Güterrechtsregister

Güterrechtsregister

Güterrechtsregister ist ein durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1558 ff.) angeordnetes gerichtliches Register zur Feststellung besonderer Vorgänge hinsichtlich der ehegüterrechtlichen Verhältnisse. Die beim jeweiligen Amtsgericht des Wohnsitzes des Ehemannes zu erfolgenden Eintragungen in dasselbe haben die Bedeutung, daß gewisse für das eheliche Güterrecht bedeutsame Tatsachen, wenn sie in das Register eingetragen sind, Dritten gegenüber als bekannt gegeben gelten, und daß, wer gutgläubig im Vertrauen auf den Inhalt des Registers handelt, geschützt wird. Die Eintragungen sind zu veröffentlichen, Einsicht in dieselben zu nehmen ist gestattet. Auf Verlangen ist ein Zeugnis über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses auszustellen, sowie eine Bescheinigung darüber, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen im G. nicht vorhanden sind, oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist (§ 162, Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Die Hauptfälle der Eintragung sind: Beschränkung oder Ausschließung der ehefräulichen Schlüsselgewalt (s. d.; § 1357); Einspruch des Ehemannes gegen selbständige Führung eines Erwerbsgeschäfts durch seine Frau oder Widerruf seiner diesbezüglichen Einwilligung (§ 1405); ehevertragsmäßige Ausschließung oder Änderung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes (§ 1435); die Gütertrennung, die eintritt, wenn der Mann die Ehe mit einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Frau ohne Einwilligung deren gesetzlichen Vertreters schließt (§ 1364, 1426, 1431); die auf Klage eines Ehegatten erfolgte Aufhebung a) der Gütergemeinschaft (§ 1470), b) der Errungenschaftsgemeinschaft (§ 1545); die Wiederherstellung der Errungenschaftsgemeinschaft (§ 1548). Vgl. auch Registerwesen.


http://www.zeno.org/Meyers-1905. 1905–1909.

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  • Güterrechtsregister — Güterrechtsregister, vom Amtsgericht zu führendes öffentliches Register, in das gewisse das eheliche Güterrecht betreffende Rechtsverhältnisse einzutragen sind, um sie Dritten gegenüber geltend machen zu können (Bürgerl. Gesetzb. §§ 1558 fg.) …   Kleines Konversations-Lexikon

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