Deutsche Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörigkeit
Im deutschen Reisepass ist die Staatsangehörigkeit eingetragen, er ist jedoch kein rechtlicher Nachweis über deren Besitz, siehe dazu Staatsangehörigkeitsausweis.[1]

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Die Begriffe „Deutscher Staatsangehöriger“ und „Deutscher“

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist unter anderem, wer die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland (die „deutsche Staatsangehörigkeit”) besitzt. Darüber hinaus bezieht sich der Artikel 116 GG auf die Kategorie des deutschen Volkszugehörigen. Diese ethnisch bestimmte Kategorie ist nicht mit der des deutschen Staatsangehörigen synonym. Rechtshistorisch ist er eine Abkehr vom enger gefassten Begriff der Bürgerschaft.[2]

Der formale Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis). Der deutsche Personalausweis oder Reisepass reichen lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit.[3]

Alle deutschen Staatsangehörigen sind automatisch zugleich Bürger der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Art. 116 Grundgesetz fasst den Begriff „Deutscher“ bewusst weiter als die Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, nämlich einschließlich der Statusdeutschen, weil aus geschichtlichen Gründen die Zugehörigkeit vieler Gruppen zu Deutschland nicht homogen war. Insbesondere nach 1945/49 gibt es viele und detaillierte Spezialregelungen in Zusammenhang mit NS-Rechtsetzung, Vertriebenenfragen in Mittel- und Osteuropa (→ Volksdeutsche) sowie die Beziehungen zur Deutschen Demokratischen Republik.

Die Bundesrepublik Deutschland pflegte aufgrund des anfänglichen Alleinvertretungsanspruches ein außenpolitisch und völkerrechtlich zwiespältiges Verhältnis zur DDR, was sich in der Gesetzgebung niederschlug. Durch ihre deutsche Staatsangehörigkeit waren Bürger der DDR nach bundesdeutscher Rechtsauffassung zugleich Bundesbürger.[4] So konnten sie jederzeit – auch ohne dauerhafte Übersiedlung, z. B. anlässlich einer Besuchsreise im Bundesgebiet – einen bundesdeutschen Reisepass erhalten und damit in Länder weiterreisen, für die ihr DDR-Reisepass nicht gültig war oder mit dem sie bei ihrer Rückkehr in die DDR wegen der eingetragenen Grenzkontrollstempel von Drittstaaten mit Nachteilen zu rechnen hatten. Während der Nutzung des bundesdeutschen Passes wurde der DDR-Pass bei bundesdeutschen Stellen hinterlegt.

Mit Blick auf die Klärung der Staatsangehörigkeit der in den ehemaligen deutschen Ostgebieten jenseits der Oder-Neiße-Grenze lebenden Deutschen, mit Blick auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal von Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus in den besetzten nichtdeutschen Gebieten teilweise gegen ihren Willen eingebürgert wurden und in der Deutschen Wehrmacht dienten und mit Blick auf die von den Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 politisch und rassisch Verfolgten, die nach der Flucht ins Ausland eine andere Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche dadurch verloren haben, erließ der Deutsche Bundestag mehrere staatsangehörigkeitsrechtliche Sonderregelungen (siehe auch das spezielle Staatsangehörigkeitsrecht); diese Regelungen sind erst am 15. Dezember 2010 außer Kraft getreten.

Das reguläre deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beruht einerseits auf dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913[5], das mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Staatsangehörigkeitsgesetz umbenannt wurde, und andererseits auf mehreren mit Wirkung vom 1. Januar 1991 im damaligen Ausländergesetz vom 9. Juli 1990[6] geschaffenen Regelungen, die ursprünglich die Einbürgerung von jugendlichen Ausländern erleichtern sollten (§§ 85 bis 91 AuslG), später aber auch auf Erwachsene ausgedehnt wurden und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004[7] geschlossen in das Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen worden sind (heute § 10 bis § 12bStAG). Nach der Herausnahme staatsangehörigkeitsrechtlicher Bestimmungen aus dem Ausländerrecht und nach Außerkrafttreten des speziellen Staatsangehörigkeitsrechts sind alle wesentlichen Regelungen über die Staatsangehörigkeit nun in einem Gesetz vereint.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus

Die Staatsangehörigkeit wird ex lege erworben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Geburt durch ein deutsches Elternteil (Abstammungsfälle)

  • Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
    Eine nach dem 1. Januar 1975 geborene Person erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Für nichtehelich geborene Personen gilt, dass die Betreffenden in der Regel die Staatsangehörigkeit der Mutter erwerben. Seit dem 1. Juli 1993 kann auch der nichteheliche Vater die deutsche Staatsangehörigkeit verleihen, wenn
    • er Deutscher ist,
    • eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Vaterschaft vorliegt
    • und die Anerkennung der Vaterschaft bzw. das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorgenommen oder eingeleitet wurde, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
  • Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
  • Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch ausnahmsweise dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
    • dieser leibliche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
    • weiterhin dort lebt und
    • das Kind sonst nicht staatenlos wäre.
  • Ein Kind, dessen biologische (genetische) Eltern Deutsche sind, erhält keineswegs zwangsläufig die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es mittels künstlicher Befruchtung im Ausland von einer nicht-deutschen Leihmutter zur Welt gebracht wird.[8]

Durch Adoption

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption erfolgen. Minderjährige erwerben bei der Adoption durch Gesetz (§ 6 StAG) automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der Annehmenden Deutsche/r ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Adoptionsantrag gestellt wird. Ein gesonderter Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Ist der zu Adoptierende im Zeitpunkt des Adoptionsantrags bereits über 18 Jahre alt, ist ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG auch dann nicht möglich, wenn das Familiengericht die Adoption später mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (sogenannte Volladoption gemäß § 1772 BGB) ausspricht. Dieser Personenkreis ist auf die reguläre Einbürgerung verwiesen.

Statusdeutsche (Übergangsregel der StAG-Reform)

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und vor dem 1. August 1999 anerkannte Spätaussiedler erwarben die Staatsangehörigkeit gemäß § 40a StAG a.F. an diesem Stichtag. Spätaussiedler, die nach dem 31. Juli 1999 eine Bescheinigung über die Spätaussiedlereigenschaft erhalten, erwerben mit der Aushändigung der Bescheinigung auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG). Zuvor hatte dieser Personenkreis einen Einbürgerungsanspruch.[9]

Durch Geburt im Inland (sogenanntes Optionsmodell)

Ein im Inland nach dem 1. Januar 2000 geborenes Kind, dessen Eltern beide Ausländer sind, ist Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).

Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2000 geboren wurden, eröffnete die Regelung des § 40b StAG für die Dauer eines Jahres die Möglichkeit des zusätzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Voraussetzung hierfür war, dass das Kind am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei dessen Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorgelegen haben.

Kinder, die – sei es kraft Gesetzes, sei es aufgrund einer Einbürgerung nach § 40b StAG – die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr sind sie gemäß § 29 StAG verpflichtet, gegenüber der staatlichen Stelle zu erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen, wozu sie im Regelfall die andere(n) Staatsbürgerschaft(en) aufgeben müssen, oder ob sie die andere Staatsangehörigkeit vorziehen und auf die deutsche verzichten (Erklärungspflicht, Optionszwang). Eine Unterlassung dieser Erklärung (Nichtoptieren) führt nach dieser Regelung ebenfalls zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Im Ausnahmefall kann nach § 29 Abs. 4 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, die die Beibehaltung beider Staatsangehörigkeiten zulässt. Diese ist auszustellen, wenn Aufgabe oder Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar oder nicht möglich ist oder wenn auch im angenommenen Fall einer Einbürgerung die Mehrstaatigkeit unter den gegebenen Bedingungen nach § 12 StAG hinzunehmen wäre (vgl. Abschnitt „Einbürgerung“).

Politische Kritik am Optionsmodell

Politisch wird diese umgangssprachlich als Optionsmodell bezeichnete Regelung vielfach abgelehnt. Kritisiert wird einerseits, dass sie zumindest vorübergehend zu der aus politischen Gründen nicht gewollten Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft führt, an deren Vermeidung nach Auffassung dieser Kritiker ein öffentliches Interesse bestehe. Befürworter des Optionsmodells, die ein öffentliches Interesse an Vermeidung der Mehrstaatigkeit bejahen, glauben dagegen, gerade mit dem Optionsmodell sei gesetzgeberisch die Vermeidung von Mehrstaatigkeit auf Dauer gelungen. Andererseits wird das Modell seitens derer, die keine politische Notwendigkeit einer Vermeidung der Mehrstaatigkeit erkennen wollen, als integrationspolitisch schädlich und verfassungsrechtlich bedenklich kritisiert.

Verfassungsrechtliche Probleme beim Optionsmodell

Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an bestimmten Normen des Optionsmodells. § 29 StAG belastet eine Gruppe von Staatsbürgern u. a. mit dem Zwang, sich von den nicht-deutschen Staatsangehörigkeiten zu lösen, wenn sie nicht die deutsche verlieren wollen. Nach Art. 16 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht entzogen werden. Entzug ist der Verlust der Staatsangehörigkeit anhand von Tatbeständen, die außerhalb des voluntativen Einflussbereichs des Bürgers liegen.

§ 29 StAG ist am Maßstab dieser Grundsätze noch nicht geprüft worden, und es gibt gewichtige Stimmen in der Rechtswissenschaft wie Herzog oder Papier, die es für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar halten. In der juristischen Fachpresse ist es schon wegen der 23 Jahre bis zu den ersten Optionspflicht-Fällen als „Zeitbombe auf 23 Jahre“ bezeichnet worden. Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Argumente sind:

  • Das Entzugsverbot sei absolut, denn ein Gesetzesvorbehalt oder andere Schranken sind im Grundgesetz nicht normiert. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei auch aus anderen Gründen nicht ersichtlich (immanente Schranken).
  • Es möge ein öffentliches Interesse daran geben, Mehrfachstaatsangehörigkeiten zu vermeiden, dieses öffentliche Interesse habe aber keinen Verfassungsrang und könne eine Grundrechtseinschränkung nicht rechtfertigen.
  • Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit handele der Erwerber in den tatbestandlichen Fällen des § 29 StAG nicht willentlich (genau genommen handelt er gar nicht: er wird geboren, das ist ein Realakt); auch später gestalte er das Staatsangehörigkeitsverhältnis nicht, sodass das Aufbürden eines Erklärungszwangs – sei es auch erst im geschäftsfähigen Alter – nur als Grundrechtseingriff zu werten sei. Dagegen wirke der status negativus als Abwehrrecht.
  • § 29 StAG verstoße möglicherweise auf internationaler Ebene gegen das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip und Art. 25 GG. Denn ein Staat dürfe auf nationaler Ebene die Staatsangehörigkeit nicht so ausgestalten, dass er in die Staatsangehörigkeitsverhältnisse anderer Staaten hineinwirke. Es gäbe keine „stärkere“ oder „schwächere“ Staatsangehörigkeit im Völkerrecht, in diesem Sinne auch keine interdependente.
  • § 29 StAG verstoße auch gegen die Gleichheit (Art. 3 GG), da hier unter unfreiwilligen Mehrstaatlern ohne rechtfertigendes Differenzierungskriterium unterschieden werde: Die Gruppe nach dem Ius-sanguinis-Prinzip (also etwa die Kinder eines deutschen und eines ausländischen Staatsangehörigen, die beide Staatsbürgerschaften auf Dauer behalten können) sähe sich gegenüber der Gruppe, die die Staatsangehörigkeit nach dem Ius-soli-Prinzip erworben habe, ohne objektiven Grund in einer bevorzugten Stellung.

Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsangehörigkeit ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein „Geben unter Vorbehalt“. Wenn der Staat beschließt, dass bestimmte Ausländerkinder mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, so gilt dies vorbehaltlos und für immer; die Staatsangehörigkeit darf nicht befristet oder ihre künftige Beibehaltung an Bedingungen geknüpft sein.

Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 wurde der Schutzbereich von Art. 16 GG erstmalig durch die Verfassungsrechtsprechung definiert. Darin sind Maßstäbe für die Bewertung von Gesetzgebung erkennbar, die die Staatsangehörigkeit als Grundrecht einschränkt. Danach darf die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht gelöst werden. Gerade aus der Erfahrung im nationalsozialistischen Deutschland darf auch nicht eine Gruppe von Staatsbürgern durch Gesetz wegdefiniert und von dieser Verbindung ausgeschlossen werden. Auch verbietet das Demokratieprinzip, Staatsbürger auf eine andere Rechtsordnung zu verweisen, mögen sie auch einen Bezug dazu haben.

Es ist daher auch unter diesem Aspekt fragwürdig, ob § 29 StAG den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Entzugsverbots standhält, wenn dieser Belastungstatbestand in zwei Teile lediglich gesplittet und zum Teil zurückverlagert wird.

Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt

Der Erwerb per Verwaltungsakt erfolgt durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde

Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Dies ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Die Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall nicht bereits kraft Gesetzes, sondern durch einen Verwaltungsakt erworben:

  • Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs (Muss-Einbürgerung, Anspruchs-Einbürgerung) erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsangehörigkeitsbehörde:
    • Restitution von NS-Unrecht gemäß Art. 116 Abs. 2 GG;
    • verfestigte Einwanderung (§ 10 StAG), also seit acht Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten, ohne Mitgliedschaft in oder auch nur Unterstützung von einer extremistischen Organisation, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, zudem ausreichend vorhandene Deutschkenntnisse und Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung wie auch der Lebensverhältnisse in Deutschland, keine selbst zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie die Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit; bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs wird die Frist auf sieben Jahre verkürzt;
    • Verminderung der Staatenlosigkeit eines in Deutschland geborenen Staatenlosen nach u. a. fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts.[10]
  • Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung) im Falle der Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, wobei die Staatsangehörigkeitsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf:
    • Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG);
    • über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht.
In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit drei Jahren im Inland lebt und die Ehe seit zwei Jahren besteht. Eine analoge Regelung wird von den Innenministerien der Länder auf Lebenspartner angewandt, unbeachtet der Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft bis 2001 rechtlich unmöglich war, auch wenn die Einordnung gegebenenfalls in dieser Zeit stattgefunden haben könnte.
  • Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung), bei der die Staatsangehörigkeitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf:
    • ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG);
    • ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und ihre Kinder oder Adoptivkinder, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 13 StAG);
    • ausländische Staatsbürger, die im Ausland leben und besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben (§ 14 StAG).

Im Allgemeinen muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Hiervon ist nur in wenigen Fällen abzusehen (§ 12 StAG), nämlich:

  • wenn das Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
  • wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigert,
  • wenn die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt wird, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat,
  • wenn die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht wird,
  • wenn über einen Entlassungsantrag in angemessener Zeit nicht entschieden wird,
  • wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
  • wenn dem Einbürgerungsbewerber bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher Art oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen,
  • wenn der Einbürgerungsbewerber anerkannter Flüchtling im Sinne von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge[11] ist,
  • generell bei EU-Bürgern oder Bürgern der Schweiz,
  • wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

Verlust der Staatsangehörigkeit

Das Grundgesetz verbietet in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit. Unter Entzug werden folglich nur solche Maßnahmen oder Regelungen verstanden, durch welche jemand gegen oder ohne seinen Willen seine Staatsangehörigkeit verliert und diesen Verlust nicht vermeiden kann.[12] Das gilt auch für die Staatsangehörigkeit, welche durch Einbürgerung erworben wurde. Aber auch gegen einen vermeidbaren Verlust ist der Staatsbürger grundsätzlich geschützt, wobei ein Verlust mit Willen des Inhabers unproblematisch ist, weil ein solcher Vorgang keinen Eingriff in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz enthält für den Verlust mit Willen des Betroffenen folgende Regelungen:

  • Entlassung auf Antrag des Staatsbürgers, wenn er eine andere erwerben will und ihm dies von einem anderen Staat zugesichert ist,
  • Verzicht, wenn der Staatsbürger auch weitere Staatsangehörigkeiten hat,
  • Adoption durch einen Ausländer,
  • Erklärung nach dem Optionsmodell (siehe oben), dass der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht behalten will,
  • Nichtoptieren: Unterlassung einer Erklärung nach dem Optionsmodell, dass der Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit oder seine zweite Staatsbürgerschaft behalten will, nachdem ein formeller und rechtzeitiger Hinweis durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt ist. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Verlusttatbestandes ist sehr umstritten, da er gegebenenfalls auch eintritt, wenn der betroffene Doppelstaater beide Staatsbürgerschaften behalten will (also auch gegen seinen Willen eintreten kann und damit einem Entzug gleichkäme).

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält einen Vorbehalt dahingehend, dass durch behördliche Verfügung oder gerichtliche Entscheidung auf Grund eines Gesetzes ein vermeidbarer Verlust der Staatsangehörigkeit möglich ist, wenn der Adressat des Entzuges dadurch nicht staatenlos wird. Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für folgende Fälle einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:

  • Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Staatsbürgers, wenn dieser nicht eine Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsbürgerschaftsbehörde zuvor beantragt und erhält[13] (Vorschriften wurden auf Verfassungsmäßigkeit geprüft[14]). Jedoch ist seit dem 28. August 2007 für die Annahme der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich. Im Fall deutscher Juden, die nach Israel ausgewandert und dadurch nach israelischem Recht automatisch Staatsbürger Israels geworden sind, wird argumentiert, diese hätten keinen Antrag auf Einbürgerung in Israel gestellt; mithin gälten die Bestimmungen über den „Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft“ für sie nicht. Dem wird von deutscher Seite entgegengehalten, dass es möglich sei, den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit durch eine entsprechende Willenserklärung zu verhindern;[15][16]
  • Freiwilliger Eintritt in Streitkräfte eines ausländischen Staates, wenn der Staatsbürger die Staatsangehörigkeit auch dieses Staates hat;[17]
  • Rücknahme der Einbürgerung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist (§ 35 StAG). Eine solche Rücknahme ist auch vor dem Hintergrund des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig,[18] weil Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG den Staatsbürger vor willkürlichem Entzug (z. B. aus rassischen, politischen oder religiösen) Gründen und vor Staatenlosigkeit schützen will und nicht widerrechtlichen Einbürgerungen einen Bestandsschutz verleihen möchte.

Weiterhin geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn

  • die deutsche Staatsbürgerschaft des Elternteiles, von dem der Betroffene seine eigene deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, zurückgenommen wird und der Betroffene das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 17 Abs. 2 StAG) oder wenn
  • durch Entscheidungen nach anderen Gesetzen die Staatsangehörigkeit des maßgeblichen Elternteils nachträglich entfällt (§ 17 Abs. 3 StAG), z. B. wenn die deutsche Staatsangehörigkeit (nur) vom Vater abgeleitet wird und es zu einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung kommt.

Vorschriften aus der Gesetzgebung bis 2000

Eheliche Geburt

Eheliche Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 1. Januar 1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 1. April 1953 und vor dem 1. Januar 1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Grund für diese Regelung war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974,[19] wonach es mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) unvereinbar sei, dass das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde. Die Erklärungsfrist ist mit dem 31. Dezember 1977 abgelaufen. Danach blieb nur dann die Möglichkeit, die Erklärung abzugeben, wenn der Betroffene ohne sein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. In diesen Fällen konnte die Erklärung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden.[20] Seit dem 1. August 2006 ist auch diese Möglichkeit abgeschafft.[21]

Nichteheliche Geburt

Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 1914.

Nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Juli 1993, sofern ein deutscher Mann die Vaterschaft anerkannte. Wegen missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen[22] haben die von den jeweiligen Bundesländern zu bestimmenden Behörden mit Wirkung vom 1. Juni 2008 ein Vaterschaftsanfechtungsrecht erhalten,[23] so dass im Falle einer erfolgreichen (behördlichen) Vaterschaftsanfechtung die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes wieder entfällt.

Ein nichteheliches Kind eines deutschen Vaters, das vor dem 1. Juli 1993 geboren wurde, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung, wenn es seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird, sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird seit dem 1. Januar 1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben. Für Kinder, die zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 31. Dezember 1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb bis zum 31. Dezember 1979. Seit dem 1. Januar 1977 geht die deutsche Staatsangehörigkeit bei Adoption eines minderjährigen Deutschen durch ausländische Eltern verloren. Deutsche, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, haben die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht verloren.

Legitimation

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 1. Januar 1914 bis zum 30. Juni 1998 auch durch Legitimation erworben werden. Legitimation war die nachfolgende Eheschließung des deutschen Vaters des nichtehelichen Kindes mit der ausländischen Mutter des Kindes. Die Legitimation konnte auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgen. Diese Vorschrift wurde mit dem 1. Juli 1993 überwiegend gegenstandslos und ist seit dem 1. Juli 1998 außer Kraft gesetzt.

Bis zum 31. März 1953 führte die Eheschließung von ausländischem Vater und deutscher Mutter zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 17 Nr. 5 RuStAG a.F.).[24] Zwar erfolgte zum 1. Januar 1975 die förmliche Aufhebung durch einfaches Bundesgesetz, das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 29. November 2006 jedoch klar, dass die gesetzliche Verlustregelung bereits am 31. März 1953 gemäß Art. 117 Abs. 1 GG außer Kraft getreten war, weil sie das Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) verletzte. Seit dem 1. April 1953 behält daher jedes nichteheliche Kind die von der Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen.

Eheschließung

Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 1. Januar 1914 bis zum 31. März 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch. Zwischen dem 1. April 1953 und dem 23. August 1957 galten weitere besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24. August 1957 und dem 31. Dezember 1969 gab es die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Zwischen dem 1. Januar 1970 und dem 31. Dezember 1999 war die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger konnten seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.

Deutsche Frauen, die vor dem 23. Mai 1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Sie können wieder eingebürgert werden. Deutsche Frauen, die zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 31. März 1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 1. April 1953 bleibt die deutsche Staatsbürgerschaft bei Eheschließung mit einem Ausländer erhalten und ist kein Verlusttatbestand mehr.

Wegfall der Inlandsklausel

Bis zum 31. Dezember 1999 enthielt § 25 StAG a.F. eine sogenannte Inlandsklausel (auch Inlandsprivileg genannt), die bestimmte, dass ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlor, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwarb. Diese Regelung, die sich bereits in der Urfassung des Gesetzes von 1913 fand, ging davon aus, dass von Deutschen, die von einem fremden Staat eingebürgert wurden, obwohl sie sich in Deutschland aufhielten, im Allgemeinen nicht angenommen werden könne, sie wollten die Reichsangehörigkeit aufgeben.[25] Um ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit abzuerkennen, wurden zusätzliche Umstände verlangt, die den Willen des Beteiligten, seinem Vaterlande nicht weiter anzugehören, deutlich erkennen ließen.[26] Zugleich wurden Bedenken gegen den Wert einer ausländischen Staatsangehörigkeit erhoben, die ohne langjährigen Aufenthalt im Verleihungsstaat erworben werden konnte. Nach den Rechtsordnungen vieler Staaten erwarb der im Inland verbliebene Naturalisierte die neue Staatsangehörigkeit nämlich oft nur mit beschränkten Rechten oder unter dem Vorbehalt der Wiederentziehung innerhalb einer Bewährungsfrist.[27] In der nicht gefestigten Hinwendung zu dem Verleihungsstaat, der möglicherweise nicht dauerhaften Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit und in der unterstellten fortbestehenden engen Bindung zu Deutschland trotz Annahme der fremden Staatsangehörigkeit lag der Grund, diesem Personenkreis die deutsche Staatsangehörigkeit zu belassen.[28]

Im Laufe der jüngeren Zeit wurde diese Regelung jedoch in vielen Tausend Fällen, vor allem von türkischen Staatsangehörigen, die eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erreichten, dazu genutzt, durch Rückeinbürgerung in der Türkei eine doppelte Staatsangehörigkeit zu erhalten. Zeitgleich mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde aus dem türkischen Staatsverband überreichte ihnen das türkische Konsulat einen Wiedereinbürgerungsantrag mit dem Hinweis, nach Aushändigung der deutschen Einbürgerungsurkunde könnten sie wiedereingebürgert werden, ohne die erworbene deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Dem Wiedereinbürgerungsantrag wurde in praktisch allen Fällen entsprochen.

Der Gesetzgeber hat auf diese ungewünschte Entwicklung durch Streichung des Inlandprivilegs mit Wirkung vom 1. Januar 2000 reagiert.[29] In der amtlichen Gesetzesbegründung heißt es hierzu nur knapp: „Diese ‚Inlandsklausel‘ wird häufig genutzt, um den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung zu unterlaufen: Die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische Staatsangehörigkeit wird nach der Einbürgerung sanktionslos wiedererworben. Die Aufhebung der ‚Inlandsklausel‘ beseitigt diese Mißbrauchsmöglichkeit.“[30] Trotz eines Hinweises deutscher Stellen über die geänderte Rechtslage hielten die türkischen Auslandsvertretungen an ihrer Verfahrensweise fest, ehemaligen türkischen Staatsangehörigen die Wiedereinbürgerung anzubieten, ohne sie über den seit 1. Januar 2000 eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufzuklären. Erst im Jahre 2005 wurde diese Praxis beendet. Geschätzte 48.000 Türken im ganzen Bundesgebiet waren bis dahin davon betroffen.[31] Nach dem Aufenthaltsgesetz müssen diese Personen, um in Deutschland bleiben zu können, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Wiedereinbürgerung in der Türkei eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (§ 38 AufenthG). Versäumen sie die Frist, gilt ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag nur als geduldet. Minderjährige Kinder haben jedoch im Falle der Wiedereinbürgerung ihrer Eltern in der Türkei ohne eigenen Antrag die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben und somit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren; sie bleiben damit Doppelstaater.[32]

Das Bundesverfassungsgericht hat den Wegfall des Inlandprivilegs auch insoweit als verfassungsgemäß angesehen, als der Eingebürgerte noch vor dem 1. Januar 2000 die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragt hatte, die Wiedereinbürgerung aber erst nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen wurde. Denn im Einbürgerungsverfahren sei dem Betroffenen die Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit abverlangt worden. Also habe ihm bewusst sein müssen, dass er durch die sofortige Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit einen Umweg zu der Doppelstaatsangehörigkeit gewählt habe, die ihm der Gesetzgeber mit den geltenden einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen gerade habe verwehren wollen, und dass er sich insofern angeschickt habe, eine Gesetzeslücke zu nutzen. Dies zu tun, habe ihm freigestanden; er habe aber nicht darauf zählen können, dass der Gesetzgeber keine Anstalten treffen würde, diese Absicht zu durchkreuzen.[33]

Staatsangehörigkeit im bürgerlichen Recht

Bei der Beurteilung bürgerlicher Rechtsverhältnisse durch deutsche Behörden und Gerichte wird die Staatsangehörigkeit zum Schutze der kulturellen Identität und des internationalen Entscheidungseinklangs berücksichtigt (→ Internationales Privatrecht). Sie bildet das Anknüpfungsmoment im Eherecht, Verwandtschaft, Adoption, Erbrecht, Namensrecht, Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, Todeserklärung, Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft, das darüber entscheidet, welche Rechtsordnung in Deutschland zur Anwendung kommt.

Spezielles Staatsangehörigkeitsrecht

  • Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 1) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65 = BGBl. III FNA 102–5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), aufgehoben zum 15. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864).
  • Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG 2) vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431 = BGBl. III FNA 102–6), zuletzt geändert durch Art. 9 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), aufgehoben zum 15. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864).
  • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1963) vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982).
  • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618); die Übergangsregelungen im Wesentlichen mit Ablauf des 31. Juli 2006 aufgehoben durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).
  • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201 = BGBl. III FNA 240–1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1694) (PDF; 40 kB).

Rechtspolitische Geschichte der deutschen Staatsangehörigkeit

Norddeutscher Bund, Deutsches Kaiserreich

Es existierte lange Zeit kein deutscher Nationalstaat und somit auch keine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Die einzelnen deutschen Territorialstaaten begannen im 19. Jahrhundert nach französischem Vorbild[34] Regelungen der Staatsangehörigkeit in ihren Verfassungen zu treffen. Die ersten Regelungen waren die des Königreichs Bayern (1818),[35] Königreichs Württemberg (1819)[36] und des Großherzogtums Hessen (1820).[37] Die Paulskirchenverfassung von 1848 sah vor, dass eine Reichsstaatsangehörigkeit eingeführt werden sollte und ein Reichsgesetz die Bedingungen von Erwerb und Verlust dieser Staatsangehörigkeit bestimmen sollte.[38] Zu einer Anwendung dieser Regelung kam es aber nicht.

Im Norddeutschen Bund, der 1867 in gesamtstaatlichem Sinne zu einem Bundesstaat umgewandelt, der 1870 territorial erweitert und 1871 in Deutsches Reich umbenannt wurde, gab es keine deutsche Staatsangehörigkeit. Vielmehr bestanden die Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten, z. B. die von Preußen, Bayern, Württemberg etc., fort, an die der Norddeutsche Bund[39] und das Deutsche Reich anknüpften. Reichsrechtliche Regelungen stellten sicher, dass die Regelung der Staatsangehörigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien (kraft Abstammung oder Naturalisation) erfolgte.

Einwohner der deutschen Kolonien

Die Errichtung deutscher Kolonien und Schutzgebiete in Afrika, China und Polynesien führte nicht dazu, dass die dort lebenden Menschen zu Deutschen wurden, sie galten als „Angehörige der Schutzgebiete“.[40] Das Schutzgebietsgesetz von 1886 bzw. 1900 regelte in § 9 die spezielle Verleihung der Reichsangehörigkeit an Ausländer und „Eingeborene“.[41] Diese Regelungen wurden in der Hauptsache durch die Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 ersetzt[42] und die Angehörigen der ehemaligen Kolonien wurden mit dem Versailler Vertrag 1919 dem Mandat der Siegermächte unterstellt.[43]

Weimarer Republik und Zeit des Nationalsozialismus

Das deutsche Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913[44] knüpfte an die Staatsangehörigkeit der Gliedstaaten an. 1934 wurde die eigenständige Staatsangehörigkeit der deutschen Gliedstaaten zugunsten einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft. Das war ein Ergebnis des sogenannten Gleichschaltungsgesetzes, dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934, dem am 5. Februar die entscheidende und von Reichsinnenminister Wilhelm Frick erlassene „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ folgte.[45] Zum ersten Mal gab es nun ausschließlich eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. In der Präambel des Gleichschaltungsgesetzes hieß es entsprechend: „Die Volksabstimmung und die Reichstagswahl vom 12. November 1933 haben bewiesen, dass das deutsche Volk über alle innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer unlöslichen, inneren Einheit verschmolzen ist.“[46] So ließ sich Adolf Hitler als Vollender eines als tausendjährig angenommenen Reichseinigungsprozesses feiern: von Karl dem Großen über Heinrich I., Otto I. und Otto von Bismarck zum „Führer der deutschen Nation“.[47]
Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 weichte dann mit seinen verschiedenen Verordnungen die gerade eingeführte einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit auf und baute sie nach rassistischen Kriterien zu einer Staatsbürgerschaft mit abgestuften Rechten um: Schließlich gab es Reichsbürger, Staatsbürger, Staatsbürger auf Widerruf, Schutzangehörige und Ausländer.[48]

Nach dem „Anschluss“ Österreichs bekamen mit der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich“ vom 3. Juli 1938[49] die Österreicher die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung Adolf Hitlers war bereits 1932 unter unrühmlichen Umständen erfolgt. Mit dem österreichischen Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz erhielten 1945 all jene die österreichische Staatsbürgerschaft zurück, die zum Zeitpunkt des Anschlusses Österreicher waren und zwischen 1938 und 1945 keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hatten.[50]

Besatzungszeit, Bundesrepublik Deutschland und Deutsche Demokratische Republik

Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach der Zeit des Nationalsozialismus beibehalten. Wer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war, blieb nach dem Willen der Besatzungsmächte auch nach Kriegsende Deutscher, sofern sie auf Geburt oder freiwilliger Einbürgerung beruhte. Zwangsweise Einbürgerungen vormals französischer oder luxemburgerischer Staatsangehöriger wurden von der Hohen Kommission für nichtig erklärt. Die Nürnberger Gesetze und die folgenden Verordnungen wurden aufgehoben, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 aber nicht. Damit setzten die Alliierten wieder die einheitliche deutsche Staatsbürgerschaft an Stelle der rassistisch abgestuften der NS-Zeit. Der Name des Gesetzes wurde nach der Gründung der Bundesrepublik und der DDR in beiden Staaten beibehalten.

In einigen vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffenen Länderverfassungen wurden zwar noch Landesstaatsangehörigkeiten vorgesehen (z. B. in den Art. 6 bis 8 Bayerische Verfassung, in Art. 6 Abs. 3 der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern und in Art. 53 der Badischen Verfassung). Nach Bildung des Landes Baden-Württemberg entfielen die badische und württembergisch-hohenzollersche Staatsangehörigkeit jedoch ersatzlos, während die bayerische Landesstaatsangehörigkeit bis heute unverändert fortbesteht, aber faktisch bedeutungslos ist.

Bedingt durch den Verlust der deutschen Ostgebiete ergab sich nach dem Zweiten Weltkrieg die politische Notwendigkeit, den Begriff des deutschen Staatsangehörigen neu zu fassen. Nach § 1 RuStAG ist Deutscher, wem die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen wurde. Damit hätten die Volksdeutschen keine deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Daher wurde in Artikel 116 GG eine neue Legaldefinition getroffen. „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ ist auch, wer als Flüchtling oder Vertriebener (bzw. Ehegatte oder Nachfahre) deutscher Volkszugehörigkeit in Deutschland in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 aufgenommen worden war.[51] Neben dem deutschen Volkstum war maßgeblich, dass innerhalb des früheren Reichsgebietes ein neuer Wohnsitz begründet worden war. Österreicher, die ihren Aufenthalt in Deutschland ab dem 26. April 1945 hatten, konnten in der Zeit zwischen dem 14. Mai 1956 und dem 30. Juni 1957 gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit erklären.[52]

Im Gegensatz zur DDR seit 1967 hielt die Bundesrepublik Deutschland immer an der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) fest, sodass nach bundesdeutschem Recht auch DDR-Bürger deutsche Staatsangehörige waren. Das Festhalten an der gemeinsamen Staatsangehörigkeit war auch der eigentliche Grund, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zwar häufig geändert, aber in den Grundzügen beibehalten und eine grundlegende Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vermieden wurde, um die bestehende staatsangehörigkeitsrechtliche Klammer zwischen den beiden deutschen Staaten innerhalb Deutschlands als Ganzem nicht zu gefährden.

In der DDR galt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unverändert bis 1967 fort. Auch die Verfassung der DDR von 1949 kannte ausdrücklich nur eine deutsche Staatsangehörigkeit, in den DDR-Ausweispapieren und Reisepässen stand „Staatsangehörigkeit: Deutsch“. 1967 führte die DDR dann aber mit dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik[53] eine eigene Staatsangehörigkeit ein, die alle Deutschen umfasste, die bei Gründung der DDR auf deren Territorium wohnten. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde auch das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland wieder einheitlich.

Bis in die 1990er Jahre hatten nur nach Deutschland eingewanderte deutsche Volkszugehörige (im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes) einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Kriterien richteten sich nach uneinheitlich praktizierten Einbürgerungsrichtlinien der Bundesländer (Verwaltungsvorschriften). Erste gesetzliche Regelungen, die die Anspruchseinbürgerung auch für Menschen nichtdeutscher Herkunft ermöglichten und dabei auch Zumutbarkeitskriterien in Bezug auf die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit festschrieben, fanden sich im Ausländergesetz und zielten auf Migrantenkinder der zweiten und dritten Generation.

Deutschland ist bis 2000 international als Verfechter von Regeln zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit aufgetreten und verlangt bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit per Verwaltungsakt noch immer grundsätzlich die Aufgabe jeder anderen Staatsbürgerschaft, die neben der deutschen bestehen könnte. Allerdings wurde die Vermeidung der Mehrstaatigkeit in der Praxis stets nur selektiv betrieben. Während die automatisch erworbene mehrfache Staatsbürgerschaft von Kindern binationaler Eltern (ein deutscher und ein anderer Staatsbürger, oder ein Elternteil ist selbst Mehrstaater) generell als unproblematisch angesehen und keinen gezielten Gesetzgebungsbemühungen unterworfen wurde, betrachtete die Politik die bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Migranten oder deren Nachkommen möglicherweise eintretende Mehrstaatigkeit mehrheitlich als Problem. Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration stellte sich darüber hinaus immer drängender die Frage, inwieweit die restriktive Handhabung der doppelten Staatsangehörigkeit in Bezug auf die Angehörigen anderer Staaten der Europäischen Union (EU) aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben gelockert werden musste.

Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts 2000 und sogenanntes „Optionsmodell“

Jahr Zahl der Einbürgerungen Anteil mehrfache Staatsangehörigkeit
1994 61.709
1995 71.981
1996 86.356
1997 82.913
1998 106.790
1999 143.267 [54]
2000 186.688 44,9 %
2001 178.098 48,3 %
2002 154.547 41,5 %
2003 140.731 40,7 %
2004 127.153 43,5 %
2005 117.241 47,2 %
2006 124.566 51,0 %
2007 113.030 52,4 %[55]
2008 94.470[56] 52,9 %[56]
2009 96.121[57] 53,7 %[57]
2010 101.570[58] 53,1 %

2000 wurde der Name des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) geändert. Diese Änderung war Teil einer umfassenden Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes, die unter anderem das Ziel der Erleichterung der Einbürgerung unter Akzeptanz von Mehrstaatigkeit verfolgte. Hiergegen wandten sich Teile der Bevölkerung. In einer von CDU/CSU initiierten Unterschriftenaktion sprachen sich nach Angaben der Union bundesweit fünf Millionen Bürger gegen das Vorhaben aus.

In der öffentlichen Debatte wurde den Unionsparteien und der FDP vorgeworfen, dass es ihnen weniger um sachliche Kritik ginge, als um den Versuch, ihre politische Akzeptanz bei Wählern mit xenophober Einstellung zu vergrößern. So wurde kritisiert, dass diese Parteien in ihrer Kampagne verbreiteten, die Reform werde ungezügelte Einwanderung auslösen, obwohl sie keine Regelung zu Neueinreisen enthält. Umgekehrt wurde der SPD und den Grünen vorgeworfen, über die Erleichterung der Einbürgerung sich zusätzliche Wählerpotentiale erschließen zu wollen (gemäß Meinungsumfragen wäre der weitaus überwiegende Anteil der potentiellen Neubürger Wähler dieser Parteien).

Das Thema dominierte den Wahlkampf zur Landtagswahl in Hessen 1999. Der Sieg von Roland Koch in dieser Wahl kostete die Bundesregierung im Bundesrat die Mehrheit und ergab die Notwendigkeit zum Kompromiss. Um eine Mehrheit im Bundesrat zu gewinnen, verhandelte die Bundesregierung mit der FDP. Als Kompromiss wurde die generelle Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit aus dem Gesetzesentwurf gestrichen und das Optionsmodell entwickelt. Dieser Vorschlag wurde als „Gruppenantrag“ von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP, gegen die Stimmen der Oppositionsparteien CDU und CSU am 7. Mai 1999 im Bundestag verabschiedet und fand aufgrund der Unterstützung der sozialliberalen Koalition in Rheinland-Pfalz auch eine Mehrheit im Bundesrat.

Die Folge der Reform war ein starker Anstieg der Einbürgerungszahlen. Hierin spiegelten sich aber zu einem großen Teil Umstellungseffekte wider. Die Zuwanderungszahlen fielen nach der Einführung wieder und liegen heute auf einem Stand, der mit dem vor der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechtes vergleichbar ist.

Rechtliche Regelung der Zulässigkeit weiterer Staatsangehörigkeiten

Mit „multipler Staatsangehörigkeit“ ist im engeren Sinn des Begriffs nicht der in Bundesstaaten mögliche Fall gemeint, dass jemand auf verschiedenen Ebenen der Staatlichkeit Bürger einer Gebietskörperschaft ist. So kann beispielsweise ein deutscher Staatsbürger zugleich die bayerische Staatsbürgerschaft besitzen.[59]

Die alte Regelung nach § 87 Abs. 2 des deutschen Ausländergesetzes machte doppelte Staatsangehörigkeiten möglich, sofern der andere EU-Mitgliedstaat deutsche Staatsangehörige ebenfalls auf Antrag einbürgert, ohne die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu verlangen (Gegenseitigkeit). Dies ist z. B. bei der Republik Ungarn, der Republik Polen sowie der Slowakischen Republik uneingeschränkt der Fall.

Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 hatte der Bundesgesetzgeber in § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes (zum 31. Dezember 2004 außer Kraft) im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration die Regelung getroffen, dass bei Unionsbürgern nicht verlangt wird, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einbürgerungen von Deutschen ebenso verfährt; eine Übereinstimmung der übrigen Voraussetzungen und Folgen der Einbürgerung ist also nicht mehr notwendig gewesen. Dies ist etwa bei Griechenland der Fall, da dort nicht nur das Einbürgerungsrecht, sondern auch die Einbürgerungspraxis dem Gegenseitigkeitserfordernis gerecht werden; bei der Republik Slowenien und in den Niederlanden galt das nur bei bestimmten Personengruppen.[60]

Nach der aktuellen Regelung wird gemäß § 12 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates und der Schweiz generell nicht mehr verlangt, ihre Staatsbürgerschaft aufgeben oder verlieren zu müssen. Für Bürger einiger EU-Staaten erlischt sie jedoch aufgrund ihres Heimatrechtes mit der Einbürgerung nach Deutschland.

Darüber hinaus gab und gibt es deutsche Staatsbürger, die zwar eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, von der aber deutsche Behörden keine Kenntnis haben. Diese Personen gelten offiziell nicht als Menschen mit multipler Staatsangehörigkeit und werden auch von keiner amtlichen Statistik als solche erfasst.

Komplikationen im Zusammenhang mit multipler Staatsangehörigkeit

Mehrfache Staatsangehörigkeit kann generell zu staatstheoretischen und rechtlichen Konflikten führen:

  • Mehrfaches Wahlrecht: Mehrstaatler verfügen im Prinzip über ein Wahlrecht in allen Staaten, deren Angehörige sie sind. Dies kann bei Wahlen, an denen sie wie zwei Personen behandelt werden könnten, als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl verstanden werden. Theoretisch kann z. B. bei der Wahl zum Europaparlament eine multiple Staatsangehörigkeit dazu führen, dass jemand auf zwei verschiedenen Listen seinem Wahlrecht nachkommt. Dies wäre nach dem Wahlrecht für das Europäische Parlament allerdings ausdrücklich unzulässig.
  • Gespaltene Loyalität: Voraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie sei ein Mindestmaß an Zusammengehörigkeitsgefühl.[61] Dieses sei bei mehrfacher Staatsangehörigkeit gefährdet. Rechtlich von Bedeutung ist dieses Argument allerdings nur in dem zurzeit theoretischen Fall, dass jemand als Deutscher Pflichten hat, die auszuführen ihm das Recht des anderen Landes, dessen Bürger er ist, verbietet. Ein Problem stellt dieser Fall auch nur dann dar, wenn das Verhalten, das dem Betreffenden in Deutschland rechtlich geboten ist, bei Rückkehr in seinen anderen Heimatstaat zu Sanktionen seitens des betreffenden Staates führt.
  • Internationales Privatrecht: Dieses knüpft an die Staatsangehörigkeit an, um das anwendbare nationale Recht zu bestimmen. Durch mehrfache Staatsangehörigkeit geht Eindeutigkeit verloren, das heißt es muss geklärt werden, welches Recht als Heimatrecht gelten soll, dem der Doppelstaater unterliegt.[62]
  • Wehrpflicht: Mehrstaatler können in mehreren Staaten zur Wehrpflicht herangezogen werden. Im Kriegsfall der beiden Heimatstaaten könnten sie sogar verpflichtet sein, auf beiden Seiten Kriegsdienst leisten zu müssen.[63]
  • Diplomatischer Schutz: Der Mehrstaatler könnte seinen Anspruch auf konsularischen Beistand des einen Heimatlandes gegen das andere geltend machen.[64]
  • Minderheitenschutz: Eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von Mehrstaatern könnte Minderheitenschutzrechte im Wohnsitzland beanspruchen.[65] Allerdings steht z. B. im Falle ethnischer Dänen mit deutscher Staatsangehörigkeit dieser Schutz auch solchen Menschen zu, die nicht zugleich Staatsbürger Dänemarks sind.

Aufgrund der unterschiedlichen Staatsbürgerschaftsregelungen der einzelnen Staaten ist Mehrstaatigkeit unvermeidlich. Daher haben die Staaten in vielen Bereichen Regelungen getroffen, diese Konflikte aufzulösen. So besteht in der Türkei eine gesetzliche Regelung, dass der türkische Wehrdienst bei deutsch-türkischen Mehrstaatern unter bestimmten Umständen mit dem deutschen Wehrdienst oder auch dem Ersatzdienst als abgegolten gilt:[66] Der Wehrpflichtige muss demnach in Deutschland geboren oder als Minderjähriger eingereist sein, sich dort gewöhnlich aufhalten und die deutsche Staatsangehörigkeit vor Vollendung des 38. Lebensjahres erworben haben. Kroatien erkennt den deutschen Wehrdienst ebenfalls anstelle der kroatischen Wehrpflicht an. Behördliche Handhabungen und damit Überschneidungen der Wehrpflicht sind dabei im Einzelfall allerdings nicht völlig ausgeschlossen.

In der Staatengemeinschaft gibt es keinen einheitlichen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit; völkerrechtlich gibt es hierzu keine allgemeinen Regeln. Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich, dass Staaten vor allem das eigene Verhältnis zu ihren Staatsbürgern regeln, während Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird.

Im Straßburger Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (MStaatÜbk) war ein klarer Auftrag zur Reduzierung von Mehrstaatlichkeit enthalten. Dieses Übereinkommen wurde durch das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 abgelöst und daher von Deutschland mit Wirkung zum 29. Juni 2002 gekündigt. Das neue Übereinkommen verpflichtet die Staaten nicht mehr, Mehrstaatigkeit zu reduzieren, erlaubt aber, dass Staaten die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Erwerb der eigenen verlangen, soweit dies zumutbar ist.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden)
  2. Vgl. dazu den Artikel Reichsbürgergesetz (RGBl. I, S. 1146) vom 15. September 1935.
  3. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden, Allgemeine Verwaltungsvorschriften über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
  4. Vgl. Hans von Mangoldt, Das deutsche Staatsvolk nach der Wiedervereinigung. Staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen der Wiedergewinnung der Einheit Deutschlands und der abschließenden Regelung in bezug auf Deutschland. In: Festschrift für Martin Heckel zum siebzigsten Geburtstag, hrsg. von Karl-Hermann Kästner, Knut Wolfgang Nörr, Klaus Schlaich. Mohr Siebeck, Tübingen 1999, ISBN 3-16-147158-X, S. 799–820, hier: S. 800, 811 f.; siehe dazu insbes. den sogenannten Teso-Beschluss des BVerfG, dass wegen des normativ konkretisierten Gebots der Wahrung der Einheit der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 116 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GG) durch das Wiedervereinigungsgebot „dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen“ sei (BVerfGE 77, 137, LS 1).
  5. RGBl. S. 583
  6. BGBl. I S. 1354
  7. BGBl. I S. 1950
  8. Hasnain Kazim, Deutsche Eltern kämpfen in Indien um ihre Zwillinge, Spiegel Online, 4. März 2010; cf. § 1591 BGB: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“
  9. Vgl. § 6 StAngRegG v. 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65.
  10. Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), das durch Art. 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist.
  11. BGBl. 1953 II, S. 559
  12. BVerwGE 100, 139, 145.
  13. Deutsche Botschaft Tel Aviv: Deutsche Staatsangehörigkeit, August 2007.
  14. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2006
  15. Anke Schwarzer: Ärger um die Staatsangehörigkeit: Juden sind eher Israelis, Jungle World 21 vom 25. Mai 2005.
  16. Israel/Deutschland: Doppelte Staatsbürgerschaft nicht mehr sicher, Mai 2005.
  17. REGIERUNGonline: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
  18. BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04, damals noch zu § 48 VwVfG
  19. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1974, Az. 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72.
  20. Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714)
  21. Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)
  22. Vgl. nur das Beispiel des in Paraguay lebenden Deutschen Jürgen Hass, der mit über 300 Vaterschaftsanerkennungen Rache am deutschen Staat wegen einer von ihm als ungerecht empfundenen mehrjährigen Haftstrafe nehmen wollte. Gesetzeslücke: Deutscher will Vater von 1000 Kindern werden, Spiegel Online, Vorabmeldung vom 6. Mai 2006. Aufgerufen am 11. Oktober 2010.
  23. § 1600 BGB i.d.F. des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313)
  24. BVerwG 5 C 5.05 vom 29. November 2006
  25. Keller/Trautmann, Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, München 1914, zu § 25 RuStAG, S. 288.
  26. Woeber/Fitscher, Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 mit den bayerischen Vollzugsvorschriften, München/Berlin/Leipzig 1932, § 25 Anm. 1.
  27. Schätzel, Das deutsche Staatangehörigkeitsrecht, Berlin 1958, § 25 Anm. 2 (S. 215).
  28. Lesenwert das Urteil d. VG Darmstadt vom 3. November 2006 – 5 E 1807/05 (3) –, das den historischen Hintergrund des Inlandsprivilegs beleuchtet.
  29. Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
  30. BT-Drs. 14/533, S. 15 (PDF; 239 kB)
  31. 48.000 Türkischstämmige mit zwei Pässen, FAZ vom 8. Februar 2005.
  32. Antwort des Hess. Innenministeriums auf eine Kleine Anfrage v. 2. September 2005 in LT-Drs. 16/4218 (PDF; 86 kB)
  33. Pressemitteilung des BVerfG vom 10. Januar 2007 zur Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Inlandsklausel
  34. In der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 waren erstmals Vorschriften über die Staatsangehörigkeit enthalten und wurden später in den Code civil übernommen
  35. Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, § 1 (Titel IV)
  36. § 19 (III. Kapitel) der Verfassung vom 25. September 1819
  37. Art 13 (Titel III) der Verfassung vom 17. Dezember 1820
  38. § 57 Paulskirchenverfassung
  39. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit des Norddeutschen Bundes vom 1. Juni 1870
  40. Schutzgebietsangehörigkeit – Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 312 f., Straehler.
  41. Dieter Gosewinkel, Einbürgern und Ausschliessen: die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland, Vandenhoeck & Ruprecht, 2001, ISBN 3-525-35165-8, S. 303.
  42. Schutzgebietsgesetz – Deutsches Kolonial-Lexikon (1920), Band III, S. 317 f., Straehler.
  43. Katharina Oguntoye: Afrikanische Zuwanderung nach Deutschland zwischen 1884 und 1945.
  44. Vgl. Reichs-Gesetzblatt 1913, S. 583–593: § 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (…) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (…) besitzt.
  45. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I, S. 85)
  46. RGBl. I, S. 75
  47. Vgl. Götz Aly, Auschwitz und die Politik der Vertreibung, S. 4 (PDF)
  48. Näher dazu Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 73 f.
  49. Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938
  50. Österreichisches Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz (St-ÜG) vom 10. Juli 1945
  51. Vgl. hierzu Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. De Gruyter, Berlin 2007, S. 110.
  52. Aus dem Merkblatt zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises
  53. Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967
  54. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Migration, Asyl und Integration, 14. Auflage, S. 87 (Angaben bis 2004).
  55. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Susanne Worbs): Die Einbürgerung von Ausländern in Deutschland, S. 26 (Zahlen 2000–2004).
  56. a b Statistisches Bundesamt: Einbürgerungen – Fachserie 1 Reihe 2.1 – 2008, S. 90 (online).
  57. a b Statistisches Bundesamt: Einbürgerungen – Fachserie 1 Reihe 2.1 – 2009, S. 90 (online).
  58. Statistisches Bundesamt: Einbürgerungen – Fachserie 1 Reihe 2.1 – 2010, S. 89 (online)
  59. Weißblau auf dem Sonderweg. Doppelte Staatsbürgerschaft? Für die Bayern selbstverständlich. In: Die Zeit. Ausgabe 13/1999
  60. EU-Info.Deutschland: Doppelte Staatsbürgerschaft bei EU-Ausländern möglich
  61. Vgl. Josef Isensee, Abschied der Demokratie vom Demos. Ausländerwahlrecht als Identitätsfrage für Volk, Demokratie und Verfassung, in: Dieter Schwab/Dieter Giesen/Joseph Listl/Hans-Wolfgang Strätz (Hrsg.), Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft – Festschrift zum 65. Geburtstag von Paul Mikat, Berlin 1989, Fn 19, wo auf die ‘Gefahr’ einer doppelten Loyalität eingegangen wird und diese in einem bestimmten Fall als zentrales Argument gegen ein kommunales Wahlrecht für Ausländer in Deutschland angeführt wird. Vgl. dazu außerdem Joseph H. H. Weiler, Der Staat „über alles“. Demos, Telos und die Maastricht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, JöR 44 (1996), S. 91 ff., hier S. 133 ff.
  62. Nina Isabel Goes, Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, S. 83–86.
  63. Tido Oliver Hokema, Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, S. 236–272.
  64. Tido Oliver Hokema, Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, S. 275–303.
  65. Tido Oliver Hokema, Mehrfache Staatsangehörigkeit, 2002, ISBN 3-631-39149-8, S. 303–336.
  66. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg), Doppelstaatsangehörigkeit und Wehrpflicht, 1996.

Literatur

  • Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.): Wie werde ich Deutsche/r? – Broschüre zum Einbürgerungsrecht, 3. Auflage, Berlin 2005; Download (PDF; 0,5 MB)
  • Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Hrsg.): Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin 2005. Kapitel C II (Staatsangehörigkeitsrecht) enthält Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Staatsangehörigkeitsgesetzes; Download (PDF; 2 MB)
  • Blechinger/Bülow (Hrsg.): Das neue Staatsangehörigkeitsrecht. Praxishandbuch zur rechtssicheren Umsetzung aktueller Vorschriften, Loseblattsammlung, Forum Verlag, 2000 (seither wiederholt aktualisiert)
  • Hailbronner/Renner/Maaßen: Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, Verlag C.H. Beck, 5. Auflage, München 2010.
  • Hofmann/Hoffmann: Ausländerrecht – AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG. Handkommentar, Nomos Verlag, Mai 2006.
  • Informationsbrief Ausländerrecht (Fachzeitschrift), Luchterhand Verlag.
  • Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter, Berlin 2007, ISBN 3-899-49433-4, 978-3-89949-433-4 (online).
  • Rainer Hofmann: Staatsangehörigkeit im geteilten Deutschland – Der Teso-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, HJIL / ZaöRV, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht, Heidelberg 1989; Download (PDF; 3,4 MB)
  • Oliver Trevisiol: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945, V&R unipress, Göttingen 2006, ISBN 3-89971-303-6.
  • Dominik Nagl: Grenzfälle. Staatsangehörigkeit, Rassismus und nationale Identität unter deutscher Kolonialherrschaft. Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 2007, ISBN 978-3-631-56458-5.
  • Vorläufige Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Kompendium der behördeninternen Anweisungen des Bundesministeriums des Innern und der Landesministerien, zusammengestellt vom Flüchtlingsrat Berlin, Stand 03/2005; Download (PDF; 0,5 MB)
  • ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik (Fachzeitschrift), Nomos Verlag.

Weblinks

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