Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
AU-Bescheinigung aus dem Jahre 1955, ausgestellt in Wentorf bei Hamburg.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung; Krankschreibung), in der Schweiz Arztzeugnis genannt, ist die Bestätigung eines Arztes oder Zahnarztes über eine festgestellte Erkrankung des namentlich genannten Patienten, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die Bescheinigung über das Unvermögen zur Arbeit (Arbeitsunfähigkeit) muss dem Arbeitgeber gewöhnlich spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen, kann jedoch von ihm auch schon vorher (unter Umständen bereits am ersten Tag) verlangt werden (§ 5 EFZG).

Inhaltsverzeichnis

Arbeitnehmerpflicht

Der Arbeitnehmer hat nach deutschem Recht die arbeitsvertragliche Pflicht, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Erfüllung dieser Pflicht sichert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag können zeitlich abweichende Regelungen gelten.

Auch bei einer Erkrankung im Ausland muss grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber auf dessen Kosten zugehen. Zuvor sind ihm ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schnellstmöglich (per Telefon, per Fax oder E-Mail) mitzuteilen.

Deutschland

Die deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtet sich danach, ob der Patient Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV) ist.

Patient ist Mitglied der GKV

Für Mitglieder der GKV wird ein dreiteiliges, selbstdurchschreibendes Formular (DIN A5 – hoch) ausgestellt.

Es handelt sich hierbei um das Muster 1 der KV.

  1. Seite – für die Krankenkasse (das Original)
  2. Seite (gelb – deshalb die umgangssprachliche Bezeichnung: „gelber Schein“) – Durchschlag für den Arbeitgeber (hat nur die obere Hälfte – DIN A6 quer – ohne Krankheitsbezeichnung)
  3. Seite (weiß) – Durchschlag für den ausstellenden Arzt oder Zahnarzt (für die Krankenakte).

Auf der ersten und dritten Seite ist neben der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, den Daten der Krankenversicherungskarte (KVK-Kopf) des Erkrankten und dem Namen des attestierenden Arztes auch die nach dem ICD-10 verschlüsselte Diagnose vermerkt (nicht jedoch bei AU-Bescheinigungen vom Zahnarzt), wegen welcher Arbeitsunfähigkeit besteht.

Auf der zweiten Seite (für den Arbeitgeber) fehlt aus Gründen des Datenschutzes die medizinische Indikation.

Die Krankenkasse benötigt die medizinischen Daten, um die Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung zu prüfen und ggfs. den Anspruch auf Krankengeld festzustellen.

Gemäß dem Urteil des 16. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2004 (Az.: L 16 KR 324/03)[1] ist der Arzt verpflichtet, die Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dem Arbeitnehmer kann diese Meldepflicht des Arztes nicht übertragen werden (auch nicht durch Aushändigung der ersten Seite des Formulars). Die darüberhinausgehende eigene Meldung kann der Arbeitnehmer zum einen auch mit Rückwirkung innerhalb einer Woche seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erstatten, zum anderen ist die Meldung des Arbeitnehmers an keine Form gebunden und setzt nicht die Vorlage der Bescheinigung (mittels der ersten Seite) voraus, so dass der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit auch mündlich oder telefonisch mitteilen kann.

Patient ist Mitglied der PKV

Hier sind zwei verschiedene Formulare möglich: Zum einen das vorgenannte Formular und zum anderen eine Bescheinigung in einfacher – freitextlicher – Ausfertigung.

Sanktionen bei Verstoß gegen Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung

Wer entgegen der gesetzlichen (oder spezielleren betrieblichen) Regeln keine Krankschreibung vorlegt, muss ggf. mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.

In einem Einzelfall entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 13. Oktober 2009 (Az.: 2 Sa 130/09)[2], dass „die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, § 626 Abs. 1 BGB, dar[stellt].“ Der Arbeitnehmer war vom Arbeitgeber zuvor wegen häufigem Fehlen abweichend von der üblichen Frist zur Vorlage der AU-Bescheinigung bereits am ersten Tag verpflichtet worden. Dem leistete er nicht Folge.

Ärztliche Bescheinigung

Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zuerkannt. Aus ihr wird eine tatsächliche Vermutung abgeleitet, dass der Arbeitnehmer tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Erst wenn es dem Arbeitgeber im Rechtsstreit gelingt, diesen Beweiswert zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer weiteren Beweis anbieten, zum Beispiel durch Vernehmung seines behandelnden Arztes.

Bezweifelt der Arbeitgeber die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, so kann er gemäß § 275§ Absatz 1a Satz 3 SGB V die gutachterliche Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung verlangen.

Siehe auch: Attest, Entgeltfortzahlung, Krankenschein, Auslandskrankenschein

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Volltext des Urteils in der Entscheidungsdatenbank der Justiz NRW
  2. Volltext des Urteils,als PDF
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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