Melderegisterauskunft

Melderegisterauskunft

Die Melderegisterauskunft (Deutschland) bzw. die Meldeauskunft (Österreich) ist eine Datenübermittlung aus dem Melderegister an private Dritte und andere nicht-öffentliche Stellen.[1]

Das Melderegister hat – was die einfache Melderegisterauskunft angeht – die Funktion eines öffentlichen Registers.[2] Es enthält personenbezogene Daten jedes Einwohners wie dessen aktuelle(n) Anschrift(en). Grundlage ist die Meldepflicht, die in vielen europäischen Staaten per Gesetz definiert ist. Grundlage der Meldepflicht ist die Ansicht, dass Personen ihre aktuelle Wohnsitzadresse der zuständigen Meldebehörde mitteilen müssen. Eine solche Verpflichtung existiert in einigen europäischen Staaten nicht (z. B. Großbritannien, Irland, Frankreich).

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Historisches

Die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Melderegister an Privatpersonen zu erteilen, wurde erstmals mit dem Zweiten Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 10. April 1938 (RMBhV. S. 689) ausdrücklich zugelassen.[3]

Aktuelle Gesetzeslage

Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister und damit für die Melderegisterauskunft an Dritte bilden das Melderechtsrahmengesetz - MRRG[4] in den §§ 17–22 MRRG sowie die korrespondierenden Bestimmungen in den Meldegesetzen der Bundesländer. Einsicht in die gespeicherten Daten über die eigene Person können die Betroffenen nach § 8 MRRG nehmen.

Einfache und erweiterte Meldeauskunft

Eine einfache Auskunft[4] über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften (§ 21 (1) MRRG) sowie bedingt auch Geburtsdaten (§ 22 (2) MRRG) einzelner bestimmter Personen können neben bestimmten öffentlichen Stellen auch private Antragsteller erhalten. Dazu zählen neben privaten Stellen (z. B. Unternehmen, privatrechtliche Religionsgesellschaften, Parteien) auch einzelne Privatpersonen, sofern diese das 16. Lebensjahr vollendet haben und damit die melderechtliche Handlungsfähigkeit besitzen.

Die Form der Melderegisterauskunft ist im Gesetz nicht festgelegt. Sie kann von der Meldebehörde schriftlich, mündlich und ausnahmsweise auch fernmündlich erteilt werden.[5] Melderegisterauskünfte sind gebührenpflichtig. Im Bundesmittel beträgt die Auskunftsgebühr ca. 5 Euro, schwankt aber von Kommune zu Kommune zwischen 2,50 und 25,00 Euro pro Anfrage, je nach dem Aufwand für die Auskunft (Archivermittlung, örtliche Ermittlung etc.). Um eine positive Auskunft aus dem Melderegister zu erhalten, muss die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden. In der Regel sind hierfür Angaben zu Vor- und Nachname sowie zur Anschrift und/oder zum Geburtsdatum der gesuchten Person notwendig. Sind diese nicht bekannt, so genügt es, dass die Meldebehörde mit den Angaben des Antragstellers den Betroffenen eindeutig bestimmen kann.

Die einfache Melderegisterauskunft wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kritisiert, weil die Auskunftserteilung praktisch keinerlei Einschränkungen unterliegt und der Meldepflichtige von wenigen gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen die Weitergabe seiner melderechtlichen Basisdaten an jedermann nicht verhindern kann. Der Datenschutzbeauftragte fordert daher für jeden Einwohner ein generelles Widerspruchsrecht gegen einfache Melderegisterauskünfte über seine Person, weil diese Auskünfte Daten umfassen, die der Staat beim Bürger zwangsweise erhebt, um damit primär hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.[6]

Eine erweiterte Auskunft[4] wird an Privatpersonen nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z. B. über einen Schuldtitel) erteilt. Eine erweiterte Auskunft kann nach § 21 (2) MRRG zusätzlich zu den Daten einer einfachen Auskunft erfolgen über:

  • Frühere Vor- und Familiennamen
  • Tag und Ort der Geburt
  • Gesetzliche(n) Vertreter
  • Staatsangehörigkeiten
  • Frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszugs
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Sterbetag und -ort


Ist man nicht sicher, welches der mehr als 5.000 Meldeämter in Deutschland[7] für die jeweilige Melderegisteranfrage zuständig ist, kann man sich privater Dienstleister wie z. B. Adress Research (Deutsche Post Adress), accumio finance services, EURO-PRO, Supercheck, Regis24, RISER ID Services oder Suche-nach-Personen bedienen, die die Melderegister der einzelnen Kommunen abfragen. Auch hierbei fallen für jedes abgefragte kommunale Melderegister die entsprechenden Gebühren an. Auch internationale Anfragen können auf diesem Wege gestellt werden. Eine Speicherung der von den Meldeämtern erhaltenen Auskunft bei den Dienstleistern für eine anderweitige Verwendung ist rechtswidrig, Datenschützer bemängeln[8] daher ein solches Vorgehen.

Archivauskunft aus dem Melderegister

Ältere Melderegisterauskünfte (egal ob einfach oder erweitert) sind nur über eine Archivauskunft möglich. Der Zeitraum, ab wann Melderegisterdaten nicht mehr über eine normale oder erweiterte Einwohnermeldeamtsauskunft verfügbar sind, ist von Einwohnermeldeamt zu Einwohnermeldeamt sehr unterschiedlich: So sind in Berlin oder Starnberg beispielsweise alle Daten, die älter als 5 Jahre sind, nur im Archiv verfügbar. In anderen Einwohnermeldeämtern, wie zum Beispiel München muss nur für Ewoma-Daten, die älter als 35 Jahre sind, eine Suche im Archiv durchgeführt werden. [9] Eine Archivauskunft kostet je nach Amt und teilweise auch je nach Aufwand zwischen 7,--€ und 50,--€.

Elektronische Meldeauskünfte

Alternativ zur schriftlichen Melderegisteranfrage, die direkt an die zuständige Kommune gerichtet wird, gibt es Möglichkeiten, elektronische Melderegisterauskünfte einzuholen:

In einzelnen Bundesländern wurden zudem durch die für die Kommunen zuständigen Rechenzentren Portale bereitgestellt, über die Behörden und Polizeidienststellen sowie Private (Bürger und Unternehmen) Meldeauskünfte aus der jeweiligen Region einholen können (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen). Auf der Messe „Moderner Staat“ in Berlin wurde im November 2007 ein Verbund der Kommunalen Dienstleister AKDB (Bayern), ekom21 (Hessen), KIV BF (Baden-Württemberg) sowie d-nrw vorgestellt, durch den länderübergreifende Melderegisterauskünfte über ZEMA mit Adresskettenverfolgung zwischen den beteiligten Bundesländern möglich werden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde auf der Messe von den Geschäftsführern bzw. Vorständen Jonas Fischer (d-NRW), Ulrich Künkel (ekom21), William Schmitt (KIV Baden-Franken) und Rudolf Schleyer (AKDB) unterzeichnet und live an Echtbeispielen demonstriert.

Darüber hinaus haben einzelne Kommunen (z. B. in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hamburg) im Rahmen des kommunalen Internetauftritts verschiedene Bürgerservices eingeführt, darunter auch teilweise eine elektronische Melderegisterauskunft.

Archivauskünfte sind in der Regel nicht elektronisch möglich (Ausnahme archivsuche24), sondern müssen persönlich oder schriftlich beim zuständigem Einwohnermeldeamt beantragt werden.

Österreich

Gesetzeslage in Österreich

Die allgemeine Verfügbarkeit von Meldeauskünften regelt §18 Meldegesetz[10], und sie kann bei der Meldebehörde des Wohnsitzes beantragt werden.

Der Online-Zugang zum ZMR für wirtschaftliche Zwecke wird im §16a (5) und (5a) Meldegesetz[11] definiert. Eine Person/Firma („Businesspartner“ genannt) muss glaubhaft machen, dass sie regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigt. Die Prüfung, ob ein rechtliches Interesse vorliegt, nimmt das BMI im Rahmen eines Bescheidverfahrens vor. Neben direkten Zugängen, die vor allem für Großkunden interessant sind, ist auch vorgesehen, dass Unternehmen (sog. „ZMR-Provider“) den Zugang zum ZMR technisch herstellen und ihren Kunden zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich kann eine Meldeauskunft nur über eindeutig identifizierbare Personen erfolgen. Die Identifikation erfolgt über die Angabe von Personendaten in der Anfrage. In der Regel genügen Vorname, Nachname und Geburtsdatum oder eine (alte) Adresse.

Literatur

Die nachfolgend genannten Bücher und Kommentare beziehen sich auf die Rechtslage in Deutschland.

  • Reiner Belz: Meldegesetz für Baden-Württemberg. 4. Auflage, Stuttgart 2007.
  • Wolfhard Böttcher, Eugen Ehmann: Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern. Loseblattsammlung, München.
  • Eugen Ehmann: Mit Meldedaten richtig umgehen. Stuttgart/München 2000.
  • Georg Huttner, Iris Kutschera: Das Melderecht in Baden-Württemberg. Kommentar. Wiesbaden 2006.
  • Klaus M. Medert, Werner Süßmuth: Melderecht des Bundes und der Länder. Loseblatt-Ausgabe, Deutscher Gemeindeverlag, Köln u. a.

Weblinks

  • ZEMA, Zentrale Einfache Melderegisterauskunft für Bayern und Teile weiterer Bundesländer
  • RISER ID, Europäische Melderegisterauskunft online in Deutschland, Österreich & Europa

Einzelnachweise

  1. Klaus M. Medert, Werner Süßmuth: Melderecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Ausgabe, Deutscher Gemeindeverlag, Köln, S. 10
  2. Klaus M. Medert, Werner Süßmuth: Melderecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Ausgabe, Deutscher Gemeindeverlag, Köln, S. 6.
  3. Klaus M. Medert, Werner Süßmuth: Melderecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Ausgabe, Deutscher Gemeindeverlag, Köln, S. 4.
  4. a b c juris.de: Melderechtsrahmengesetz - MRRG.
  5. Wolfhard Böttcher/Eugen Ehmann: Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Loseblattsammlung, München, Art. 34 MeldeG, S. 5.
  6. Tätigkeitsbericht 2007 und 2008 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (22. Tätigkeitsbericht). Bundestagsdrucksache 16/12600, S. 72.
  7. Deutschland-online: Bundesministerium des Innern: Bundesmelderegister. Stand 12. März 2007
  8. Heise.de: Datenschützer bemängeln Umgang mit Melderegisterdaten bei Adresshändlern. 29. August 2008
  9. Suche-nach-Personen FAQ: Suche nach Personen FAQ Stand 12. August 2011
  10. Bundesministerium für Inneres.at: Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen - MeldeG. §18
  11. Bundesministerium für Inneres.at: Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen - MeldeG. §16a

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