Hufbeschlag

Hufbeschlag
Werkzeug eines Hufschmieds
Amboss eines Hufschmieds
Hufmesser, Hufrinnmesser
Kürzen des Tragrandes mit der Hufschneidezange (Nipper)
Die Hauptkunst: Pflege des Hufs mit Raspel und Hufmesser, und Vorbereitung des Beschlags
Gepflegter Huf, geglättet für Neubeschlag
Neubeschlag mit passendem Hufeisen
Anpassen eines schon vorhandenen Hufeisens

Als Hufbeschlag wird das Anpassen und Aufbringen von Hufschutz (Pferde, Maulesel, Esel oder Rinder) nebst den dazu notwendigen Vorbereitungsarbeiten (sogenanntes Zurichten des Hufs), mit dem Ziel diesen vor zu starkem Abrieb zu schützen wie er bei häufigem Reiten oder Fahren hauptsächlich auf befestigten Wegen und Straßen entsteht, bezeichnet.

Für den Hufbeschlag können Hufeisen (aus Eisen oder auch Aluminiumlegierungen), Kunststoffbeschlag und Klebeschuhe verwendet werden. Bei Bedarf anschnallbare Hufschuhe müssen ebenfalls angepasst werden, zählen aber nicht zum Hufbeschlag, sondern werden als Hufschutz bezeichnet.

Der Begriff hat in den letzten Jahren bedingt durch neue Techniken und Materialien eine erhebliche Erweiterung erfahren, verbunden mit einer Spezialisierung der Berufsgruppen. Traditionell bezeichnet der Begriff Hufbeschlag nur das Zurichten des Hufs und die Herstellung, Anpassung und Aufnageln von Hufeisen durch den Hufschmied. Hufschmied ist heute eigentlich nicht mehr der richtige Begriff. Der Hufschmied beschlägt heute nicht mehr nur vier Hufe, sondern ein ganzes Pferd. Viele Faktoren (Nutzung des Pferdes, anatomische Besonderheiten, Reitweise, Vorerkrankungen der Gliedmaßen etc.) spielen eine Rolle bei der Auswahl des Beschlags.

Inhaltsverzeichnis

Berufsausbildung und rechtliche Aspekte

Bis in die frühen 1970er Jahre war Hufschmied ein anerkannter Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungsdauer. Heute gilt er als Sonderqualifikation des Metallverarbeitungshandwerks. Daneben gibt es heute Huftechniker, Huforthopäden, Hufpfleger, Hufheilpraktiker mit unterschiedlichen Ausbildungswegen. Diese Ausbildungen sind jedoch nicht gesetzlich geregelt - somit darf sich jeder so nennen, ohne jemals eine Ausbildung in dem Bereich abgeschlossen zu haben.

Durch das seit 1. Januar 2007 geltende Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 wird Hufbeschlag definiert als die Gesamtheit aller Verrichtungen am Huf, die über bloßes Säubern hinausgehen. Das bedeutet im Zuge dessen auch eine Beschränkung der Tätigkeiten auf staatlich anerkannte Hufschmiede. Das wiederum bedeutet, dass jegliche hufpflegerische Handlung - auch am eigenen Pferd - durch andere Personen als autorisierte Hufschmiede verboten ist. Die einzige Ausnahme stellen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Hufpfleger (der verschiedenen Ausprägungen; s.o.) dar, die schon vor 2007 ihr Gewerbe angemeldet hatten und ausübten. Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied wird im Einzelnen in der neuen Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 geregelt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Hinblick auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde das Inkrafttreten des Gesetzes zunächst durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 (1 BvR 2186/06) [1] in bestimmtem Umfang bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt und mit Beschluss vom 3. Juli 2007 [2] das Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt. Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied wird in der neuen Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 geregelt.

Anwendung

Bei Nutzung des Pferdes durch Anspannung (Zugtier, Fahren) und Reiten, vor allem auf hartem Boden, wird der Huf schneller abgenutzt, als er nachwachsen kann. Solche Pferde brauchen einen Hufbeschlag. Da der Huf auch unter dem Hufeisen nachwächst, sollten Hufeisen alle sechs bis acht Wochen abgenommen und die Hufe ausgeschnitten werden.

Werden Pferde nicht oder nur wenig geritten oder laufen sie überwiegend auf weichem und nicht abrasivem Boden, kann man Hufeisen weglassen oder nur an den Vorderbeinen anbringen; sie gehen sozusagen barfuß. Aber auch bei ihnen muss der Huf regelmäßig vom Fachmann (Hufschmied, Hufpfleger) ausgeschnitten werden.

Freilebende Pferde brauchen keinen Hufbeschlag, da bei ihnen das Hufhorn in gleichem Maße nachwächst, wie es sich abnutzt oder ausbricht.

Spezialanwendungen

Im Pferderennsport werden Spezialhufeisen in verschiedensten Formen und Gewichten verwendet, um bestimmte Effekte im Ablauf vom Abfußen über das Abrollen bis zum Auffußen zu erreichen. Rennpferde tragen wegen des geringeren Gewichtes fast ausschließlich Aluminiumbeschlag.

Bei therapeutischen Beschlägen, die zur Heilung oder Korrektur des Hufes oder auch der Gelenksstellung beitragen sollen, ist eine verkürzte Beschlagperiode von ca. vier Wochen durchaus normal.

Aufbringung

Hufeisen werden nach umfangreichen Vorbereitungen mit Nägeln am äußeren Rand des Hornteiles der Hufe befestigt.

Vorbereitung des Hufes

Nachdem das alte Hufeisen und alle Nägel entfernt wurden, wird der Huf mittels einer Beschneidezange zurechtgezwickt und die Hufsohle mit einem Hufrinnmesser ausgeschnitten. Kleinere Unebenheiten an der Unterseite des Hufes werden mit einer Raspel geglättet.

Vorbereitung des Hufeisens

Das Hufeisen wird der Unterseite des Hufes aufgelegt und bei Bedarf mittels Hammer und Amboss zugerichtet (geschmiedet), um es dem Huf in Breite und Form exakt anzupassen. Die Formung des Hufeisens kann in warmem oder kaltem Zustand erfolgen, es wird jedoch kein warmes (heißes) Eisen auf den unbeschlagenen Huf "aufgebrannt".

Kaltbeschlag

Kaltbeschlag setzt einen besonders präzisen Umgang mit der Hufraspel voraus, denn nur damit kann ein präziser und planer Sitz des Hufeisens hergestellt werden.

Heißbeschlag

Das Hufeisen wird vor der Bearbeitung stark erhitzt, geformt, plan geschmiedet und dann noch heiß auf den Huf aufgepasst. Das sogenannte Aufbrennen beseitigt noch vorhandene kleinste Unebenheiten am Tragerand. Außerdem bilden sich beim Aufbrennen, dort wo die Nagellöcher auf dem Huf aufliegen, kleine Abdrücke, die es dem Schmied ermöglichen, sehr exakt zu prüfen, ob die Nagellöcher wirklich auf der weißen Linie des Hufes zu liegen kommen. Außerdem sieht man den Abdruck des Hufs auf der Tragefläche des Eisens und kann damit beurteilen, ob das Eisen zu eng oder zu weit liegt. Dann wird das Eisen evtl. nachgerichtet und nach erneutem Überprüfen der Passgenauigkeit am Huf abgekühlt und aufgenagelt.

Durch das Aufbrennen entstehen dem Pferd bei richtiger Handhabung keine Schmerzen. Daher darf, abhängig von der Sohlendicke, nicht zu heiß, zu lange oder zu oft aufgebrannt werden. Das Brenngeräusch und der aufsteigende Qualm können jedoch beim Pferd zu Abwehrreaktionen führen.

Ein Austrocknen des Hufes wurde bisher nicht nachgewiesen, da die Hitze des heißen Eisens nachweislich nur 5,4 mm in die "Tiefe" des Horns strahlt und das Hufhorn selbst bei einem theoretischen Feuchteverlust in diesen knapp 6 mm jederzeit wieder Feuchtigkeit aufnimmt, sobald es mit Wasser in Berührung kommt.

Aufnageln

Mit einem Beschlaghammer nagelt man in der weißen Linie durch den Tragrand des Hufes durch, so dass die Nagelspitze etwa 2–3 cm oberhalb des Tragrandes des Hufes aus der Hufwand wieder austritt. Der Hufnagel wird dann mit einer Hufbeschlagzange abgezwickt. Unter dem Nagelstumpf wird mit einem Unterhauer muldenförmig Hufhorn entfernt, alternativ kann mit der Kante der Hufraspel eine kleine Rille in den Huf eingebracht werden, damit der Nagelstumpf dann mit einer Nietzange in dieser Rille nach unten versenkt werden kann. Zum Schluss wird mit einer Feile noch über alle Nägel gefeilt, um alle hervorstehenden scharfen Kanten und Ecken ganz zu beseitigen.

Beschlag bei Rindern

Platte zum Beschlagen von Zugochsen

Früher wurden auch Zugrinder beschlagen. Da die Fußsohle der Rinder aus zwei gegeneinander beweglichen Klauen besteht, ist hier ein konstruktiv anderer Beschlag notwendig, der im Wesentlichen aus einer elliptischen Platte besteht, die unter eine Klauenhälfte genagelt wird. Üblicherweise wurde nur die Außenklaue des Vorderfußes, bei starker Belastung auch die Innenklaue des Hinterfußes beschlagen, da sich diese am stärksten abnutzen. Genagelt wird die Klauenplatte (Klaueneisen) nur auf der Außenseite der Klaue; auf der Innenseite wird die Platte durch eine Metallzunge gehalten, die zwischen den beiden Klauen hindurchgeführt und umgebogen wird.

Alternativen zum Metallbeschlag

Kunststoffbeschlag

Besonders das niedrige Gewicht und eine gewisse Dämpfungswirkung im Vergleich zu Eisen, zählen zu den Vorteilen des Kunststoffbeschlages. Als ein weiterer Vorteil des Kunststoffbeschlages wird die uneingeschränkte Blutversorgung im Huf aufgeführt. Der Kunststoffbeschlag soll zudem die Fähigkeit des Pferdes den Boden zu spüren erhalten, also den Tastsinn erhalten.

Klebeschuhe

Es gibt eine ganze Reihe von Herstellern von Klebeschuhen mit unterschiedlichen Funktionen. Der Vorteil liegt in der schmerzlosen Befestigung am Rehehuf, bei dem das Nageln schmerzhaft und die Erschütterung sogar schädlich sein kann. Für Klebeschuhe muss das Pferd allerdings lange Intervalle auf drei Beinen durchhalten. Ebenfalls darf es im Moment des Klebens den Huf absolut nicht bewegen. Der Einsatz von Klebeschuhen an Rehehufen birgt jedoch auch Risiken. Die Gefahr der Entstehung von Hufabszessen ist erhöht.

Kunsthorn

Mit Kunsthorn-Produkten können auch große Teile der Hornkapsel ersetzt werden.

Anschnallbare Hufschuhe

Hauptartikel Hufschuh

Es gibt zwei Gruppen von Hufschuhen:

  • Krankenschuhe, welche in der Akutphase eingesetzt werden.
  • Hufschuhe, die als temporärer Hufschutz beim Reiten konzipiert wurden.

Wenn das Rehepferd in der Folgezeit wieder leicht bewegt werden kann, leistet der Hufschuh hier gute Dienste. Er schützt die Lamella vor Steinchen, die ein Sohlengeschwür auslösen könnten, und erleichtert dem noch „fühlig“ gehenden Pferd das Laufen.

Auch haben sich Einlagen, bestehend aus stabilem Schaumgummi (z. B. aus dem Campingbedarf) unter passend zugeschnittenen PE-Kunststoffplatten (Zubehör einiger Hufschuh-Hersteller oder Dichtungsbahnen aus dem Dammbau) bewährt, die die Dämpfungswirkung nochmals erheblich steigern. Wenig geeignet sind zu diesem Zweck Hufschuhe, die ihren Halt durch Riemen um die Trachtenwand erhalten.

Siehe auch

Geschichte des Hufbeschlags

Weblinks

Quellen

  1. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2006 (1 BvR 2186/06)
  2. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2007

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