Leichtkraftrad

Leichtkraftrad
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Als Leichtkrafträder werden kleine Motorräder bezeichnet, die je nach zeitlicher und geographischer Einordnung bestimmten Anforderungen genügen.

Zündapp Leichtkraftrad KS 80
Garelli Leichtkraftrad 98 cm³
Daelim Besbi 125 (Modelljahr 2010)
AJS Regal Raptor DD125E

Inhaltsverzeichnis

Definitionen

Europa: Nach den EG-Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG für die Typgenehmigung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen werden als Leichtkrafträder im europäischen Rechtskreis Krafträder ohne Beiwagen der Klasse L3e und Krafträder mit Beiwagen der Klasse L4e bezeichnet, wenn sie das Merkmal „B“ (bis 125 cm³, bis 11 kW / 15 PS) der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 7 (Antimanipulation) erfüllen. Im EG-Fahrerlaubnisrecht gelten die gleichen Merkmale.

Deutschland: Als Leichtkraftrad wird nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) vom 1. März 2007, § 2 Nr. 10 ein Kraftrad mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber höchstens 125 cm³ definiert. Die Nennleistung darf dabei 11 kW nicht überschreiten. Eine vollständige Angleichung des nationalen Begriffes in der FZV (Zulassungsrecht) an das EU-Recht ist noch nicht gegeben, während das Fahrerlaubnisrecht bereits vollständig an das EG-Recht angepasst wurde (keine 50-cm³-Grenze). Das Fahrerlaubnisrecht ist aber weiterhin an Fahrzeugarten gekoppelt, das heißt der A1 berechtigt zum Führen von „Leichtkrafträdern“. Wer in Deutschland den A1 Führerschein macht erhält auch die Fahrerlaubnis der Klasse M (Kleinkrafträder bis 45 Km/h und Mofa mit 25 Km/h).

Leichtkrafträder sind in Deutschland zulassungsfrei (FZV § 3 Abs.2 Nr. 1c) und deswegen steuerfrei (KFZ-Steuer-Gesetz). Sie müssen ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Abs. 1 FZV führen. Die Größe dieses Kennzeichens ist unabhängig von Erstzulassung mit einem Größtmaß der Breite von 255 mm und einer fixen Höhe von 130 mm (verkleinertes, zweizeiliges Kennzeichen; ehemaliges „80er“-Kennzeichen; als auch landwirtschaftliche Zugmaschinen). Leichtkrafträder müssen alle zwei Jahre zur technischen Hauptuntersuchung.

Zum Führen eines Leichtkraftrades ist in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klasse 1b oder A1 erforderlich, die ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden kann. Ist der Fahrer jünger als 18 Jahre, darf das Kraftfahrzeug die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschreiten. Letzteres ist auch noch nicht an EU-Recht angeglichen. Dieses sieht eine Leistungsbeschränkung auf 15 PS vor, aber keine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Folglich sind nach EU-Recht 125 cm³ circa 110 km/h schnell, mehr ist mit 15 PS und dem durchschnittlichen Luftwiderstand und Gewicht eines Kraftrades selten möglich. Das EU-Recht lässt diese Ausnahme aber ausdrücklich zu, die 80 km/h-Regelung ist also EU-konform.

Zum Führen eines Leichtkraftrades berechtigt ferner der Führerschein der

  • Klasse 3 oder 4, wenn er vor dem 1. April 1980 erworben wurde oder
  • der Klasse 1b (nach dem 1. April 1980 erworben)
  • der Klasse A1.

Mit der bis Anfang 2013[1] notwendigen Umsetzung der neuen EU-Fahrerlaubnisrichtlinie in nationales Recht entfällt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h für unter achtzehnjährige Klasse-A1-Führerscheininhaber - der Führerschein Klasse A1 soll die erste Stufe eines Stufenführerscheins (Motorradführerschein) werden, wobei jedoch weiterhin eine praktische Prüfung erforderlich sein wird[2]. Es bleibt abzuwarten, ob in Deutschland auch die in Österreich, Italien und Frankreich gültige EU-Regelung übernommen wird, welche es Besitzern des regulären Autoführerscheins erlaubt, Krafträder bis 125 cm³ ohne Beschränkungen zu führen.

Geschichte des Leichtkraftrades in Deutschland

Als die Klasse 1b 1980 eingeführt wurde, galten die Vorgaben: Hubraum bis maximal 80 cm³, Höchstleistung bei maximal 6000/min. und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h. Politisches Ziel der Regelung war es, die als laut und unfallträchtig in Verruf geratenen Kleinkrafträder ohne Geschwindigkeitsbegrenzung (im Volksmund „grosse 50er“ genannt) durch Fahrzeuge mit mehr Drehmoment und einem wesentlich niedrigeren Drehzahlniveau zu ersetzen. Davon und von der Beschränkung auf 80 km/h versprach man sich einen Sicherheitsgewinn und erheblich leisere Fahrzeuge. Die Beschränkung auf 80 cm³ ist auf eine Intervention der deutschen Zweiradindustrie zurückzuführen, die fürchtete ihr Quasi-Monopol auf dem Markt zu verlieren. Vor allem japanische Hersteller hatten diverse Modelle mit 100 cm³ bzw. 125 cm³ gemäß der schon damals in vielen europäischen, asiatischen und amerikanischen Staaten üblichen Definition eines Leichtkraftrades in ihrem Programm.

Der Führerschein der Klasse 1b wurde in der Umgangssprache „80er-Führerschein“ genannt. Qualitativ hochwertig waren Modelle der deutschen Hersteller Zündapp, Hercules und Kreidler sowie Produkte der japanischen Hersteller Yamaha und Honda. Japanische Hersteller boten zunächst einfachere luftgekühlten Versionen an, später folgten leistungsgesteigerte Modelle mit Wasserkühlung. Die führenden deutschen Hersteller dagegen brachten zuerst teure wassergekühlte Modelle auf den Markt und boten erst später luftgekühlte Basismodelle an. Ab 1981 wurden auch Motorroller mit einem 80-cm³-Motor angeboten. Besonders erfolgreich und beliebt war der 80er-Roller Vespa P 80 X der Marke Piaggio.

Aufgrund der Begrenzung der Höchstdrehzahl auf 6000/min scheiterte der Versuch von Honda, mit der CB 80 neben den allgemein üblichen Zweitaktern ein Modell mit Viertaktmotor zu etablieren. Eine Ausnahmeregelung für die Höchstdrehzahl wurde vom Bundesverkehrsministerium verweigert, obwohl die gemessenen Geräusch- und Leistungswerte der CB 80 unter den marktüblichen Zweitaktern lag.

Sonderfälle

Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ und ohne Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit nach bundesdeutschen Recht (vor dem 1. April 1980) gelten bis zu einer Erstzulassung bis zum 31. Dezember 1983 weiterhin als Leichtkrafträder. (§ 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO).

Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ und ohne Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit, die nach dem 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr kommen, gelten als Krafträder.

Abgrenzung

Als Kleinkraftrad (KKR) – auch als Mokick oder Moped bezeichnet – werden motorisierte Zweiräder mit einem maximalen Hubraum von 50 cm³ und einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h (50 km/h bei Baujahr vor 2002) bezeichnet (in der DDR hergestellte Kleinkraftrad bis 60 km/h). Diese Klassifizierung gilt seit der Einführung des EU-Führerscheins mit der Führerscheinreform zum Jahreswechsel 1998/1999 (Stand: 2004). Das „Mofa 25“ ist eine Unterklasse des Kleinkraftrades, ist aber eine eigenständige (nationale) Fahrzeugart.

Zweiräder die hubraum- oder leistungsstärker sind als Leichtkrafträder werden als Motorrad bezeichnet.

Als Motorräder zählen aber auch motorisierte Zweiräder ab dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 1984 mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von

  • mehr als 60 km/h (DDR-KKR bis Baujahr 1992).
  • mehr als 50 km/h (bis Baujahr 2001)
  • mehr als 45 km/h (ab Baujahr 2002)

Diese Fahrzeuge zählen durch die Überschreitung der für Kleinkrafträder üblichen Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit nicht als Leichtkraftrad, da die für die Fahrzeugart Leichtkraftrad erforderliche Mindesthubraumgröße von mehr als 50 cm³ nicht erreicht wird. Die gilt zumindest bis zur Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die erst für Januar 2013 zu erwarten ist. Dann ist auch ein Wegfall der „nationalen“ Begriffsbestimmung für das Leichtkraftrad (über 50 cm³) zu erwarten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung 20/07, Bayrisches Staatsministerium des Inneren
  2. Dritte EU-Führerscheinrichtlinie in: MOTORRAD 2007/05

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