Züchtigungsrecht

Züchtigungsrecht
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Das Züchtigungsrecht bezeichnet das Recht einer Person, einer bestimmten anderen Person eine Strafe in Form einer körperlichen Züchtigung zu erteilen. Bestand und Umfang des Züchtigungsrechts ist je nach Rechtsordnung verschieden.

Züchtigungsrecht in Europa, Stand Juli 2007. Legende:
rot – Züchtigungsrecht für Eltern und Lehrer
blau – Züchtigungsrecht für Eltern
grün – kein Züchtigungsrecht.
Züchtigungsrecht in den USA. Legende:
rot – Züchtigungsrecht für Eltern und Lehrer
blau – Züchtigungsrecht für Eltern
grün – kein Züchtigungsrecht.

Inhaltsverzeichnis

Züchtigungsrecht und unzulässige Züchtigungen

Züchtigungsrechte bestehen des Öfteren noch dort, wo die Gesellschaft die Züchtigung zur Durchsetzung einer Weisungsbefugnis oder eines Erziehungsauftrags traditionell akzeptiert. Andere Personen haben kein Züchtigungsrecht und machen sich ggf. strafbar, wenn sie eine Person züchtigen.

In Deutschland besaßen früher die Eltern in der Regel das Züchtigungsrecht über ihre Kinder. Andere Personen, zum Beispiel Nachbarn, hatten dieses Recht nicht. Wenn also ein Kind von einem Nachbarn eine Ohrfeige bekam, konnte es sich um eine strafbare Körperverletzung handeln. Dieselbe Ohrfeige von der Hand der eigenen Eltern war jedoch im Rahmen des elterlichen Züchtigungsrechts zulässig.

Im Geltungsbereich von Züchtigungsrechten wird zwischen „angemessenen und maßvollen“ Züchtigungen und „Misshandlungen“ unterschieden, die unzulässig sind und eine Straftat darstellen. Wo genau die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Züchtigung liegt, wurde historisch und regional sehr unterschiedlich definiert.

In Rechtsordnungen hingegen, in denen kein Züchtigungsrecht mehr besteht (also beispielsweise in der schwedischen oder deutschen Rechtsordnung), wird diese Unterscheidung nicht mehr getroffen: Dort gilt jede Form der Züchtigung als Misshandlung oder als Körperverletzung.

Deutschland

In Deutschland bestanden verschiedene Züchtigungsrechte, die im Laufe der historischen Entwicklung nach und nach aufgehoben wurden.

Züchtigungsrecht im Militär

In Preußen hatten Offiziere bis zu den Befreiungskriegen 1813 das Recht, die ihnen unterstellten Soldaten mit Schlägen zu züchtigen.

Züchtigungsrecht bei Eheleuten

Das 1794 erlassene Preußische Landrecht (ALR) gab dem Ehemann das „Recht der mäßigen Züchtigung“ seiner Ehefrau. Es wurde 1812 per Edikt abgeschafft[1].

Nach dem bayerischen Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1758 bestand ebenfalls ein Züchtigungsrecht des Ehemanns. Der Mann hatte in der Ehe das Recht, die Ehefrau „nötigenfalls mit Mäßigkeit“ zu züchtigen, um seine Stellung und Rechte durchzusetzen.[2] Dieses wurde seit Erlass des BGB von 1896 von den Gerichten nicht mehr angewendet, aber erst 1947 offiziell aufgehoben.

Züchtigungsrecht gegenüber Gesinde, Bediensteten und Lehrlingen

Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts unterstand im kaiserlichen Deutschen Reich laut Gesindeordnung das Gesinde in der Landwirtschaft dem Züchtigungsrecht der Herrschaft, ebenso Dienstmädchen in den Städten.

Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 wurde das Züchtigungsrecht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde (nicht jedoch gegenüber minderjährigem Gesinde) abgeschafft. Nach der preußischen Gesindeordnung konnten noch bis zur Novemberrevolution 1918 die Mägde und Knechte von ihrer Herrschaft gezüchtigt werden.

Auch Lehrlinge unterstanden dem Züchtigungsrecht des Lehrherren.[3] Das Recht zur „väterlichen Zucht“ des Lehrherren gegenüber den Lehrlingen (§ 127a Gewerbeordnung a.F.) wurde am 27. Dezember 1951 abgeschafft.

Heute verbietet in Deutschland § 31 Jugendarbeitsschutzgesetz die Züchtigung von arbeitenden Kindern und Jugendlichen.

Züchtigungsrecht an Schulen

In der Bundesrepublik Deutschland bestand bis längstens 1973 ein Züchtigungsrecht für Lehrkräfte an Schulen gegenüber den ihnen zur Erziehung anvertrauten Schülern; in einzelnen Bundesländern war die körperliche Züchtigung jedoch bereits vorher untersagt oder zumindest nominell mehr oder weniger stark eingeschränkt worden. So wurde in Nordrhein-Westfalen zunächst nur durch Runderlass vom 22. Juni 1971 (Gem. Amtsblatt S. 420) die körperliche Züchtigung in Schulen für unzulässig erklärt. Um letzte rechtliche Zweifel zu beseitigen, wurde durch das Rechtsgrundlagengesetz vom 5. Juli 1977 das Verbot in das Schulverwaltungsgesetz (§ 26a Abs. 3 SchVG) aufgenommen. Das neue Schulgesetz NRW (2005) enthält keine Regelung mehr.

Zu den verbreitetsten Körperstrafen gehörten Ohrfeigen, „Kopfnüsse“ sowie die so genannten „Tatzen“ (Schläge mit einem Lineal oder Rohrstock auf die Handflächen des Schülers). Körperstrafen auf das Gesäß, die noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine Hauptrolle gespielt hatten, wurden in den Schulen im deutschen Sprachraum seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs zunehmend reduziert.

In der DDR wurden Körperstrafen an den Schulen 1949 abgeschafft.

Elterliches Züchtigungsrecht

Das letzte Recht zur körperlichen Züchtigung, das in Deutschland abgeschafft wurde, stellte das Recht der Züchtigung der Kinder durch die Eltern dar.

Historische Entwicklung

Im kaiserlichen Deutschen Reich bestand seit 1896 ein gesetzlich verankertes Züchtigungsrecht des Vaters über seine Kinder. § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der damaligen Fassung lautete:

Kraft Erziehungsrechts darf der Vater angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden.

Das väterliche Züchtigungsrecht bestand in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. Juli 1958, als das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat, da das allein väterliche Züchtigungsrecht einen Verstoß gegen den speziellen Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) darstellte.

Seit 1958 bestand das elterliche Züchtigungsrecht als im damaligen § 1626 BGB verankertes Gewohnheitsrecht weiter und schloss damit beide Elternteile (bzw. allgemeiner die Erziehungsberechtigten des Kindes) ein. Dieser gewohnheitsrechtliche Grundsatz stellte damit im Sinne des Strafrechts einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für eine tatbestandsmäßige Körperverletzung dar. Damit der Rechtfertigungsgrund griff, musste

  1. ein konkretes Fehlverhalten vorliegen,
  2. die Züchtigung musste zur Erreichung des Erziehungszieles erforderlich und angemessen sein und
  3. schließlich musste der Täter mit Erziehungswillen handeln.

Das Züchtigungsrecht war nicht übertragbar, übertragbar war jedoch die Ausübung des Züchtigungsrechts.

Die von der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen (Artikel 19). Jedoch ließ sich in Deutschland lange keine gesetzliche Änderung durchsetzen, weil eine Kriminalisierung der Eltern nicht gewünscht war.

Im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 wurde § 1631 Abs. 2 BGB so umformuliert:

Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.

Diese Formulierung stellte noch kein generelles Züchtigungsverbot dar, sondern richtete sich nur gegen „entwürdigende“ Erziehungsmaßnahmen und grenzte zulässige, nicht entwürdigende Erziehungsmaßnahmen gegen Misshandlungen ab.

Gesetzliche Regelung (im Familienrecht)

Im November 2000 wurde § 1631 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung so gefasst:

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

§ 1631 Abs. 2 S. 2 BGB stellt nun ein Verbot gegenüber den Eltern dar. Sie dürfen bei der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen nicht mehr verwenden.

Strafrecht

Eine Beschränkung der Strafbarkeit einer körperlichen Züchtigung durch Eltern kann daher nach überwiegender Meinung höchstens über das Kriterium der „Erheblichkeit“ der körperlichen Beeinträchtigung erreicht werden („Klaps auf den Po“).

Teile der strafrechtlichen Literatur bestreiten eine Strafbarkeit der körperlichen Züchtigung durch Eltern noch immer, auch aus der kriminalpolitischen Erwägung heraus, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Kriminalisierung großer Teile der Elternschaft zu vermeiden.[4]

Verfassungsrecht

Es könnte daran gedacht werden, dass das gesetzliche Verbot nach § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB in das verfassungsrechtliche Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG eingreife oder gar gegen dieses Grundrecht verstoße.

In der verfassungsrechtlichen Literatur wird allerdings schon ein Eingriff in den Schutzbereich abgelehnt.[5] Es handle sich bei geltenden Regelung im BGB bereits um keine Einschränkung (Schranke) des verfassungsrechtlichen Elternrechts.[5] Das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG umfasse nämlich schon nicht das Recht zur Erziehung durch körperliche Züchtigung oder andere entwürdigende Maßnahmen.[5]

Österreich

In Österreich ist die körperliche Züchtigung als juristische Strafform 1867 aus dem Strafrecht und dem Militärstrafrecht entfernt worden. Das elterliche Züchtigungsrecht wurde Mitte der 1970er Jahre abgeschafft: 1975 wurde der § 413 des Strafgesetzes, der bis dahin die elterliche Züchtigung indirekt legitimierte, indem er nur die Mißhandlung mit körperlichen Schäden unter Strafe stellte, abgeschafft; 1977 folgte die Abschaffung des § 145 ABGB aF, der das Recht der Eltern festlegte „… unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung störende Kinder auf eine nicht übertriebene und ihrer Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen.” Erst mit den Kindschaftsrechtsänderungsgesetz (KindRÄG) 1989 wurde das Gewaltverbot in der häuslichen Erziehung explizit formuliert (§146a ABGB).

Laut § 47 (3) (Schulunterrichtsgesetz 1986) sind an österreichischen Schulen körperliche Züchtigungen verboten.

Züchtigungsrecht in der Scharia

Koransure 4;34 empfiehlt den Ehemännern (Übersetzung von Rudi Paret):

Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!

In der Scharia, dem islamischen Recht, wird aufgrund dieser Koranstelle ein Züchtigungsrecht des Ehemannes überwiegend befürwortet.[6] Darüber, wie weit dieses Züchtigungsrecht im Einzelfall geht, gibt es geteilte Meinungen. Manche Islamgelehrten verweisen auf ein Hadith, das die Züchtigung auf einen Schlag mit dem Miswak beschränken will. Andere machen geltend, dass Züchtigung dem Ideal der harmonischen Ehe widerspreche und der mit "schlagt sie!" übersetzte Begriff auch andere Bedeutungen haben könne.[7]

2007 sorgten Äußerungen einer Richterin am Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Scheidungsverfahren für Empörung.

Eine aus Marokko stammende Deutsche beantragte Prozesskostenhilfe für die Scheidung von ihrem Ehemann, einem marokkanischen Staatsangehörigen, den sie 2001 in Marokko „gemäß den Vorschriften des Korans“ geheiratet hatte und von dem sie seit Mitte Mai 2006 getrennt lebte. Im Juni 2006 hatte das Familiengericht ihr in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Ehemann untersagt, die Wohnung zu betreten oder sich ihr bis auf weniger als 50 m zu nähern. Diese zunächst bis zum 20. Dezember 2006 befristete Anordnung verlängerte das Gericht am 12.Januar 2007 bis zum 20. Juni 2007.

Die Ehefrau bat um sofortige Scheidung. Die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres sei für sie eine unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), weil der Ehemann sie während des Zusammenlebens schwer misshandelt und sie auch noch nach der Trennung bedroht habe. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 wies die zuständige Richterin darauf hin, dass nach ihrer Bewertung die Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung nicht vorlägen. Die Parteien stammten aus dem marokkanischen Kulturkreis, in dem es nicht unüblich sei, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht ausübe. Die Richterin schlug vor, das Verfahren bis zum Ablauf des Trennungsjahres ruhen zu lassen, da sie andernfalls den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisen müsse.

Daraufhin lehnte die Antragstellerin die Richterin mit Antrag vom 24. Januar 2007 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In ihrer dienstlichen Erklärung zu dem Ablehnungsgesuch verdeutlichte die abgelehnte Richterin ihre rechtliche Einschätzung, dass keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorliege, mit einer konkreten Koranstelle. Der für die Ablehnungsentscheidung zuständige Richter gab dem Ablehnungsantrag am 21. März 2007 statt. Für das Scheidungsverfahren und die damit zusammenhängenden Folgeverfahren wurde dadurch eine andere Richterin zuständig.[8][9][10]

Literatur

  • Jörg Gebhardt: Prügelstrafe und Züchtigungsrecht im antiken Rom und in der Gegenwart. Köln, Weimar: Böhlau 1994, ISBN 3412031941
  • Andreas Göbel: Vom elterlichen Züchtigungsrecht zum Gewaltverbot. ISBN 3-8300-1939-4

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise/Fußnoten

  1. Michael-Sebastian Honig: Vom alltäglichen Übel zum Unrecht – Über den Bedeutungswandel familialer Gewalt aus „Wie geht’s der Familie, Deutsches Jugendinstitut“, 1988
  2. Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, 1. Titel, VI. Kapitel, § 12 Nr. 2. und 3., Zitat: „Insonderheit wird 2. der Ehe-Mann für das Haupt der Familie geachtet, daher ihm seine Ehegattin nicht nur in Domesticis subordiniert und untergeben, sondern auch zu gewöhnlichen und anständigen Personal- und Haus-Diensten verbunden ist, wozu sie 3. von ihrem Mann der Gebühr nach angehalten und nötigenfalls mit Mäßigkeit gezüchtigt werden mag.“ [zitiert nach: Das Bayerische Landrecht vom Jahre 1756 in seiner heutigen Geltung / Text mit Anm. u. Sachreg. hrsg. von Max Danzer, München 1894, S. 27; dieser Kommentar ist online einsehbar in: Literaturquellen zum deutschen, österreichischen und schweizerischen Privat- und Zivilprozeßrecht des 19. Jahrhunderts, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte (Abruf vom 30. Juni 2009)]
  3. Meyers Konversationslexikon, Vierte Auflage, 1885–1892, 16. Band: „Im engern Sinn versteht man unter Z. (körperlicher Z.) die Zufügung von Peitschen-, Stock- oder Rutenstreichen. Das Recht, jemand mit einer Z. zu belegen, steht vor allem den Eltern gegen ihre Kinder zu; aber auch den Erziehern, Lehrern, Dienst- und Lehrherren ist das Recht einer mäßigen Z. zuerkannt.[1]
  4. Siehe etwa Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Auflage, § 9 Rn. 77b
  5. a b c Friedhelm Hufen, Staatsrecht II : Grundrechte, München 2007, ISBN 978-3-406-56152-8, § 16 Randnummer 17 (auf S. 260-261), Zitat: „4. Elternrecht (Art. 6 II GG) [...] Geschützt sind grundsätzlich auch umstrittene Erziehungsmethoden. Allerdings gehören körperliche oder seelische Verletzungen oder andere entwürdigende Maßnahmen grundsätzlich und von Anfang an nicht zum Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts. § II BGB i.d.F. des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung (BGBl. 2000, I, 1479) ist also keine Schranke, sondern eine Inhaltsbestimmung des Elternrechts (zu den strafrechtlichen Konsequenzen der Züchtigung von Kindern Roxin, JuS 2004, 177).“
  6. [Nachweis fehlt]
  7. http://www.huda.de/frauenthemen/sure_4_34.html
  8. Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 21. März 2007)
  9. Der Spiegel: Sturm der Entrüstung über Koran-Richterin 21. März 2007
  10. Stern: Sturm der Entrüstung über Koran-Richterin 21. März 2007
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