Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Basisdaten
Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland
Kurztitel: Grundgesetz
Abkürzung: GG
Art: Bundesverfassung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: 100-1
Datum des Gesetzes: 23. Mai 1949
(BGBl. 1949 S. 1)
Inkrafttreten am: 23. Mai 1949, 24:00 Uhr
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndG vom 21. Juli 2010
(BGBl. I S. 944)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juli 2010
(Art. 2 ÄndG vom 21. Juli 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Die ersten Artikel des Grundgesetzes (Ursprungsfassung) am Jakob-Kaiser-Haus

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (umgangssprachlich auch Deutsches Grundgesetz; allgemein abgekürzt GG, seltener auch GrundG) ist als geltende „Verfassung der Deutschen“[1] die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte erarbeitet, wurde das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat und den Landtagen (Ausnahme zunächst: Bayern) angenommen; eine Volksabstimmung gab es nicht. Das Grundgesetz war nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch absichtlich nicht so bezeichnet – der Parlamentarische Rat ging davon aus, dass die Sowjetische Besatzungszone (SBZ) bald wieder mit den anderen vereinigt sein würde. Es ist nach der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes (→ PräambelVorlage:§§/Wartung/juris-seite) geworden.[2] Die Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffs erfüllt das Grundgesetz dagegen bereits von Anfang an, indem es eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz des Landes trifft: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat sowie wesentliche Rechtsstaatsprinzipien. Neben diesen Grundentscheidungen regelt es die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und errichtet eine objektive Wertordnung.[3]

Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen aus dem nationalsozialistischen Unrechtsstaat die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrnehmung und die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat zu verstehen sind, während sie weiterhin auch eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.[4] Die soziale und politische Struktur der staatlich verfassten Gesellschaft wird damit verfassungsrechtlich festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte, das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in seiner heutigen Form ist eine perpetuierte[5] und legitimierte[6] Verfassung. Sie kann nur durch Beschluss einer neuen abgelöst werden (Art. 146).

Inhaltsverzeichnis

Entstehungsgeschichte

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff „Bundesrepublik Deutschland“ wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet.

Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin ohne Einfluss, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre „Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung“ mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren Nürnberger Richtlinien jeglichen Separatismus verurteilte und die „Reichseinheit“ unbedingt bewahren wollte.

Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Die im Februar und März sowie von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie drei direkten Nachbarn Deutschlands, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich intensiv mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes in Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion.[7]

Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage „Zentralstaat oder Föderalismus?“ hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetisch besetzten Zone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie.

Schließlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die „deutsche Frage“ darstellen.

Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen worden waren, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau ausarbeiten sollte. Diese war anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1948. Mit Dokument Nr. II erhielten die Ministerpräsidenten den nie umgesetzten Auftrag, zu prüfen, welche Änderungen der innerdeutschen Ländergrenzen vorzuschlagen seien; Dokument Nr. III enthielt Grundzüge des beabsichtigten Besatzungsstatuts mit alliierten Vorbehaltsrechten.[8]

Koblenzer Beschlüsse

Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren „Koblenzer Beschlüssen“ erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt.

Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Dabei hatte der französische Militärgouverneur Marie-Pierre Kœnig deutsche Politiker unter der Hand zum Widerspruch ermuntert.[9] Insbesondere der US-amerikanische Militärgouverneur Lucius D. Clay machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsidenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu.

Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als Empfehlung und an der Bezeichnung „Grundgesetz“ fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht – wie von den Militärgouverneuren gewollt – durch Volksabstimmung angestrebt.[10]

Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben.

Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer „privaten“ Veranstaltung die Rede, die von „elf x-beliebigen Staatsbürgern“ [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarischen Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.

Parlamentarischer Rat

Hauptartikel: Parlamentarischer Rat

Arbeit des Rates

Beurkundungsseite der Verfassungsurkunde

Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsatz der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte „Verfassung in Kurzform“, nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei und die Verfassung einen zeitlich und räumlich provisorischen Charakter erhalten sollte.[11] Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel des Grundgesetzes als Verfassungsziel festgeschrieben (→ Wiedervereinigungsgebot) und in Art. 23 geregelt (heute enthält der Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die für den Fall der Wiedervereinigung in Frage gekommene Abstimmung über eine Verfassung gemäß Art. 146 fand jedoch angesichts des „Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland“[12] nicht statt. In der Begründung zur Nichtannahme einer (diese Frage nur am Rande) betreffenden Verfassungsbeschwerde legte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 12. Oktober 1993 dar, „[a]uch Art. 146 GG begründet kein verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).“[13]

Die Mitglieder dieses Gremiums (insgesamt 65) wurden häufig auch als „Väter des Grundgesetzes“ bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier „Mütter des GrundgesetzesElisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2) durchgesetzt.

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates wurden von den westdeutschen Landtagen entsprechend dem Bevölkerungsproporz und der Stärke der Landtagsfraktionen gewählt. Nordrhein-Westfalen entsandte 17, Bayern 13, Niedersachsen neun, Hessen sechs, die übrigen Länder zwischen fünf und einem Abgeordneten. Von den 65 Mitgliedern gehörten je 27 zur CDU und CSU sowie der SPD, die FDP entsandte fünf Mitglieder, die (konservativ und föderalistisch ausgerichtete) Deutsche Partei, das (katholische) Zentrum und die (kommunistische) KPD je zwei Mitglieder. Das Patt zwischen den großen Parteien verhinderte, dass eine von ihnen dem Grundgesetz ihren Stempel aufdrückte und zwang zur Einigung in den wesentlichen Fragen.[14]

Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes

Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik, dem Dritten Reich und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen seien, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat, der seit September 1948 in Bonn tagte, mit 53 gegen 12 Stimmen angenommen. Die Gegenstimmen kamen von Abgeordneten der CSU, der Deutschen Partei, der Zentrumspartei und der KPD.[15] Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten.[16]

Ablehnung durch Bayern
Ratifikation
Verkündungsformel
Veröffentlichung des Grundgesetzes auf Seite 1 der ersten Nummer des Bundesgesetzblattes

Gemäß Art. 144 Abs. 1 bedurfte die Verfassung der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten sollte. Als einzige Volksvertretung stimmte der Bayerische Landtag in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen bei neun Enthaltungen gegen das Grundgesetz (sieben der 180 Abgeordneten waren abwesend bzw. entschuldigt). Die über die Mehrheit im bayerischen Landtag verfügende CSU lehnte im Unterschied zur SPD und FDP das Grundgesetz ab. Sie fürchtete zu viel Einfluss des Bundes und forderte eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für den Freistaat Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber in einem gesonderten Beschluss mit 97 von 180 Stimmen bei 70 Enthaltungen und sechs Gegenstimmen akzeptiert.[17][18][19]

Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten ausgefertigt und verkündet (Art. 145 Abs. 1). Das Grundgesetz trat nach Art. 145 Abs. 2 mit Ablauf dieses Tages in Kraft (je nach juristischer Sichtweise der 23. Mai, 24:00 Uhr, oder der 24. Mai, 0:00 Uhr). Damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis ist in der EingangsformelVorlage:§§/Wartung/juris-seite beurkundet.

Das Grundgesetz wurde gemäß Art. 145 Abs. 3 in der Nummer 1 des Bundesgesetzblattes veröffentlicht. Das Original des Grundgesetzes befindet sich heute beim Deutschen Bundestag.[20]

Inhalt

Übersicht: Aufbau des Grundgesetzes

Allgemeines

Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Normierungen der Grundrechte (Art. 1–19) und der sog. grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104) sowie dem großen Komplex des Staatsorganisationsrechts. Das Staatsorganisationsrecht gliedert sich seinerseits in die Aufzählung allgemeiner Grundsätze (Art. 20 bis Art. 29, Art. 34), in das Binnenorganisationsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Art. 38 bis Art. 69), das die Kompetenzen der einzelnen Bundesorgane untereinander abgrenzt und in die Regelungen über das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, welches die Verbandszuständigkeit des Bundes nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung normiert (Art. 30 bis Art. 32, Art. 35 bis Art. 37, Art. 70 ff.). Einzelne staatsorganisationsrechtliche Bestimmungen finden sich darüber hinaus im Abschnitt „Grundrechte“.

Die Unterteilung erfolgt in Artikeln statt Paragrafen.

Grundrechte

Hauptartikel: Grundrechte (Deutschland)

Das Grundgesetz legt im Abschnitt „Grundrechte“ (Art. 1 bis Art. 19) fest, welche Rechte jeder Mensch (Menschenrechte oder Jedermannsrechte) und speziell jeder Staatsbürger (auch Bürgerrechte oder Deutschenrechte) gegenüber den Trägern der Hoheitsgewalt hat. Auch juristische Personen sind, soweit die Grundrechte auf sie anwendbar sind, Träger von Grundrechten. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind im Wesentlichen als Abwehrrechte des Grundrechtsträgers gegenüber Handlungen von Hoheitsträgern ausgestaltet, besitzen jedoch auch eine Drittwirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen Personen. In dieser Funktion geben sie dem Grundrechtsträger einen Anspruch gegen den Staat auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des durch das betreffende Grundrecht geschützte Rechtsgut. Andere Grundrechte stellen unter Umständen auch einen Anspruch auf Leistung des Staates, sei es durch Teilhabe an bestehenden staatlichen Vorkehrungen (Teilhaberechte, derivative Leistungsrechte, Verfahrensrechte) oder auf die Schaffung neuer staatlicher Vorkehrungen (originäre Leistungsrechte).

Die durch den Staat zu gewährleistende Beachtung der Rechtsgüter, welche in den Schutzbereich der Grundrechte fallen, kann durch den betroffenen Bürger über die Verfassungsbeschwerde eingeklagt werden (Art. 93 Abs. 1, 4a). Grundrechtsähnlich ist auch die kommunale Selbstverwaltung ausgestaltet (Art. 28 Abs. 2). Ebenso können die Kommunen dieses Recht über die kommunale Verfassungsbeschwerde geltend machen (Art. 93 Abs. 1, 4b).

Staatsorganisationsrecht

Grundsätze

In dem Abschnitt „Der Bund und die Länder“ werden die wichtigsten Staatsprinzipien benannt: Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat (→ Föderalismus) sowie Gesetzmäßigkeit der Staatsorgane und Gewaltenteilung (→ Rechtsstaat). Die in Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze, also der Kern staatlicher Grundordnung und der Grundrechte, dürfen in ihrem Wesensgehalt durch die verfassungsändernde Gewalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3; sog. Ewigkeitsklausel).

Kompetenzen der Bundesorgane

Die folgenden Abschnitte legen die Kompetenzen der einzelnen Staatsorgane des Bundes untereinander fest. Als Bundesorgane sind der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, der Gemeinsame Ausschuss, der Bundespräsident, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, der Vermittlungsausschuss und das Bundesverfassungsgericht aufgeführt.

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren

Politisches System in der Bundesrepublik

Bundestag und Bundesrat sind zur Gesetzgebung des Bundes berufen. Der Bundesrat ist dabei kein Organ der Länder, sondern ein Organ des Bundes, in dem Vertreter der Regierungen der Länder sitzen. Die Vertreter der Länder müssen dabei die Stimmen einheitlich abgeben. Bundesgesetze werden durch den Bundestag beschlossen und dem Bundesrat unverzüglich zugeleitet. Für das weitere Verfahren unterscheidet man zwischen Einspruchsgesetzen und Zustimmungsgesetzen. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat binnen drei Wochen die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, der aus nicht weisungsgebunden Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat besteht. Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. Stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu oder unterlässt er es fristgerecht einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen, so kommt das Gesetz zustande. Ist das Vermittlungsverfahren beendet und hat der Bundestag im Falle der Änderung des Gesetzesbeschlusses durch den Vermittlungsausschuss erneut Beschluss gefasst, so kann der Bundesrat binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Wird der Einspruch fristgerecht durch den Bundesrat eingelegt, kann der Bundestag den Einspruch zurückweisen. Verzichtet der Bundesrat auf einen Einspruch oder nimmt er ihn zurück, so ist das Gesetz zustande gekommen. Bei Zustimmungsgesetzen läuft das Verfahren abweichend. Zustimmungsgesetze existieren vor allem bei Bestimmungen des Bundes über die Errichtung von Landesbehörden und das Verwaltungsverfahren beim Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheiten der Länder; bei Bundesgesetzen, an welchen die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr zu tragen haben; bei Bundesgesetzen über Steuern, deren Aufkommen zum Teil den Ländern oder den Kommunen zufließt. Stimmt der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen dem Gesetz zu, so ist es zustande gekommen. Anderenfalls kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss einberufen. Bei Zustimmungsgesetzen können auch die Bundesregierung und der Bundestag die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen. Macht der Vermittlungsausschuss einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen. Diesen Beschluss kann der Bundesrat dann verweigern oder ihm stattgeben. Wird der Vermittlungsausschuss nicht einberufen oder macht dieser keinen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses, so hat der Bundesrat in angemessener Frist über das Gesetz abzustimmen.

Der Bundesregierung obliegt gemeinsam mit dem Bundestag die Staatsleitung sowie ferner die Ausführung von bestimmten Bundesgesetzen durch Bundesbehörden. Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er nimmt im Wesentlichen Repräsentationsaufgaben war. Inwieweit dem Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Bundesgesetzen eine Prüfungskompetenz zukommt, ist umstritten. Häufig wird davon ausgegangen, dass er die Richtigkeit des Zustandekommens von Gesetzen zu prüfen hat (formale Prüfungskompetenz).

In seinem Geltungsbereich steht das Grundgesetz im Rang über allen anderen Rechtsquellen. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsrichter entscheiden v. a. über Streitigkeiten zwischen Bundesorganen, über Streitigkeiten zwischen Ländern und dem Bund. Es prüft die Vereinbarkeit von Landesrecht und Bundesrecht, sowohl in einem konkreten Gerichtsverfahren wie auch abstrakt auf Antrag von Bundestag, Bundesregierung oder einer Landesregierung. Es entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Bürgern, Gesellschaften und über Beschwerden von Kommunen betreffend die Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts.

Der Gemeinsame Ausschuss ist das Gesetzgebungsorgan des Bundes im Verteidigungsfall.

Verbandszuständigkeit des Bundes

Die Verbandszuständigkeit des Bundes gegenüber den Ländern folgt dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung und den Gesetzesvollzug zuständig, soweit das Grundgesetz die Zuständigkeit nicht dem Bund übertragen hat. Grundsätzlich üben auch die Länder die Gerichtsbarkeit aus, soweit nicht der Bund nach dem Grundgesetz selbst Gerichtsherr ist. Im Zweifel sind daher die Länder befugt, hoheitlich zu handeln. Die Zuständigkeit des Bundes ist auf den Gebieten der Gesetzgebung, des Gesetzesvollzugs und der Rechtsprechung recht unterschiedlich ausgestaltet. In den Art. 71 und Art. 73 sind Kompetenztitel aufgeführt, die den Bund ausschließlich zur Gesetzgebung ermächtigen. Die Art. 72, Art. 74 räumen dem Bund eine Vorzugsgesetzgebungsbefugnis ein (vom Grundgesetz irreführend konkurrierende Gesetzgebung genannt); macht der Bund von diesen Rechten keinen Gebrauch, so können die Länder dort gesetzgebend tätig werden.

Auch beim Gesetzesvollzug ist der Bund nur auf Grund besonderer Ermächtigung zuständig. Die Art. 87 ff. GG weisen dem Bund aber erheblich weniger Kompetenzen in diesem Bereich zu als im Bereich der Gesetzgebung. Oftmals vollziehen daher die Länder auch Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten. Die Bundesregierung ist den Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder betreffend Rechtsaufsichtbehörde. Der Bundesrat hat dann eine solche Rechtsverletzung festzustellen.

Siehe auch: Gesetzgebung

Wesentliche Unterschiede zur Weimarer Verfassung

Das Grundgesetz ist eine Antwort auf die strukturellen Schwächen in der Weimarer Verfassung, die es zugelassen hatten, dass mit dem Ermächtigungsgesetz und der Gleichschaltung im „Dritten Reich“ die Demokratie durch das Führerprinzip ersetzt wurde.

Politisches System in der Weimarer Republik

Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung sind die Grundrechte nach dem Grundgesetz keine bloßen Staatszielbestimmungen, sondern unmittelbar geltendes Recht für die der Menschenwürde verpflichteten Staatsgewalten (Art. 1). Die Grundrechte befinden sich am Anfang des Verfassungstextes und haben eine hervorgehobene Bedeutung sowohl als subjektive Bürgerrechte als auch in ihrer Funktion einer objektiven Wertentscheidung des Staatswesens. Sie dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Der Grundsatz des Artikels 1, der diese Bindung festlegt, darf nicht verändert werden (Ewigkeitsklausel).

Zur Sicherung der Demokratie kommt dem Parlament eine zentrale Rolle zu. Der Bundestag als einziges direkt demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan übt maßgeblichen Einfluss auf die Besetzung der anderen Organe aus. Der Vorrang der Gesetzgebungsbefugnisse kommt in mehreren Verfassungsbestimmungen zum Ausdruck. So ist im Hinblick auf Weimar insbesondere die Möglichkeit einer Notverordnung ausgeschlossen. Soweit die Regierung gesetzliche Bestimmungen (Verordnungen) erlassen will, müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß vorab in einem Parlamentsgesetz bestimmt worden sein (Art. 80). Parlamentsgesetze können nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verworfen werden (Art. 100).

Das Staatsoberhaupt ist nunmehr kein „Ersatzkaiser“ mehr, sondern mit Ausnahme weniger Befugnisse (wie der Ausfertigung von Gesetzen und dem damit verbundenen Prüfungsrecht oder dem Begnadigungsrecht des Bundes) auf die Repräsentation beschränkt. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten ist der Bundespräsident bei Ernennung des Regierungschefs und Auflösung des Bundestags auf entsprechende Parlamentsmehrheiten angewiesen. Die Stellung der Regierung gegenüber dem Staatsoberhaupt wurde gestärkt. Die Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als in Weimar, wo sich Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen.

Über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht das Bundesverfassungsgericht, dessen Entscheidungen teilweise Gesetzeskraft haben (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). In der Praxis werden Urteile allerdings eher derart formuliert, dass die jeweils zuständigen Organe bis zu einem mehr oder weniger exakt bemessenen Zeitraum beanstandete Teile eines Gesetzes gemäß dem gefällten Urteil zu ändern haben. Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung des Grundgesetzes, geregelt in Art. 79, ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie für Änderungen der Weimarer Verfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch implizit mit jedem Gesetz, das eine Zweidrittelmehrheit erreichte, geändert werden. Nach Artikel 79 Abs. 3 dürfen die Grundsätze aus Artikel 1 und Artikel 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20 festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein „Ermächtigungsgesetz“ wie das von 1933, das die Weimarer Verfassung de facto abschaffte, nicht möglich.

Parteien sind nunmehr durch das Parteienprivileg in Art. 21 geschützt und können dadurch nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verboten werden. Das Grundgesetz weist ihnen die Aufgabe bei der politischen Willensbildung des Volkes zu, verlangt aber, dass ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entspricht.

Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt. Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile vielfacher Kritik.

Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein „Staat im Staate“ wurde, auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war. Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem Bundeskanzler.

Plebiszitäre Elemente (wie Volksbegehren und Volksentscheide), die das Volk wie in der Weimarer Republik berechtigen, Gesetze einzubringen und zu verabschieden, sind im Grundgesetz auf Bundesebene so nicht vorhanden. Ausschließlich bei einer Neugliederung des Bundesgebietes sowie im Falle der Annahme einer Verfassung entscheidet das Volk unmittelbar. Da bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Angst vor einem Missbrauch dieser Instrumente sowohl durch kommunistische als auch faschistische Kräfte in der noch jungen und ungefestigten Demokratie bestand, verzichtete der Parlamentarische Rat zunächst auf eine weitergehende Ausgestaltung. Der Ausbau direktdemokratischer Elemente zu einem späteren Zeitpunkt wurde allerdings von diesem nie ausgeschlossen, sondern lediglich von keiner der später folgenden Bundesregierungen vollzogen.

Entwicklung des Grundgesetzes seit 1949

Grundgesetz. Herausgegeben von der Bundeszentrale für politische Bildung

Als im Jahre 1949 der Parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedete, wurde mit dem Namen „Grundgesetz“ vor allem der vorübergehende Charakter des Verfassungstextes deutlich gemacht. Das Grundgesetz sollte als Provisorium solange gelten, bis die Teilung Deutschlands ein Ende fände. Anschließend sollte es durch eine Verfassung ersetzt werden, die sich die Bürger Deutschlands in freier Selbstbestimmung geben würden. Dieser Sprachgebrauch impliziert in der Staatspraxis jedoch keineswegs einen provisorischen Charakter, wie das Beispiel anderer Verfassungen, etwa im skandinavischen Raum oder für die Niederlande, zeigt. Dass vom Grundgesetz „für“, nicht dem Grundgesetz „der“ Bundesrepublik Deutschland die Rede ist, entspricht ebenfalls üblicher Begriffsverwendung.[21]

In den 40 Jahren Verfassungspraxis der Bundesrepublik erwies sich das Grundgesetz als ein Erfolgsmodell, so dass das Bedürfnis einer Neukonstituierung des wiedervereinigten Deutschlands bei Weitem nicht das Verlangen nach Kontinuität übersteigen konnte. Das Grundgesetz blieb, abgesehen von einigen geringfügigen Änderungen, in der bewährten Form erhalten. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz etwa in der Präambel oder Artikel 146 verändert.[22]

Rund 60 Mal wurde das Grundgesetz geändert. 1949 bestand es aus der Präambel und 146 Artikeln. Durch Aufhebung von Artikeln, aber auch Einfügen neuer (Bsp.: Art. 120a, Art. 120b, Art. 120c GG, …) waren es 2010 schon 191 Artikel. Zu einer Neubekanntmachung ist es nicht gekommen, sodass die ursprüngliche Zählung beibehalten ist und das Grundgesetz immer noch mit Art. 146 endet. Art. 45d ist der erste und bislang einzige Artikel mit amtlicher Überschrift („Parlamentarisches Kontrollgremium“).

Wesentliche Änderungen erfuhr das Grundgesetz durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht und Schaffung der Bundeswehr 1956, mit der auch die sog. Wehrverfassung implementiert wurde.[23] Eine weitere große Reform war die 1968 von der damaligen Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedete sog. Notstandsverfassung (insb. Art. 115a bis Art. 115l), die politisch sehr umstritten war. 1969 erfolgte ebenfalls noch eine Reform der Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 115).

Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Jahre 1994 einen – zum Teil als enttäuschend empfundenen – Abschluss (sogenannte Verfassungsreform 1994). Soweit sich jedoch die Parteien einig wurden, sollte an dem bewährten Grundgesetz so weit wie möglich festgehalten werden. Eine Volksabstimmung über das für ganz Deutschland geltende (und nicht mehr provisorische[24]) Grundgesetz wurde mehrheitlich abgelehnt, obwohl dies mit dem Argument einer stärkeren Verankerung des Grundgesetzes vor allem in Ostdeutschland gefordert wurde. Auch erfolgte nicht die immer wieder geforderte Aufnahme von plebiszitären Elementen wie der Volksgesetzgebung, die in mittlerweile allen Landesverfassungen vorgesehen ist.

Eine Föderalismuskommission des Bundes und der Länder, die 2004 über einen neuen Zuschnitt der Gesetzgebungszuständigkeiten und der Zustimmungsbefugnisse des Bundesrates verhandelte, scheiterte an Differenzen in der Bildungspolitik. Nach der Bildung der Großen Koalition traten die modifizierten Vorschläge zu einer Föderalismusreform in die parlamentarische Beratung ein.

Weitere Änderungen:

  • 1992 wurde die Mitgliedschaft in der Europäischen Union neu gefasst (Art. 23 GG).
  • 1994 (und 2002) wurden Umwelt- und Tierschutz als Staatszielbestimmungen in Art. 20a GG aufgenommen.
  • Politisch am stärksten umstritten waren 1993 die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl[25][26] sowie 1998 die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem sogenannten großen Lauschangriff (Art. 13 Abs. 3 bis Abs. 6 GG, 2004 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt).
  • 2006 wurde die Föderalismusreform mit zahlreichen Änderungen der Gesetzgebungskompetenz verabschiedet.
  • Im Zuge der Wirtschaftskrise 2009 und der Föderalismusreform II wurde die Entflechtung in der Finanzverfassung weiter vorangetrieben.

Geltungsdauer

Gemäß Art. 146 GG verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Einen Aufruf, eine derartige Verfassung zu beschließen, enthält das Grundgesetz jedoch nicht. Der ursprüngliche Text der Präambel wies dem Grundgesetz bis 1990 als Aufgabe zu, „dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“. Die Präambel alter Fassung wurde abgeschlossen mit dem Satz „Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“[27]

In der Umformulierung infolge des Einigungsvertrages von 1990 wurde nun vereinfacht und ohne Einschränkungen festgestellt, dass „sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt[28] dieses Grundgesetz gegeben“ habe. „Die Deutschen in den Ländern [Aufzählung der Bundesländer] haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“[29]

Die Textpassagen dieses Grundgesetz-Artikels werden gelegentlich dahin gehend interpretiert, nur eine direkt – also plebiszitär – beschlossene Verfassung erfülle das staatsrechtliche Programm des Grundgesetzes und der provisorische Zustand sei weiterhin gegeben. Mehrheitlich wird in der Staats- und Rechtswissenschaft darin jedoch kein demokratisches Defizit gesehen, denn das Prinzip der repräsentativen Demokratie, das hier letztlich zur Anwendung kommt, sei qualitativ und demokratietheoretisch nicht mangelhaft, sondern eine graduelle und systematische Grundentscheidung. Auch habe das Grundgesetz in seiner alten Fassung von einer freien Entscheidung des Volkes gesprochen – als Kontrast zur politischen Unfreiheit der Deutschen in der DDR –, nie jedoch von einer direkten Entscheidung. Daher seien besondere plebiszitäre Anforderungen hieraus nicht herleitbar. Das deutsche Volk habe durch den verfassungsändernden Gesetzgeber der Jahre 1990–94 stets frei und kontinuierlich gesprochen; es „hat im Grundgesetz eine gültige, würdige und respektierte Verfassung gefunden, unter der es ein freies, freiheitliches, demokratisches Leben in einem sozialen und föderativen Rechtsstaat führen kann“.[30] Vielmehr schließe der belassene Artikel 146 eine Verfassungsreform mit Aufhebung des Grundgesetzes zwar nicht aus, er verlange sie aber auch nicht.[31]

Es ist nur scheinbar ein Widerspruch, dass diese gesamtdeutsche Verfassung weiterhin die Bezeichnung „Grundgesetz“ trägt. Das Grundgesetz erfüllt nicht nur alle Funktionen einer Verfassung und hat sich bereits im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik als solche gefestigt, sondern wird auch den Legitimitätsanforderungen an eine Verfassung gerecht. Die Beibehaltung des ursprünglichen Namens Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist historisch bedingt und lässt sich auch als Respekt vor der Arbeit des Parlamentarischen Rates deuten. Gegenwärtig lautet daher die Feststellung zur Verfassungsgesetzgebung vereinfacht: Das Grundgesetz ist die Verfassung.[32]

Räumlicher Geltungsbereich

Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit wurde das Grundgesetz geändert:

  • In der Präambel heißt es nunmehr, das Grundgesetz gelte für das gesamte deutsche Volk, womit das Wiedervereinigungsgebot förmlich aufgehoben wurde.
  • Der bisherige Art. 23 (a.F.) ist entfallen, der den Geltungsbereich des Grundgesetzes für „andere Teile Deutschlands“ offen hielt.[33]
  • Art. 146 stellt unmissverständlich klar, dass die Einheit Deutschlands vollendet ist.

Somit ergibt sich, dass mit Deutschland in den heutigen Grenzen der Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig festgelegt ist und Gebietsansprüche der Bundesrepublik nicht bestehen.[2]

Bedeutung und Kritik

Das Grundgesetz gilt als Beispiel für die erfolgreiche Re-Demokratisierung eines Landes. Dies trifft insbesondere auf die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts zu, das mit seiner Rechtsprechung die Verfassungsinterpretation und -wirklichkeit entscheidend geprägt hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen weitreichenden Befugnissen war 1949 ohne Beispiel, ebenso die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Menschenwürde. Beide Elemente wurden mittlerweile vielfach in andere Verfassungen exportiert.

Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer stabilen Demokratie weniger auf die konkrete Konzeption des Grundgesetzes als vielmehr auf die wirtschaftliche Prosperität der Nachkriegszeit zurückgeht. Dem wird aber wieder entgegengehalten, dass sich die Wirtschaftskraft (West-)Deutschlands ohne stabile rechtliche und politische Bedingungen nicht hätte entwickeln können. Hierzu zählt insbesondere der soziale Friede, der durch das Sozialstaatsgebot und die verfassungsrechtliche Verankerung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Art. 9 Abs. 3) erreicht wurde.

Kaum bestritten wird, dass sich die auf Gewaltenverschränkung und -kontrolle angelegte staatsorganisationsrechtliche Struktur des Grundgesetzes bisher bewährt hat. Häufig wird allerdings im Föderalismus, das heißt sowohl in den Blockademöglichkeiten des Bundesrates als auch in der Abhängigkeit der Bundesregierung von den sie tragenden Parteien und ihren Koalitionen ein Hindernis für die Umsetzung wichtiger Reformvorhaben gesehen. Das Grundgesetz führe so de facto zu einer Konsensdemokratie.

Siehe auch

Beteiligung an der Formulierung

Literatur

  • Aus Politik und Zeitgeschichte 18–19/2009: 60 Jahre Grundgesetz.
  • Christian Bommarius: Das Grundgesetz. Eine Biographie. Rowohlt, Berlin 2009, ISBN 978-3-87134-563-0.
  • Marion Detjen, Stephan Detjen, Maximilian Steinbeis: Die Deutschen und das Grundgesetz. Geschichte und Grenzen der Verfassung. Pantheon, 1. Auflage 2009, ISBN 978-3-570-55084-7.
  • Christof Gramm, Stefan Ulrich Pieper: Grundgesetz: Bürgerkommentar. Nomos Verlag, Baden Baden 2008, ISBN 978-3-8329-2978-7.
  • Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage, C.F. Müller Verlag, Heidelberg 1999, ISBN 3-8114-7499-5.
  • Axel Hopfauf: Einleitung zum Grundgesetz. In: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf: Kommentar zum Grundgesetz, Heymanns, 12. Auflage 2011, ISBN 978-3-452-27076-4.
  • Hans D. Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. Beck, 10. Auflage 2009, ISBN 978-3-406-58375-9.
  • Albert Krölls: Das Grundgesetz – ein Grund zum Feiern? Eine Streitschrift gegen den Verfassungspatriotismus, VSA, Hamburg 2009, ISBN 3-89965-342-4.
  • Peter Schade: Grundgesetz mit Kommentierung. 8. Aufl., Regensburg 2009, ISBN 978-3-8029-7176-1.
  • Peter Häberle: Das Grundgesetz zwischen Verfassungsrecht und Verfassungspolitk: Ausgewählte Studien zur vergleichenden Verfassungslehre in Europa, Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 3-7890-4005-3.
  • Peter Häberle: Das Grundgesetz der Literaten: Der Verfassungsstaat im (Zerr-)Spiegel der Schönen Literatur, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1983, ISBN 3-7890-0886-9.
  • Klaus Stern: Das Grundgesetz im europäischen Verfassungsvergleich. Vortrag gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 26. Mai 1999, de Gruyter, Berlin/New York 2000, ISBN 3-11-016824-3 (online).
  • Joachim Detjen: Die Werteordnung des Grundgesetzes, VS Verlag, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16733-6 (online).

Weblinks

 Commons: Grundgesetz – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Grundgesetz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Reden
Grundgesetz in verschiedenen Versionen

Einzelnachweise

  1. BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009, Absatz-Nr. 218; vgl. dazu die Bezeichnung des Grundgesetzes als „deutsche Verfassung“ in 2 BvR 1481/04 vom 14. Oktober 2004, Absatz-Nrn. 33, 35.
  2. a b Maunz/Dürig-Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 23, Rn 71 ff.
  3. Vgl. Lüth-Urteil
  4. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198 – Lüth, 1. Leitsatz.
  5. Vgl.
    Wiktionary Wiktionary: perpetuieren – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  6. Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, C.H. Beck, München 2000, S. 1969, 1973.
  7. Zu Einzelheiten s. Axel Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Einleitung Rn 18.
  8. Zu Einzelheiten s. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 19.
  9. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 20.
  10. Zu Einzelheiten s. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 19–21.
  11. Siehe dazu auch den Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, in: Deutscher Bundestag und Bundesarchiv (Hrsg.): Der Parlamentarische Rat 1948–1949. Akten und Protokolle, Bd. II: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, Boppard am Rhein 1981, ISBN 3-7646-1671-7, S. 507.
  12. Zur auch gebräuchlichen Bezeichnung „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ anstatt „für die“ siehe Bekanntmachung des Schreibens der Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. August 1990 und des Beschlusses der Volkskammer vom 23. August 1990 über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (B. v. 19.09.1990 BGBl. I S. 2057; Geltung ab 28.09.1990)
  13. BVerfGE 89, 155 (180) – Maastricht
  14. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 22.
  15. Zu Einzelheiten s. Hopfauf in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl. 2011, Einleitung Rn 37.
  16. Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949
  17. Bayerischer Landtag: 110. Sitzung vom 19. und 20. Mai 1949 (stenographischer Bericht; PDF)
  18. Ernest Lang, Birgit Schindlbeck: Bayern und das Grundgesetz: Ein entschiedenes „Jein“ aus dem Freistaat. In: Bayern 2, 2009.
  19. Bayerischer Rundfunk: Mediabox: 60 Jahre Grundgesetz – Abstimmung in Bayern 19.05.1949.
  20. Deutscher Bundestag – Grundgesetz
  21. Vgl. zu anderen Verfassungen die Liste von Grundgesetzen, ferner für einfache Gesetze etwa Wassergesetz für Baden-Württemberg usw.; vgl. aber auch die Präambel des Grundgesetzes a.F. (Satz 1 letzter Halbsatz): „[…] kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.“
  22. Ursula Münch: 1990: Grundgesetz oder neue Verfassung?, Bundeszentrale für politische Bildung
  23. u. a. Art. 12a, 17a, 45a–c, 65a, 87a–c
  24. Vgl. Kunig, in: v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Präambel, Rn 34 f.
  25. nunmehr in Art. 16a GG geregelt
  26. 1996 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt
  27. Vgl. S. 108 (PDF)
  28. Es ist umstritten, ob die Schreibweise „verfassungsgebend“ grammatisch korrekt ist. Nach Auffassung vieler müsste es korrekt „verfassunggebend“ (ohne ein sogenanntes Fugen-s) heißen, was auch von der Beratungsstelle der Dudenredaktion gestützt wird. Die Gesellschaft für deutsche Sprache hält hingegen beide Schreibweisen für vertretbar, weshalb eine Petition, die die Änderung der Schreibweise forderte, abgelehnt wurde. Antwort des Petitionsausschusses auf eine gegen die Entfernung des Fugen-s gerichtete Petition; vgl. auch Spiegel Online: Bundestag muss jahrzehntealten Grammatikfehler im Grundgesetz korrigieren; Meldung vom 2. Oktober 2004.
  29. Vgl. S. 108 (PDF)
  30. Zit. nach Klaus Stern, Staatsrecht, Bd. V, 2000, S. 1973.
  31. Bezüglich des Art. 146 GG n.F. siehe Stern, Staatsrecht V, § 135 III 8 Abs. γγ (S. 1971): „[…] In der politischen Praxis ist die Vorschrift nach fast einem Jahrzehnt Geltung zu einer Ermächtigung ohne Folgewirkung herabgesunken. Trotz ausführlicher wissenschaftlicher Behandlung in der Kommentarliteratur wird sie wegen ihres ‚Irritationsvolumens‘ als letztlich funktionslose Norm angesehen, über die die Entwicklung hinweggeschritten ist. […] Man sollte sie besser streichen.“
  32. „Das Grundgesetz ist damit legitimierte Verfassung des wiedervereinigten Deutschland.“ Zit. nach Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band V, C.H. Beck, München 2000, S. 1969. Siehe hierzu auch ibid., § 135 III 8 Abschn. β (S. 1971–1973 mzN) zum angeblichen Legitimationsdefizit (mit weiteren Nachweisen), dass die sogenannte Geburtsmakeltheorie (inzwischen) unhaltbar geworden ist, sowie, dass der Vorwurf, dem Grundgesetz hafte der Makel fehlender Volksabstimmung an, „[a]uf verfassungsrechtliche Argumente […] nicht gestützt werden [konnte]: [… Die] Vorläufigkeit (‚Provisorium‘) […] fand […] gerade mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 unzweideutig ihr Ende. Dieses einzige Defizit im Hinblick auf eine Vollverfassung war damit behoben. [… Das Grundgesetz] konnte und wollte nach eigenem Verständnis zur konstituierenden Dauerordnung werden […]. Für den Fall des Beitritts war aber eine Volksabstimmung gerade nicht vorgesehen.“ Auch die vom ersten gesamtdeutschen Bundestag und Bundesrat eingerichtete Gemeinsame Verfassungskommission sah 1994 sowohl von einer neuen Verfassung oder einer Totalrevision als auch von einer Volksabstimmung ab.
  33. Näher dazu Knut Ipsen in: Ulrich Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung. Festschrift für Rudolf Bernhardt (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 120), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 1995, S. 1043 f., Kap. I.1 („Verfassungsimmanente Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs“).
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