Terrorcamp

Terrorcamp

Ein Terrorcamp ist ein politisches Schlagwort für ein Ausbildungslager für Terroristen. Das Schlagwort wurde nach der Festnahme dreier mutmaßlicher Terroristen der Islamischen Dschihad-Union in Deutschland am 4. September 2007 Bestandteil der aktuellen politischen Debatte, weil die drei Festgenommenen ein so genanntes Terrorcamp in Pakistan besucht haben sollen.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Bislang wurde der Begriff Terrorcamp nicht genauer definiert. Im genaueren betrachtet kann man aber sagen, dass Terrorcamps militärische Ausbildunglager für Terroristen sind.

Das Bundesministerium der Justiz rückt am 18. September 2007 für den Gesetzentwurf § 89a StGB "Vorbereitung einer Gewalttat" am aktuellen Beispiel einer Ausbildung in einem Terrorcamp die Gesinnung der Ausgebildeten und Ausbilder in den definitorischen Vordergrund. Das Bundesjustizministerium definiert für den Gesetzentwurf § 89a StGB die Gesinnung und Zielsetzung,

„den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.“

Anpassung des deutschen Strafrechts

Beim Sondertreffen der Innenminister von Bund und Ländern am 7. September 2007 war man sich mehrheitlich einig, dass der Aufenthalt in Terrorcamps unter Strafe gestellt werden sollte.[1] Das Strafrecht soll entsprechend angepasst werden.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries legte am 18. September 2007 diesbezüglich zwei Gesetzentwürfe vor.

§ 89a StGB Vorbereitung einer Gewalttat

Ein bloßer Aufenthalt in einem Terrorcamp soll weiterhin straffrei bleiben.[2][3]

„Die § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen und § 129b StGB "Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland" knüpfen die Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an die Gefährlichkeit, die von einer Gruppe ausgeht, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 1970er Jahren verändert – anders als bei der RAF handelt es sich bei islamistischen Tätern oftmals um Täter, die ohne feste Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe agieren, so dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können, die von ihnen ausgehende Gefahr aber dennoch erheblich und deshalb strafwürdig ist.
Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt. Mit dem Tatbestand erfassen wir

  • Die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit, wie Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
  • Täter, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehen oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129 a oder § 129 b StGB bestraft werden können. Damit werden auch Einzeltäter erfasst, deren Handlungen noch nicht unter den Tatbestand der Verbrechensverabredung des geltenden § 30 II StGB fallen.
Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine uferlose Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, muss aus Verfassungsgründen exakt umschrieben werden, welche Vorbereitungshandlungen im Einzelnen strafbar sind. Der neue § 89a StGB definiert deshalb abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:
  1. die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine terroristische Gewalttat zu begehen
    Beispiele:
    • A erhält den Auftrag, in Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt zu verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zu erwerben, lässt A sich in einem islamistischen Ausbildungslager in Pakistan theoretisch und praktisch im Umgang mit Schusswaffen bzw. in der Herstellung und der Zündung von unkonventionellem Sprengstoff schulen.
    • X, Mitglied einer rechtsextremistischen „Wehrsportgruppe“, erhält von seinem Anführer den Auftrag, sich für einen Sprengmeisterkurs im Steinbruch anzumelden, um die nötigen Kenntnisse zu erwerben, einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge zu verüben.
    • M lässt sich in einer Flugschule beibringen, wie man ein Passagierflugzeug führt. Damit will er sich die Fertigkeit erwerben, seinen Plan ins Werk zu setzen, ein gekapertes Passagierflugzeug in einen Büroturm zu steuern.
    Strafbar macht sich nach dieser Tatalternative nur derjenige, der sich unterweisen lässt oder einen anderen unterweist, um eine terroristische Gewalttat zu begehen. Ein bloßes Erwerben von Fertigkeiten ohne die Absicht, damit eine terroristische Gewalttat zu verüben, bleibt straflos.
  2. die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von Waffen, bestimmten Stoffen (z.B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z.B. Zündern) sowie
  3. das Sich-Verschaffen oder Verwahren von erforderlichen wesentlichen Gegenständen oder „Grundstoffen“, um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen (Beispiel ...)
  4. die Finanzierung eines terroristischen Anschlags.
    Die neue Vorschrift erfasst das Zur-Verfügung-Stellen von Geldmitteln in nicht unerheblicher Menge, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen, Wohnungen anzumieten oder Flugtickets zu buchen. Erfasst wird auch das Sammeln vermeintlicher „Spenden“ zur Vorbereitung eines Anschlags.“

BMJ: Zypries: Balance zwischen Freiheit und Sicherheit bei Terrorismusbekämpfung wahren 18. September 2007

§ 91 StGB Anleitung zu einer Gewalttat

Mit dem neuen § 91 StGB wird vor allem das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen „Anleitungen“ erfasst und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.

Begleitregelungen

  • Ein Ausländer, bei dem Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die oben beschriebenen Tatbestände erfüllt, soll ausgewiesen oder an der Wiedereinreise nach Deutschland gehindert werden können.

Weblinks

Quellen

  1. Die Zeit 8. September 2007 Innere Sicherheit: Widerstand gegen Terrorcamp-Verbot
  2. Tagesschau: Bis zu zehn Jahre Haft für Besuch von Terrorlager
  3. RP_Online: Zwei neue Anti-Terror-Gesetze

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