Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Gerichtsverfassung eines Teils der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. Nach geltender Rechtsprechung ist das GVG auch anzuwenden, soweit die freiwillige Gerichtsbarkeit den nach dem GVG gebildeten Gerichten zugewiesen ist.

Basisdaten
Titel: Gerichtsverfassungsgesetz
Abkürzung: GVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Gerichtsverfassungsrecht
Fundstellennachweis: 300-2
Ursprüngliche Fassung vom: 27. Januar 1877
(RGBl. S. 41)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1879
(§ 1 EGGVG a. F.)
Neubekanntmachung vom: 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077)
Letzte Änderung durch: Art. 3 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2300, 2303)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 7 G vom 22. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Inhaltsverzeichnis

Gerichtsverfassung der anderen Gerichtsbarkeiten

Damit stellt das GVG keine Gesamtregelung des Gerichtsverfassungsrechts dar. Dieses findet sich teilweise im Grundgesetz selbst (Art. 92 bis Art. 104 GG), insbesondere in den Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht und über die verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Weitere Regelungen treffen in Ausführung der grundlegenden Bestimmungen im Verfassungsrecht neben dem GVG das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dem GVG kommt insofern besondere Bedeutung zu, als das BVerfGG und die genannten Verfahrensgesetze der anderen Gerichtsbarkeiten einzelne Vorschriften im GVG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklären. Darüber hinaus sind nach der VwGO, der FGO und dem SGG dann, wenn in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, unter Umständen auch sonstige Vorschriften des GVG entsprechend anzuwenden.

Einzelregelungen

Im GVG finden sich unter anderem Regelungen über

Regelungen des GVG, die kraft ausdrücklicher Verweisung auch in den anderen Gerichtsbarkeiten anzuwenden sind, sind unter anderem

  • Bestimmungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den einzelnen Gerichtsbarkeiten, über die Verweisung an das zuständige Gericht eines anderen Rechtswegs und über die Bindung diesbezüglicher Entscheidungen für andere Gerichte,
  • allgemeine Vorschriften über das Präsidium des Gerichts und die Geschäftsverteilung und
  • Regelungen über die Öffentlichkeit der Verhandlungen, über Ordnungsmittel und Sitzungspolizei und über die Gerichtssprache.

Ergänzende Regelungen

Das GVG regelt auch für die ordentlichen Gerichte das Gerichtsverfassungsrecht nicht vollständig. Weitere Regelungen finden sich unter anderem im Deutschen Richtergesetz (DRiG), im Rechtspflegergesetz (RPflG) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Übergangsregelungen und andere Bestimmungen

Zur Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes hat der historische Gesetzgeber das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) erlassen. Hier sind das Inkrafttreten sowie Übergangsregelungen aufgenommen. Daneben bestehen hier ergänzende Vorschriften wie die Behandlung von Justizverwaltungsakten und die Insolvenzstatistik.

Literatur

Kommentierung der Vorschriften des GVG, soweit diese Zivilgerichte betreffen u. a. in:

  • Zöller: Zivilprozessordnung (ZPO). Kommentar. 28. Auflage. Verlag Otto Schmidt, Köln 2010, ISBN 9783504470173.
  • Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: Zivilprozessordnung (ZPO). Kommentar. 68. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 9783406596735.

Kommentierung der Vorschriften des GVG, soweit diese Strafgerichte betreffen u. a. in:

  • Meyer-Goßner: Strafprozessordnung (StPO). Kommentar. 53. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 9783406606007.

Weblinks

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