Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Basisdaten
Titel: Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Abkürzung: EGGVG, GVGEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Gerichtsverfassungsrecht
Fundstellennachweis: 300-1
Datum des Gesetzes: 27. Januar 1877
(RGBl. S. 77)
Inkrafttreten am: 21. Februar 1877
Letzte Änderung durch: Art. 21 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2694)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112 Abs. 1 G vom 17. Dezember 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (Abkürzung: EGGVG, auch: GVGEG) wurde am 27. Januar 1877 erlassen. Es enthält ergänzend zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einige allgemeine Bestimmungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit und regelte das Inkrafttreten des GVG.

Regelungsgehalt

In dem inzwischen gegenstandslos gewordenen und daher aufgehobenen[1] § 1 war das Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt, in § 2 ist die Anwendung des GVG nur auf Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit. Daneben räumt das EGGVG den Ländern zahlreiche Möglichkeiten zur Gestaltung der Gerichtsverfassung ein wie z.B. die Schaffung eines Obersten Landesgerichts (§§ 8 ff. EGGVG); hiervon hatte Bayern mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht Gebrauch gemacht.

Die §§ 12–22 EGGVG regeln die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften an andere öffentliche Stellen.

Die §§ 23–30 EGGVG sehen ein besonderes Verfahren für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten vor, soweit diese nicht bereits in anderen Verfahren geregelt ist. Zuständig ist das Oberlandesgericht; seine Entscheidung ist unanfechtbar.

Die §§ 31–38a EGGVG regeln die Möglichkeit einer Kontaktsperre für Gefangene, wenn gegenwärtige Gefahr von einer terroristischen Vereinigung ausgeht.

Der zuletzt hinzugefügte § 39 EGGVG regelt die Einführung und Speicherung der Insolvenzstatistik, soll aber zukünftig in ein eigenständiges Gesetz über die Insolvenzstatistik überführt werden.

Weblinks

Fußnoten

  1. Art. 14 Nr. 1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866).
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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