Einbehalt

Einbehalt

Der Einbehalt oder Sicherheitseinbehalt ist eine Form von Sicherheitsleistung in der Weise, dass eine Forderung für eine vereinbarte Zeit gestundet und die Aufrechnung nur entsprechend dem vereinbarten Sicherungszweck erlaubt wird. Verbreitete Anwendung findet der Einbehalt nur im privaten Baurecht.

Beim Werkvertrag wird mit Erbringung der Leistung und deren Abnahme die Vergütung des Unternehmers fällig (§ 641 BGB). Es kann jedoch vereinbart werden, dass der Besteller einen Teil der Vergütung noch für einen gewissen Zeitraum als Sicherheit für etwaige Ansprüche gegenüber dem Unternehmer einbehalten kann. Auch für Abschlagszahlungen kann ein Sicherheitseinbehalt vereinbart werden.

Ist die Leistung einer Sicherheit vereinbart, gelten für die Form der Sicherheitsleistung grundsätzlich die §§ 232 bis 240 BGB, soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren. Haben die Vertragsparteien die Geltung der VOB/B und die Leistung einer Sicherheit vereinbart, finden sich nähere Regelungen in § 17 VOB/B. Als praktisch bedeutsamste Formen der Sicherheitsleistung sieht § 17 Nr. 2 VOB/B den Einbehalt von Geld oder die Stellung einer Bürgschaft vor.

Der Begriff des Einbehalt setzt damit die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung, z. B. für Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche, voraus. Der Einbehalt ist insoweit vom Zurückbehaltungsrecht zu unterscheiden. Der Einbehalt ist darüber hinausgehend die vertragliche Vereinbarung einer Möglichkeit zur Bewirkung der Leistung dieser Sicherheit durch den Sicherungsnehmer selbst. Und zwar ist der Auftraggeber im Falle der Vereinbarung eines Einbehalts berechtigt, die Leistung der von dem Unternehmer geschuldeten Sicherheit durch Einbehalt fälliger Zahlungen an den Unternehmer zu bewirken. Dabei handelt es sich nicht um eine Aufrechnung, da die einbehaltenen Beträge aufschiebend bedingt zur Auszahlung an den Unternehmer fällig sind.

Vereinbarungen über einen Einbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und können unwirksam sein. So hat der BGH [1] entschieden, dass der Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, wenn nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten werden darf. Ein solcher Einbehalt kann nur vereinbart werden, wenn dem Unternehmer ein angemessener Ausgleich zugestanden wird. Das kann etwa in der Form geschehen, dass dem Unternehmer das Recht zugestanden wird, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bankbürgschaft abzulösen. Dann muss der Einbehalt ausbezahlt werden, sobald dem Auftraggeber eine Bankbürgschaft übergeben wird. Ein solches Recht auf Austausch der Sicherheit sieht auch § 17 Nr. 3 VOB/B vor.

In Österreich nennt man den Einbehalt Haftrücklass.


  1. BGHZ 136, 27 = NJW 1997, 2598
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