Anreizregulierung

Anreizregulierung
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Die Anreizregulierung (Revenue-Cap Regulierung) regelt ab Januar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland die Netzentgelte für Strom und Gas und soll zu mehr Wettbewerb und zu sinkenden Energiepreisen für Verbraucher führen. Auch neue Strom- und Gasanbieter und die erneuerbaren Energien sollen davon profitieren.

Inhaltsverzeichnis

Prinzip der Anreizregulierung

Die Anreizregulierung ist ein behördliches Regulierungsinstrument, um Kostensenkungen bei den Entgelten für Gas- und Stromnetze durchzusetzen. Den Netzbetreibern werden dazu Obergrenzen für ihre Entgelte (die Obergrenzen werden dann Price Caps genannt) oder Erlöse (die Obergrenzen werden dann Revenue Caps genannt) vorgegeben. In Deutschland sind für die rund 1.600 Netzbetreiber Erlösobergrenzen vorgesehen. Ein bundesweiter Effizienzvergleich ermittelt unternehmensindividuelle Schätzungen für die Kosteneffizienz. Alle Netzbetreiber müssen sich dann am effizientesten Betreiber messen. Weniger effiziente Unternehmen haben wenige Jahre Zeit, um die von der Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde ermittelte individuelle Ineffizienz abzubauen. Zusätzlich wird die Erlösobergrenze jedes Netzbetreibers jährlich um einen von der Regulierungsbehörde festgelegten Prozentsatz (sektoraler Produktivitätsfaktor) abgesenkt.

Reine Kostensenkungsinstrumente können zu Qualitäts- und Stabilitätsverlusten im Netz führen. Zur Sicherstellung von nötigen Netzinvestitionen sind deshalb bestimmte Regelungen vorgesehen (Investitionspauschalen und Ausnahmegenehmigungen). Eine zusätzliche Qualitätsregelung ermöglicht der Regulierungsbehörde je nach ermittelter Netzqualität Zu- oder Abschläge auf die Netzerlöse einzelner Unternehmen. Kleine Netzbetreiber können an einem vereinfachten Verfahren teilnehmen.

Hintergrund

Laut statistischem Bundesamt sind die Energiekosten für Verbraucher seit dem Jahr 2000 um über 30 Prozent gestiegen. Im Jahr 2005 haben Privathaushalte 6,3 Milliarden Euro mehr für Energie ausgeben müssen als noch im Jahr davor. Die Netzkosten machen beim Strom rund ein Drittel und beim Gas etwa ein Viertel an der Energierechnung aus. Die Netzbetreiber haben aber allein im Jahr 2006 rund 21 Milliarden Euro Netzentgelte eingenommen, jedoch nur rund ein Zehntel dieser Summe wieder in die Netze reinvestiert. Das wird als Indiz für fehlenden Wettbewerb auf dem Energiemarkt und überhöhte Netzentgelte gewertet.

Anteil der Netzentgelte am Strom- und Gaspreis für Privathaushalte

Die Strom- und Gasnetze sind in der Hand weniger großer Energiekonzerne. Die Übertragungsnetze (380-Kilovolt-Ebene) waren bis zum Jahr 2009 ausschließlich im Besitz der vier großen Konzerne E.on, RWE, Vattenfall und EnBW. Gleichzeitig verfügten sie über 80 Prozent der Kraftwerksleistung. Der Vorwurf: Ihre monopolartige Stellung führe zu überhöhten Gebühren für die Durchleitung von Gas und Strom sowie zur Behinderung des Wettbewerbs und der Einspeisung erneuerbarer Energien; die Netze seien nicht effizient. Kleine Stadtwerke, die oft am Ende der Kette stehen und regionale Netze betreiben, hätten in dieser Situation das Nachsehen. Die Strom- und Gasnetze in Deutschland sollen deshalb durch die Bundesnetzagentur notwendigerweise straffer reguliert werden. Kritiker versprechen sich allerdings nur geringe Effekte von der Anreizregulierung.

Zum 1. Januar 2010 verkaufte E.ON (zuletzt als Transpower firmiert) ihr deutsches Höchstspannungsnetz an den niederländischen Stromnetzbetreiber Tennet.[1] Damit kam E.on einer Verpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission nach, dieses bis zum 1. Dezember 2010 an einen Investor zu verkaufen, der bisher keine Interessen in der Stromerzeugung und/oder -versorgung hatte.[2] Die EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes hatte dies aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des E.on-Konzerns in einem Kartellverfahren gefordert, das durch den Verkauf an Tennet eingestellt werden konnte.[3]

Kritik von Stadtwerken und Gewerkschaften

Kommunale Versorger und Stadtwerke wenden ein, dass die Anreizregulierung für große Netzbetreiber (Konzerne) leichter zu erfüllen sei als von kleinen Stadtwerken. Allein die aufwändige Erhebung der nötigen Daten erfordere vergleichsweise hohe Kosten für zusätzliches Personal und Wirtschaftsprüfer. Effizienzgewinne seien bei den Kosten trotz hoher Qualität nur begrenzt erreichbar. In der Folge befürchten zahlreiche kleinere Stadtwerke Gewinneinbrüche und Entlassungen beim Personal, wenn sie zu übermäßigen Einsparungen im Netzbetrieb gezwungen werden.

"Der geplante Ausgleich für die Kosten, die Netzbetreibern durch neue Investitionen entstehen, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, jedoch viel zu gering", erklärte VDN-Präsident Hans-Otto Röth. Werde dies nicht geändert, dann seien die Unternehmen benachteiligt, die Kapital in ihre Netze investierten. Dies gefährde langfristig die Versorgungssicherheit und dürfe auch aus volkswirtschaftlichem Interesse nicht so bleiben.

Eine Quersubventionierung kommunaler Aufgaben wie Bus und Straßenbahnverkehre ÖPNV oder Kindergärten durch die Gewinne aus dem Netzbetrieb würde schwieriger. Finanzschwache Kommunen befürchten deshalb, dass die Anreizregulierung zu weiteren Problemen kommunaler Daseinsvorsorge führen könnte.

Die Gewerkschaften befürchten tausende Entlassungen. Die Einbeziehung der Lohnkosten in die Effizienzbewertung sei ein Eingriff in die Tarifautonomie, da Stadtwerke mittels der Anreizregulierung zu Kostensenkungen beim Lohn gezwungen würden.

Anreizregulierungsverordnung (ARegV)[4]

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Anreizregulierung
der Energieversorgungsnetze
Kurztitel: Anreizregulierungsverordnung
Abkürzung: ARegV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 21a, 24, 29 EnWG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 752-6-11
Datum des Gesetzes: 20. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2529)
Inkrafttreten am: 6. November 2007
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 28. Juli 2011
(BGBl. I S. 1690, 1700)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. August 2011
(Art. 7 Abs. 1 G vom 28. Juli 2011)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Eine Regulierungsperiode dauert 5 Jahre. Die Erlösobergrenze eines Unternehmens, also die Höhe der Netzkosten, die ein Betreiber mit den Erlösen aus Netzentgelten und sonstigen Erlösen decken darf, wird vor Beginn der Regulierungsperioden für jedes Jahr der kommenden Regulierungsperiode ermittelt. Eine individuelle Anpassung der Erlösobergrenzen an die Preisentwicklung kann durch den Netzbetreiber vorgenommen werden. Ergeben sich darüber hinaus unvorhergesehene Änderungen, kann eine Anpassung beantragt werden, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Auch die Regulierungsbehörde kann Anpassungen nach Qualitätskriterien vornehmen.

Die Erlösobergrenze wird bei den Unternehmen durch eine Kostenprüfung ermittelt. Die Daten müssen von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt sein. Die Differenz zwischen Erlösobergrenze und tatsächlichem Erlös wird von der Bundesnetzagentur jährlich auf einem Regulierungskonto eingetragen. Übersteigen die tatsächlichen Erlöse die Obergrenze um zehn Prozent bei Gas und um fünf Prozent bei Strom, müssen unverzüglich Anpassungen der Netzentgelte vorgenommen werden.

Ändert sich die Versorgungsaufgabe eines Netzbetreibers, können jährlich Anpassungen der Erlösobergrenzen bei der Regulierungsbehörde beantragt werden. Faktoren sind hier: Fläche des Versorgungsgebiets, Anzahl der Anschluss- bzw. Ausspeisepunkte, Jahreshöchstlast, sonstige von der Regulierungsbehörde festgelegte Parameter.

Wichtig für die Bewertung der Netzkosten sind so genannte dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile. Das sind u. a.: gesetzliche Vorgaben, Konzessionsabgaben, Betriebssteuern, vorgelagerte Netzebenen, bestimmte Investitionen, Mehrkosten für den Betrieb von Erdkabeln, betriebliche und tarifliche Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen (soweit bis zum 31. Dezember 2006 entstanden und im Netzentgeltgenehmigungsverfahren der BNetzA anerkannt), Betriebsratstätigkeit (im Falle der gesetzlichen Kostenerstattungspflicht durch den Netzbetreiber), Verfahrensregelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen.

Der Effizienzvergleich, den die Bundesnetzagentur vor jeder Regulierungsperiode durchführt, ergibt sich aus den Gesamtkosten des Netzbetriebs nach Abzug der nicht beeinflussbaren Kostenanteile und Standardisierung des Kapitalkostenanteils. Dieser Effizienzwert wird in Prozent angegeben und darf 60 Prozent nicht unterschreiten. Beim Effizienzvergleich werden verschiedene gegebene Unterschiede bei den einzelnen Netzbetreibern berücksichtigt: Versorgungsaufgabe (siehe oben), geografische, geologische und topografische Merkmale, Leitungslänge.

Die Bundesnetzagentur kann bezüglich der Netzqualität Zu- oder Abschläge vornehmen. Maßgabe hierbei ist die unterbrechungsfreie und stabile Strom- und Gaslieferung.

Investitionsbudgets der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen von der Regulierungsbehörde anerkannt werden, sofern sie zur Netzstabilität, für die Einbindung in das nationale oder internationale Netz, für einen bedarfsgerechten (§ 11 EnWG) Ausbau, im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Ausbaus der Offshore-Windenergie (einschl. Erdkabel) erforderlich sind.

Auf Verlangen eines Verteilnetzbetreibers (VNB) kann zu Beginn (2009) ein pauschalisierter Investitionszuschlag gewährt werden. Dieser darf höchstens ein Prozent der standardisierten Kapitalkosten ausmachen. Die Möglichkeit eines pauschalisierten Investitionszuschlags existiert nur für die erste Regulierungsperiode (bis einschl. 2013).

Netzbetreiber mit weniger als 30.000 Strom- bzw. 15.000 Gaskunden können an einem vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Effizienzvergleichs teilnehmen. Für diese wird dann ein gemittelter Effizienzwert angenommen.

Im Falle von Streitigkeiten bezüglich des ermittelten Effizienzwertes ist der Netzbetreiber in der Nachweispflicht. Festgestellte Ineffizienzen müssen innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Frist, spätestens aber nach zehn Jahren, beseitigt werden. Anderenfalls sollen die Netzkosten nicht durch Erlöse deckbar sein.

Sind alle Daten ermittelt, wird die Erlösobergrenze in das Netzentgelt umgesetzt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. E.ON zieht Verkauf von Hochspannungsnetz zügiger durch
  2. Pressemitteilungen vom 6. Mai 2009
  3. Kartellrecht: Kommission begrüßt Vorschläge von E.ON zu strukturellen Abhilfemaßnahmen, um den Wettbewerb auf dem deutschen Strommarkt zu stärken Memo vom 28. Februar 2008, Referenznr.: MEMO/08/132
  4. Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
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