Grundurteil

Grundurteil

Grundurteil ist in § 304 ZPO geregelt. Es ist von der Art her ein Zwischenurteil. Bei einem Grundurteil wird über den Grund des geltend gemachten Anspruchs entschieden (§ 304 ZPO, § 111 VwGO, § 130 SGG, § 99 FGO). Es entscheidet bei einer Zahlungsklage darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Zahlung besteht. Erst in einem darauf folgenden Betragsverfahren wird über die Höhe des Anspruchs entschieden. Bezüglich der Rechtsmittel ist das Grundurteil - im Unterschied zu anderen Zwischenurteilen - als Endurteil anzusehen. Es ist also ein besonderes Zwischenurteil.

Zu beachten ist, dass ein Grundurteil nur ergehen sollte, wenn durch die Vorabentscheidung eine echte Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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  • Grundurteil — Grundurteil,   Prozessrecht: ein Urteil, durch das über einen eingeklagten Anspruch, der nach Grund (besteht überhaupt ein Anspruch?) und Betrag (wenn ja, wieviel?) streitig ist, vorab dem Grunde nach entschieden wird (z. B. §§ 304 ZPO, 111… …   Universal-Lexikon

  • Grundurteil — besondere Art eines ⇡ Urteils im gerichtlichen Verfahren. Besteht Streit über Grund und Höhe eines Anspruchs, kann das Gericht vorab durch ein G. entscheiden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten zusteht (z.B. § 304… …   Lexikon der Economics

  • Endurteil — Ein Endurteil ist nach § 300 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Urteil das bei Entscheidungsreife erlassen wird, über den gesamten Prozessstoff entscheidet und die jeweilige Instanz beendet ( Endentscheidung ) . Endurteile , und damit… …   Deutsch Wikipedia

  • Urteil — Entschluss; Beschluss; Ratschluss; Wille; Entscheid; Entscheidung; Ausspruch; Spruch; Urteilsspruch; Verdikt (veraltet); Einschätzung; …   Universal-Lexikon

  • Zwischenurteil — Zwischen|urteil,   Zivilprozess: Urteil über einzelne Streitpunkte, die für das Endurteil erheblich sind, wie im Zwischenstreit über prozessuale Vorfragen (§ 303 ZPO), besondere Prozessvoraussetzungen (§ 280 ZPO) und über den Grund eines nach… …   Universal-Lexikon

  • Finanzgerichtsbarkeit — 1. Begriff: Zweig des staatlichen Rechtsschutzsystems, geregelt durch die Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6.10.1965 m.spät.Änd. Die F. wird ausgeübt durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, bes. ⇡ Verwaltungsgerichte. In den… …   Lexikon der Economics

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