Wahlmonarchie

Wahlmonarchie

Wahlmonarchie bezeichnet eine Monarchie, deren Herrscher nicht durch Erbfolge, sondern durch eine Wahl bestimmt werden.

Inhaltsverzeichnis

Historische Wahlmonarchien

Heiliges Römisches Reich

Hauptartikel: Heiliges Römisches Reich

Der Tod des letzten Karolingers führte im Jahr 911 zum ersten Mal zu einer Königswahl im Ostfränkischen Reich. Nach dem Tod Konrads I. setzte sich allerdings zunächst die Erbfolge innerhalb einer Dynastie durch, wobei die Designation des erwünschten Nachfolgers üblich war. Der designierte Nachfolger führte zu Lebzeiten des herrschenden Kaisers den Titel eines „Römischen Königs“. Erst beim Aussterben einer Dynastie war eine neue Königswahl erforderlich. Nach dem Aussterben der Staufer entwickelte sich das Reich endgültig zu einer Wahlmonarchie. Stand ursprünglich das Recht zur Königswahl allen Reichsfürsten zu, setzte sich seit Anfang des 14. Jahrhunderts allmählich das Wahlrecht nur der Kurfürsten durch. Formal wurde es endgültig mit der Goldenen Bulle Karls IV. auf die sieben, ab Ende des 17. Jahrhunderts dann neun Kurfürsten eingeschränkt.

Seit der Annahme des Titels eines „erwählten römischen Kaisers“ durch Maximilian I. wurde der päpstliche Anspruch auf die Kaiserkrönung zurückgedrängt. Karl V., der 1519 zum römisch-deutschen König gewählt wurde, nahm nach der Königskrönung in Aachen 1520 den Titel „erwählter Kaiser“ an, ließ sich aber 1530 als letzter Kaiser nachträglich durch den Papst krönen. 1531 wurde sein Bruder Ferdinand I., der Nachfolger Karls V., zum König gewählt.

Generell galt die Wahl zum römisch-deutschen König als Vorstufe zur Erlangung der Kaiserwürde. Dies blieb so bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches. Die letzte Wahl durch das Kurfürstenkollegium fand mit der Wahl von Franz II. am 5. Juli 1792 statt. Erst bei seiner Krönung am 14. Juli in Frankfurt nahm er den Titel „erwählter Kaiser“ an.

Obwohl die Kaiserwürde seit 1438 mit einer Ausnahme (Karl VII. aus dem Hause Wittelsbach) bis zum Ende des Reiches immer von einem Mitglied des Hauses Habsburg getragen wurde, blieb das Reich formell eine Wahlmonarchie, die Kurfürsten wahrten eifersüchtig ihr Recht zur Kaiserwahl.

Polen-Litauen

Im Polnisch-Litauischen Reich (1569 bis 1795) wurde der König vom Adel gewählt, der auch gewichtige Mitspracherechte im Sejm besaß. Daher rührt gelegentlich die Bezeichnung Adelsrepublik für das Polnische Reich, da der Adel über 10 % der Bevölkerung ausmachte, was deutlich höher war, als der Durchschnitt in anderen Ländern. Meist wurde der Thron mit ausländischen Fürsten besetzt, die wenig Zeit oder Interesse hatten, sich in die inneren Angelegenheiten Polens zu mischen, und zudem über keine Hausmacht in Polen verfügten. Dies führte neben dem Liberum Veto und anderen Faktoren zum Niedergang des Polnischen Staates gegen Ende des 18. Jahrhunderts.

Siehe auch: Geschichte Polens

Existierende Wahlmonarchien

Malaysia

Die neun Sultane von Malaysia bestimmen alle fünf Jahre einen aus ihrer Mitte zum Yang di-Pertuan Agong (dieser Titel wird im Westen als Oberster Führer, häufiger jedoch als König wiedergegeben). Traditionell rotiert der Titel unter den Sultanaten. Da Malaysia eine konstitutionelle Monarchie ist, hat der König hauptsächlich repräsentative Aufgaben.

Vereinigte Arabische Emirate

Die sieben Emire der Vereinigten Arabischen Emirate wählen aus ihren Reihen ein Staatsoberhaupt, das den Titel Präsident erhält. Traditionell wird der jeweilige Emir von Abu Dhabi in diese Position gewählt, ebenso ist der Emir von Dubai traditionell Regierungschef.

Da das Parlament der VAE nur beratende Funktion hat, ist die Stellung des Emirs recht stark.

Besondere Länder

Andorra

Das Fürstentum Andorra ist keine direkte Wahlmonarchie, sondern ein Kondominat zwischen dem französischen Staatsoberhaupt (als historischem Nachfolger der Grafen von Foix, später der Könige von Navarra) und dem Bischof von Urgell. Die andorranische Herrschaft, das „Fürstentum“, gründet nicht auf andorranischen Wahlen, sondern auf Amtsnachfolge der beiden Herrschaftsinhaber. Von diesen wird jedoch der Staatspräsident (vom französischen, nicht vom andorranischen Volk) direkt gewählt, sein andorranisches Amt beginnt und endet kraft dieser Wahlen, ebenso wie das des Bischofs des spanischen Urgell kraft päpstlicher Erwählung bzw. Abberufung.

Vatikanstadt

Auch die Vatikanstadt ist keine direkte Wahlmonarchie.

Der Papst ist als Bischof von Rom ex officio Staatsoberhaupt des Staates der Vatikanstadt.

Seine Wahl im Konklave der Kardinäle ist allerdings verfassungsrechtlich nicht im Staat der Vatikanstadt, sondern kirchenrechtlich in der katholischen Kirche angesiedelt. Staatsrechtlich wählen ihre Staatsangehörigen ihn also nicht, sondern das Konklave wählt ihn für sie. Die Staatsform der Vatikanstadt ist daher die einer absoluten Wahlmonarchie.

Sozialwissenschaftliche Behandlung der Wahlmonarchie

Der Sozialanthropologe Max Gluckman hat die regelmäßigen und oft verlustreichen Kämpfe um die Nachfolge in Wahlmonarchien, die in Europa oft den Übergang zur Erbmonarchie befördert haben, in einer ambivalenten Doppelfunktion herausgestellt. Zwar kann es zu mörderischen sozialen Konflikten (Bürgerkriegen) kommen, anderseits sind ebendiese geeignet, die Zentralmonarchie als Institution und damit den Zusammenhalt eines Staatsvolkes und Territoriums immer wieder neu zu bestärken.[1] Politiksoziologisch gefasst, binden diese regelmäßigen Nachfolgestreitigkeiten damit die Eliten (nach Vilfredo Pareto „Elite“ und „Reserveelite“) einer Gesellschaft aneinander und vermeiden Sezessionen.

Vergleichbare Analyseansätze lassen sich auch auf dynastische Erbkämpfe außerhalb staatsrechtlicher Monarchien übertragen, etwa auf Unternehmen in Familienbesitz.[2] Bekannt sind hier u.a. die Auseinandersetzungen der Richard-Wagner-Nachkommen um die Leitung der Bayreuther Festspiele.[3]

Anmerkungen

  1. Max Gluckman, Custom and conflict in Africa, vgl. a. Tilman Grottian, Systemtheoretische Ansätze bei Max Gluckman, LIT, Münster/Hamburg 1994, ISBN 3-89473-645-3.
  2. Für Bauernhöfe wurde im deutschen Rechtskreis diesen Folgen (regional) durch das Anerbenrecht Rechnung getragen.
  3. Siehe Jonathan Carr, Der Wagner-Clan, dt. v. Hermann Küsterer, Hoffmann und Campe, Hamburg 2008.

Siehe auch

Erbmonarchie


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