Aktivbürger

Aktivbürger

Aktivbürger ist ein Begriff aus dem Staatsrecht, der auch in der allgemeinen Staatslehre Verwendung findet. Aktivbürger ist jeder Angehörige des Staatsvolks, der in demokratischen Staaten berechtigt ist, durch Stimmabgabe bei Wahlen und/oder Abstimmungen an der Äußerung des Volkswillens mitzuwirken.

Aktivbürger in Deutschland

In Deutschland ist Aktivbürger auf Bundesebene, wer das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Deutschen Bundestag besitzt. Die Gesamtheit der Aktivbürger, die Aktivbürgerschaft, ist ein Verfassungsorgan, weil das deutsche Staatsvolk gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1, 2 GG in Wahlen und Abstimmungen Staatsgewalt ausübt (Grundsatz der Volkssouveränität).

Trotz ihrer Eigenschaft als Verfassungsorgan ist die Aktivbürgerschaft mangels eigener Handlungsorganisation im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht parteifähig; auch der einzelne Aktivbürger kann Rechte des Staatsvolks nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen

Französische Verfassung von 1791

In der französischen Verfassung von 1791 (Abschnitt 2 Art. 2 und Art. 5) werden all jene Männer als Aktivbürger bezeichnet, die:

  1. als Franzosen geboren worden sind oder Franzose wurden,
  2. das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  3. ihren Wohnsitz in einer Stadt bzw. Kanton seit einer durch das Gesetz festgelegten Zeit haben,
  4. in irgendeinem Orte des Königreichs eine direkte Steuer zahlen (mindestens: der Wert von drei Arbeitstagen),
  5. in der Liste der Nationalgarde eingeschrieben sind,
  6. den Bürgereid geleistet haben.

Ausgeschlossen von der Ausübung des Aktivbürgerrechts waren diejenigen, welche im Anklagezustand standen oder die dem Bedienstand angehören.

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