Opferhilfegesetz

Opferhilfegesetz
Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über die
Hilfe an Opfer von Straftaten
Kurztitel: Opferhilfegesetz
Abkürzung: OHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Opferschutz
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
312.5
Datum des Gesetzes: 4. Oktober 1991
Inkrafttreten am: 1. Januar 1993
Letzte Änderung durch: AS 2005 5685
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2007
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) ist ein am 1. Januar 1993 in Kraft getretenes Bundesgesetz der Schweiz, welches vor allem einen ausgedehnten Schutz von Opfer von Sexualdelikten sowie von kindlichen Opfern bezweckt.

Inhalt

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
  • 2. Abschnitt: Beratung
  • 3. Abschnitt: Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren
  • 3a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer im Strafverfahren
  • 4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung
  • 5. Abschnitt: Finanzhilfe und Schlussbestimmungen

Problematik

Das Opferhilfegesetz greift stark in die Rechtsstellung des Angeschuldigten ein, indem das OHG grundsätzlich Gegenüberstellungen sowie eine direkte Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Opfer ausschliesst. Art. 6 Ziff.3 lit.d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert dem Angeschuldigten einen Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen, während Art. 5 Abs. 4 OHG ebendiesen ausschliesst, wenn das Opfer dies verlangt. Eine Konfrontation mit dem Opfer ist nur dann zwingend, wenn seine Aussage den entscheidenden Beweis darstellt und das rechtliche Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

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