechnen. Allerdings eignen sie sich nur, um den Bürgerwaldgedanken auf lokaler Ebene umzusetzen. Überregionale Bürgerwälder sind in anderen Rechtsformen denkbar (z. B. als Aktiengesellschaften).

Einzelnachweise

  1. Einführung in die Forstliche Rechtslehre, von Kurt Mantel. Melsungen 1968
  2. Hessisches Forstgesetz
  3. Gemeinschaftswaldgesetz NRW
  4. Thüringer Waldgesetz
  5. Bergische Morgenpost vom 18. November 2009

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