Bundesstraße

Bundesstraße
Verlauf einer zweistreifigen Bundesstraße außerorts.

Als Bundesstraßen werden in Deutschland Fernstraßen (Überlandstraßen) bezeichnet, die in erster Linie dem überregionalen Verkehr dienen. Im Unterschied zur Autobahn dienen Bundesstraßen nicht ausschließlich dem Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen. In Österreich existiert der Ausdruck für einen Straßentypus nicht mehr, die früher ‚Bundesstraße‘ genannten Straßen heißen heute Straße mit Vorrang – der Begriff Bundesstraße bezeichnet Straßen, deren Erhalt dem Bund obliegt („Straßen des Bundes“). In der Schweiz werden die Überlandstraßen als Hauptstrassen bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Bundesstraßen können je nach Verkehrsaufkommen entweder zwei-, drei- (z. B. B 27 zwischen Hünfeld und Fulda) oder vierstreifig mit getrennten Richtungsfahrbahnen ausgebildet werden. Letztere besitzen dann ein autobahnähnliches Aussehen. Zusammen mit den Autobahnen, Landesstraßen und Kreisstraßen bilden die Bundesstraßen das übergeordnete Straßennetz.

Eigenschaften

Die Kurzbezeichnung besteht aus einer fortlaufenden Nummer und dem vorangestellten Großbuchstaben „B“ (zum Beispiel B 35). Die Kennzeichnung im Straßenverkehr erfolgt gemäß Straßenverkehrsordnung durch kleine, schwarzumrandete, gelbe Tafeln mit der Nummer in schwarzer Schrift. Bis zur Novellierung der Straßenverkehrsordnung von 1970 bedeutete dieses Schild als Verkehrszeichen eine Vorfahrtstraße. Die Kilometrierung erfolgt mit kleinen Schildern am Straßenrand, die in Deutschland als Stationszeichen bezeichnet werden.

In der DDR wurden die entsprechenden Straßen Fernverkehrsstraßen genannt und waren mit einem „F“ gekennzeichnet. Die Nummerierung von Reichs-, Fernverkehrs- und Bundesstraßen wurde beibehalten, nur einzelne Straßen wurden zurückgestuft (beispielsweise solche, die durch parallel verlaufende Autobahnen ergänzt wurden). Die Bezeichnungen im nicht mehr zu Deutschland gehörenden ehemaligen Reichsgebiet wurden nach 1945 durch die dortigen Verwaltungen neu vergeben.

Die üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungen für motorisierte Fahrzeuge auf Bundesstraßen betragen:

  • außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h
  • innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h
  • auf autobahnähnlichen Bundesstraßen (jeweils mindestens zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung oder wenn die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind) gilt in Deutschland lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. (eine „Gelbe Autobahn“)

Die Straßenbaulast liegt bei der Bundesrepublik Deutschland, die die Auftragsverwaltung jedoch an die einzelnen Bundesländer abgibt. Das bedeutet, dass die Straßenbauverwaltung eines jeden Bundeslandes für den Bau und den Betrieb der Bundesstraßen in ihrem Verwaltungsgebiet verantwortlich ist. In Deutschland umfasst das Bundesstraßennetz etwa 40.700 km.

Systematik und Geschichte

Fernverkehrs- und Provinzialstraßen am Beispiel der preußischen Provinz Schleswig-Holstein, Reichsamt für Landesaufnahme
Grundnetz der Reichsstraßen 1-10 1937 (inkl. Erweiterungen bis 1941)

Gegen Ende der Weimarer Republik nahm man angesichts der allmählich zunehmenden Motorisierung und dem damit einhergehenden Neu- und Ausbau mehrerer Fernstraßen die Planung einer einheitlichen Nummerierung der Fernstraßen in Deutschland in Angriff. In anderen europäischen Ländern (beispielsweise Frankreich) war eine solche Nummerierung bereits realisiert.

Nachdem der Reichstag 1926 die Regierung beauftragte "ein einheitliches Netz wichtiger Landstraßen" zu erarbeiten, brachte fünf Jahre später der 17. Januar 1932, zur "Verbesserung der Orientierung im Deutschen Reich", das neue System der Fernverkehrsstraßen mit der Abkürzung FVS oder F. Angesichts der föderalen Aufgabenverteilung in der Weimarer Verfassung, in der die Straßen den Ländern, nicht dem Reich gehörten, beschränkte sich das neue Netz auf eine Auszeichnung von Routen für den Fernverkehr. [1]. Die ersten neun Nummern – die einstelligen Zahlen – wurden denjenigen Straßen zugewiesen, die Deutschland ganz durchlaufen. Sie bildeten das Grundnetz. Die zwei- und dreistelligen Nummern wurden systematisch von Süd nach Nord und weiter von West nach Ost vergeben. Mit der Nummer 138 war diese erste Phase der Nummerierung abgeschlossen. Da die letzten dieser so nummerierten Straßen alle im Osten des damaligen Deutschen Reiches lagen (Schlesien, Pommern, östliches Brandenburg bzw. Neumark und Ostpreußen) und diese Ostgebiete nach dem Krieg an Polen und die Sowjetunion fielen, klafft in der jetzigen Systematik der Bundesstraßen bis heute eine große Lücke von den Nummern 114 bis zur Nummer 165 (in verkürzter Form sind allerdings die Straßen 115, 122, 156 und 158 in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern noch vertreten).

Mit dem "Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung“ vom 26. März 1934 wurden die übernommenen Fernverkehrsstraßen in Reichsstraßen umbenannt und mit der neuen Straßenverkehrsordnung erstmals das noch heute übliche kleine gelbe Schild mit der Straßennummer eingeführt. Reichsstraßen waren mit einem „R“ und einer Nummer kenntlich gemacht. Als weitere Ordnungsklassen wurden Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II.Ordnung eingeführt. In einer ersten Phase wurden die bisherigen Fernverkehrsstraßen und die neu hinzugekommenen Reichsstraßen mit ihren bisherigen Bezeichnungen geführt. Ein Beispiel findet sich in einer amtlichen Kreisbeschreibung des preußischen, heute rheinland-pfälzischen Kreises Ahrweiler, in dem die Reichs- und heutigen Bundesstraßen 9, 257, 266, 267 und 258 wie folgt beschrieben werden:

„Erschlossen ist der Kreis durch folgende Straßen:
A. Reichsstraßen
1. Straße F9 Köln-Mainz (Rheinstraße).
2. Straße Nr. 312 Bonn-Trier über die sogenannte Grafschaft.
3. Straße Nr. 310 Euskirchen-Linz über die sogenannte Grafschaft bis zur Ahr.
4. Straße Nr. 322 Bad Neuenahr-Altenahr.
5. Straße Nr. 313 Aachen-Nürburgring-Mayen-Koblenz.
B. Straßen I. Ordnung (Provinzialstraßen)
[...] (es folgen 13 Straßen mit dreistelligen, mit 5, 8 oder 9 beginnenden Nummern)
C. Straßen II. Ordnung (Kreisstraßen)
in einer Gesamtlänge von 182,973 km. [...][2]

Die zweite Phase der Nummerierung begann 1936, nachdem ein Erlass des Generalinspekteurs für das deutsche Straßenwesen vom 27. Februar 1936 die Nummerierung aller Reichsstraßen angeordnet hatte, und erfolgte auf der Grundlage der Fernverkehrsstraßen-Nummerierung, [3], die aber an manchen Stellen auch abgeändert wurde. Die neuen Nummern setzten sich ab 139 in Ostpreußen fort und wanderten in umgekehrter Richtung nach Westen und dann wieder von Nord nach Süd. In dieser Phase erteilte Nummern waren die 139 bis 327. Die Nummern 328 bis 432 wurden von 1938 bis zum Ende des Krieges vergeben, und zwar ausschließlich für die vor dem Krieg (Anschluss Österreichs und Annexion des Sudetenlandes und Besetzung der so genannten „Rest-Tschechei“) und im Krieg (in Polen, Frankreich, Luxemburg und Belgien) angegliederten Gebiete, sowie wichtige Verbindungswege dorthin. Viele dieser Nummern von 328 bis 432 existieren nicht mehr oder wurden neu vergeben. Einige Nummern wie die 400 widmete man im Lauf der Zeit sogar mehrmals neu. Bis heute existieren noch kurze Teilstücke der B 340, der B 378, der B 388 und der B 399.

Nach dem Krieg galt zunächst die Reichsstraßen-Nummerierung weiterhin. Nach Bildung der Bundesrepublik erhielten die westdeutschen Straßen aber anstatt des alten „R“ ein „B“ für den neuen Begriff Bundesstraße vor ihrer Nummer, wogegen die DDR die Fernverkehrsstraße wieder einführte mit dem Kürzel „F“. Aus der R 1 von Aachen bis Ostpreußen wurde so im Westen die B 1 von Aachen bis Helmstedt und weiter von Berlin-Wannsee bis zum Potsdamer Platz, und in der DDR die F 1 von Morsleben bis Potsdam sowie von Berlin-Mitte bis Kietz. Da die DDR, die trotz F-Kürzel bis auf wenige Ausnahmen (z.B. der F96a, der 1964 und 1967 gebauten breiteren Parallelstrecke zur F96 im heutigen Mecklenburg-Vorpommern) die Nummerierung der Reichsstraßen weitgehend beibehielt, konnten mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 aus den F-Straßen einfach B-Straßen werden.

Nach 1949 wurden in Westdeutschland die Nummern ab 399 vergeben. Die Vergabe erfolgte im Wesentlichen ab 1960 durch die Aufstufung zahlreicher Landesstraßen [4], wobei auch viele Bundesstraßen mit schon bestehender Nummer verlängert wurden. Ab 526 bis zur höchsten Nummer 588 ist die Reihe sehr lückenhaft und kann weiter aufgefüllt werden. Eine Besonderheit ist die B 199, da sie zweimal vorhanden ist. Zum einen in Mecklenburg-Vorpommern (Butzow - Anklam), zum anderen in Schleswig-Holstein (Niebüll - Flensburg - Kappeln).

Kurze Abzweige von Bundesstraßen werden manchmal mit der Bundesstraßennummer und einem nachgestellten a bezeichnet (zum Beispiel Bundesstraße 7a (CreuzburgHerleshausen)). Daneben ist es auch gebräuchlich, für neu ausgebaute Bundesstraßen hinter die Nummer ein n zu stellen (wie B 27n) für die Schnellstraße Stuttgart-Degerloch – Kirchentellinsfurt bis Mitte der 1990er Jahre. Es handelt sich dabei um sogenannte Ersatzbundesstraßen (kurz EB).

Für den mittleren Ring in München wurde die Bundesstraßennummer 2 R (R für Ring) vergeben, in Nürnberg Bundesstraßennummer 4 R.

Während der Teilung Berlins wurden in West-Berlin ersatzweise eigene Bundesstraßenabschnitte ausgewiesen. Diese erhielten zur Kennzeichnung jedoch keine Zahlen, sondern die Buchstaben E, R, S und Z.[5]. Da es sich um innerstädtische Verbindungen handelte, war, analog der Farbzuordnung, die in der Straßenverkehrsordnung der Unterscheidung von über- und innerörtlichen Wegweisern dient (Zeichen 419 und 432), die Grundfarbe nicht Gelb, sondern Weiß.[6].

Österreich

Systematik

Bundesstraßen A und S

Verkehrsschild für Autobahn „A1“
Verkehrsschild für Schnellstraße „S1“

Die Bundesstraßen werden eingeteilt in:

  • Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) – das sind planfrei angelegte Straßen, die sich für den Schnellverkehr eignen und besondere Anschlussstellen für Zu- und Abfahrt aufweisen (Autobahnen);
  • Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) – das sind andere für den Schnellverkehr geeignete Straßen.

Die Einordnung als Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sagt nichts über die Einordnung nach der Straßenverkehrsordnung. Mehrere Bundesschnellstraßen sind Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (planfrei, getrennte Richtungsfahrbahnen, zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h statt 100 km/h).

Einige dieser Straßenzüge, wie etwa die A26 und S8 sind erst in Planung oder in Bau, wurden aber schon in die Verzeichnisse der Bundesstraßen aufgenommen.

Ehemalige Bundesstraßen B

Hinweiszeichen „Straße mit Vorrang“ für Straße Nummer 1

Die früheren Bundesstraßen B, die eigentlichen historischen Bundesstraßen, wurden mit 1. April 2002 in die Verwaltung der Bundesländer übertragen, der Begriff Bundesstraße B für diese Straßen entfiel damit im Bundesstraßengesetz (BStG 1971) ersatzlos. Bezeichnet wurden diese Bundesstraßen mit einem großen „B“ und einer fortlaufenden Nummer (zum Beispiel B 1, B 10 oder B 83). Unterschieden wurden die Bundesstraßen nach Straßenverkehrsordnung in Bundesstraße mit Vorrang (blaue quadratische Tafel mit der Nummer der Bundesstraße in weißer Schrift) und Bundesstraße ohne Vorrang (gelbe kreisrunde Tafel mit der Nummer der Bundesstraße in schwarzer Schrift). Mit der Übertragung der Bundesstraßen B in Landesverwaltung wurde auch die StVO geändert und wurden die Bundesstraßen mit Vorrang zu Straßen mit Vorrang. Die Bundesstraßen ohne Vorrang wurden nach StVO ersatzlos aufgehoben. Die zugehörigen Hinweistafeln auf diesen Straßen mussten bis Ende 2005 entfernt werden, neue durften nicht mehr aufgestellt werden. Dennoch sind vereinzelt noch solche Verkehrszeichen auf den ehemaligen „Bundesstraßen ohne Vorrang“ anzutreffen (→ Straßensystem in Österreich, „Historisch: Bundesstraße ohne Vorrang“).

Eigenschaften

Bundesstraßen in Österreich sind alle jene Straßenzüge, die in den zum Bundesstraßengesetz gehörenden Verzeichnissen als solche bestimmt oder die durch Bundesgesetz dazu erklärt werden. Im Detail wird der Verlauf durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt. Die Benützung der Bundesstraßen steht im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen jedermann offen. Träger der Baulast ist in Österreich der Bund. Dieser hat jedoch 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die ASFINAG übertragen. Zu den Bundesstraßen gehören auch damit in Zusammenhang stehende Einrichtungen wie Lärmschutzeinrichtungen, Tunnels, Brücken, Unterführungen, Stützmauern sowie Vorrichtungen zur Einhebung der Autobahnmaut und Ähnliches.

Zu Gunsten von Bundesstraßen sind Eingriffe in Rechte Dritter zulässig:

  • Für die Errichtung, Erhaltung oder Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazu gehörenden baulichen Anlagen sind Enteignungen (gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB) möglich.
  • In einer Entfernung bis 40 m von einer Autobahn und 25 m von einer Schnellstraße dürfen keine Neu-, Zu- oder Umbauten vorgenommen werden.
  • Auch die Bewirtschaftung angrenzender Grundstücke kann wegen möglicher Gefährdung des Bestandes der Straße eingeschränkt oder an die Einholung einer Bewilligung geknüpft werden:
    • Es kann angeordnet werden, dass angrenzende Wälder in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten zu schlägern, auszulichten oder in einer bestimmten Weise zu bewirtschaften sind.
    • Akustische Werbungen sind in einer Entfernung von 100 m unzulässig, optische Werbungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit behördlicher Genehmigung gestattet.
    • Grundeigentümer müssen das Aufstellen von Schneezäunen und dergleichen dulden, wobei etwaige Schäden vergütet werden.
    • Die Ableitung von Wasser (etwa von Dächern) auf die Bundesstraße ist untersagt. Umgekehrt müssen die Anrainer den Abfluss des Wassers von der Bundesstraße und die Ablagerung von Schnee dulden.

Siehe auch

Wiktionary Wiktionary: Bundesstraße – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Kurt Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, München 2010, Seite 459
  2. Walther Hubatsch (Hg.): Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte. Reihe A Preußen Bd. 7 (Rheinland), Marburg 1978, Seite 101
  3. Kurt Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, München 2010, Seite 459
  4. [1]
  5. Westberliner Bundesstraßen
  6. erkennbar etwa in Berliner Stadtplänen des R+V- Verlags aus den Achtzigerjahren

Weblinks


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