Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
FSK-Kennzeichen seit 1. Dezember 2008

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ist eine deutsche, von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) getragene Einrichtung mit Sitz in Wiesbaden.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Das Deutsche Filmhaus der Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung, in dem unter anderem die FSK untergebracht ist.

Die Hauptaufgabe der FSK besteht in der Prüfung von Filmen, DVDs und sonstiger Medienträger (Videokassetten, Trailer, Werbefilme), die in Deutschland zur öffentlichen Vorführung vorgesehen sind.

Eine Pflicht zur Prüfung durch die FSK besteht nicht, jedoch haben sich die Mitglieder der SPIO dazu verpflichtet, nur von der FSK kontrollierte Produktionen zu veröffentlichen.

Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der FSK sind das Jugendschutzgesetz (§ 14 [2] i. V. m. § 14 [6]), die Feiertagsvorschriften der Länder sowie die Grundsätze der FSK. Diese Grundsätze werden von der Grundsatzkommission erlassen, die aus 20 Vertretern der Film- und Videobranche, der öffentlichen Hand sowie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht.

Die FSK ist finanziell autonom und finanziert ihre Arbeit durch Gebühren, die für jeden geprüften Medienträger erhoben werden. Sie wird inzwischen als Tochtergesellschaft der SPIO in Form einer GmbH betrieben, einen inhaltlichen Einfluss auf die Prüfentscheidungen übt die SPIO nicht aus.

Die SPIO prüft auf Wunsch auch selbst Medien durch eine eigene unabhängige Juristenkommission auf strafrechtlich relevante Inhalte. Sollten diese nicht vorliegen, wird das Etikett „SPIO/JK“ (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft/Juristenkommission) vergeben.

Freigaben

Die FSK-Freigaben lauten:

Etikett Text auf dem Etikett seit Dezember 2008 Aktuelle Kennzeichnung Kennzeichnung vor dem 1. April 2003
FSK ab 0 (weiß) FSK ab 0 freigegeben Freigegeben ohne Altersbeschränkung (weiß) gemäß § 14 JuSchG FSK Freigegeben ohne Altersbeschränkung (weiß) gemäß § 7 JÖSchG FSK
FSK ab 6 (gelb) FSK ab 6 freigegeben Freigegeben ab 6 Jahren (gelb) gemäß § 14 JuSchG FSK Freigegeben ab 6 Jahren (gelb) gemäß § 7 JÖSchG FSK
FSK ab 12 (grün) FSK ab 12 freigegeben Freigegeben ab 12 Jahren (grün) gemäß § 14 JuSchG FSK können schon ab 6 besucht werden gemäß § 1626 BGB § 1773 BGB Freigegeben ab 12 Jahren (grün) gemäß § 7 JÖSchG FSK können schon ab 6 besucht werden gemäß § 1626 BGB § 1773 BGB
FSK ab 16 (blau) FSK ab 16 freigegeben Freigegeben ab 16 Jahren (blau) gemäß § 14 JuSchG FSK Freigegeben ab 16 Jahren (blau) gemäß § 7 JÖSchG FSK
FSK 18 (rot) FSK ab 18 Keine Jugendfreigabe (rot) gemäß § 14 JuSchG FSK Nicht freigegeben unter 18 Jahren (rot) gemäß § 7 JÖSchG FSK
Alternativ: Freigegeben ab 18 Jahren (rot) gemäß § 7 JÖSchG FSK

„Die neuen Zeichen sind auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 mm² (3,46 cm × 3,46 cm) und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 mm² (1,58 cm x 1,58 cm) anzubringen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG).“[1]

Kinofilme, die ab 12 Jahren freigegeben sind, dürfen seit dem 1. April 2003 von Kindern ab 6 Jahren in Begleitung von personensorgeberechtigten Erwachsenen, also nur mit Personen, die Erziehungsberechtigte im Sinne des § 1626 BGB oder Vormund nach § 1773 BGB des Kindes sind, besucht werden.

Bei Kinofilmen wird ein FSK-Kennzeichen verweigert, wenn der Film offensichtlich schwer jugendgefährdend ist; eine FSK-Freigabe ist nur bei einer höchstens „einfachen Jugendgefährdung“ und bei einer etwaigen „Jugendbeeinträchtigung“ möglich. Wird der gleiche Film dann auf einem Bildträger (Videokassette, DVD) veröffentlicht, wird ein Kennzeichen bereits verweigert, wenn ein Fall von einfacher Jugendgefährdung vorliegt.[2] Filme, die eine „FSK-ab-18“-Kennzeichnung haben, können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht mehr indiziert werden (im Gegensatz zur alten Freigabe „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“, bei der es möglich ist). Auch wenn ein Verdacht auf einen Straftatbestand (beispielsweise Gewaltverherrlichung, § 131 StGB) besteht, kann die FSK-Freigabe verweigert werden. In diesem Fall kann der Film der Juristenkommission (JK) der SPIO vorgelegt und auf strafrechtliche Unbedenklichkeit geprüft werden. Trotz der entsprechenden Prüfung der JK kann ein Film sowohl indiziert als auch beschlagnahmt werden, jedoch schützt das entsprechende Signet die Beteiligten weitgehend vor individueller strafrechtlicher Verfolgung.

Feiertagsfreigabe

Die FSK richtet sich bei der Vergabe von Altersfreigaben nach dem Jugendschutzgesetz, prüft aber auch die Freigabe von Filmen zur Aufführung an den sogenannten stillen Feiertagen, die in einigen Bundesländern besonderen Schutz genießen („feiertagsfrei“).[3]

Struktur und Arbeitsweise

Über 190 Prüfer sind ehrenamtlich für die FSK tätig. Sie werden von den Verbänden der Film- und Videowirtschaft und der öffentlichen Hand für eine Dauer von drei Jahren ernannt und müssen Erfahrung im Umgang mit Kindern oder Jugendlichen haben oder über entsprechendes Fachwissen in der Psychologie oder Medienwissenschaft verfügen. Die Prüfer dürfen zudem nicht in der Film- oder Videowirtschaft beschäftigt sein, um eine Beeinflussung der Entscheidungen durch die Industrie zu vermeiden. Bei der Ernennung von Prüfern wird daher darauf geachtet, dass sie aus den unterschiedlichsten Berufsfeldern und gesellschaftlichen Schichten kommen.

Die Prüfung von Filmen wird in verschiedenen Gremien organisiert – im Arbeitsausschuss (der den Hauptteil der Filmprüfungen übernimmt), dem Hauptausschuss (der als Berufungsinstanz tätig ist) und dem Appellationsausschuss für die Berufung in der Jugendprüfung. In der täglichen Praxis arbeiten jeweils drei Ausschüsse parallel.

Die Arbeitsausschüsse fungieren als erste Instanz, jeder bei der FSK eingereichte Film wird zunächst dort geprüft. In der Regel setzt sich dieser Ausschuss aus sieben Prüfern zusammen – drei von der Filmwirtschaft und vier von der öffentlichen Hand benannte Prüfer sowie der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden.

Geschichte

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde der ehemalige Filmproduzent der UFA und damalige oberste Film-Offizier der amerikanischen Besatzungsmacht Erich Pommer mit dem Wiederaufbau und der Neuordnung der deutschen Filmwirtschaft betraut. Gemeinsam mit dem Regisseur Curt Oertel und dem Geschäftsführer des Verbandes der Filmverleiher in Wiesbaden, Horst von Hartlieb, konzipierte er eine Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft nach dem Vorbild des in den USA geltenden Hays Code. Ziel der Einrichtung sollte es sein, eine staatliche Reglementierung der Filmindustrie zu vermeiden und die geltende Militärzensur abzulösen: „Und hier war unser erster Gedanke, denn wir waren gebrannte Kinder aus dem Dritten Reich, eine Filmkontrolle in Selbstverwaltung aufzubauen, da eine staatliche Filmkontrolle immer die Gefahr in sich birgt, zu einer Politisierung zu führen.“ (Horst von Hartlieb)

Da zudem bei der Zulassung von Filmen durch die Besatzungsmächte der Jugendschutz keine Rolle spielte und dadurch Kinder und Jugendliche unbeschränkten Zugang zu Filmen hatten, wurde von der Kultusministerkonferenz der westlichen Besatzungszonen Anfang 1948 eine „Kommission zur Prüfung der Frage: Gefährdung der Jugend durch Filme“ eingerichtet. Sie sollte Vorschläge für einen länderübergreifenden filmischen Jugendschutz entwickeln. Ihre Arbeit nahm diese Kommission im hessischen Kultusministerium in Wiesbaden auf. Zu den Verhandlungen wurden neben Abgesandten der anderen Kultusministerien auch Vertreter der Filmwirtschaft, der Kirchen und der Katholischen Jugend Bayerns eingeladen.

Ergebnis der Verhandlungen war die Einrichtung einer gemeinsamen Selbstkontrolleinrichtung unter dem Namen „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“, der am 18. Juli 1949 der erste Film zur Begutachtung vorgelegt wurde. Dabei handelte es sich um Paul Martins in Zeiten des Nationalsozialismus verbotene Komödie Intimitäten (1944). Der Spielfilm wurde aufgrund einer Kuss-Szene kontrovers diskutiert, aber trotzdem für eine öffentliche Vorführung freigegeben.[4] Am 28. September 1949 übertrugen die Alliierten Militärbehörden offiziell ihre Kontrollbefugnis auf die FSK.

Die Länder der sowjetischen Besatzungszone beteiligten sich nicht an der FSK, da in der im selben Jahr gegründeten DDR die Filmkontrolle vom Staat übernommen wurde. In der DDR war der Kennzeichnung der Altersfreigabe ein P vorangestellt (zum Beispiel P14), die Differenzierung erfolgte zwischen 6 und 18 im Zweijahresabstand.

Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes wurde 1985 die Kennzeichnungspflicht auf neue Medien (Videofilme und vergleichbare Bildträger) ausgeweitet. Der „Bundesverband Video e. V.“ schloss sich daraufhin der FSK an, um von ihr alle zu veröffentlichenden Videofilme überprüfen zu lassen. Im gleichen Jahr erfolgte auch die Erweiterung der Freigaben um die „Freigabe ohne Altersbeschränkung“.

Im Zuge der Wiedervereinigung schlossen sich die neuen Länder der FSK an und entsandten ihre Vertreter in die Prüfungsausschüsse.

Seit 1995 werden auch digitale Medien, sofern sie filmische Sequenzen enthalten, auf ihre Altersfreigabe geprüft.

Am 9. Dezember 2004 wurde mit dem Film Sophie Scholl – Die letzten Tage der 100.000. Film von der FSK überprüft.

Seit 2009 gibt es die neuen Logos der FSK, welche bis spätestens zum 31. März 2010 umgestellt wurden. Auch Lagerbestände mussten bis dahin umgestellt werden. Die Positionierung ist wie bei der USK unten Links und die Größe auf dem Cover beträgt 1200 mm² und auf dem Datenträger 250 mm². Viele Hersteller liefern ihre digitalen Medien daher mit „Wendecovern“ aus, wobei die innenliegende Seite auf das FSK-Kennzeichen verzichtet.

Seit Oktober 2010 veröffentlicht die FSK kurze Freigabebegründungen für alle Kinospielfilme zum jeweiligen Starttermin auf ihrer Internetseite, um ihre Entscheidungen transparenter zu machen.[5]

Umstrittene Entscheidungen

Hohe Altersfreigaben führen leicht zum Vorwurf der Zensur, Prüderie oder überzogenen Handelns, niedrige Altersfreigaben dazu, die Interessen des Jugendschutzes nicht zu beachten oder ungerecht zu urteilen und zu viel Rücksicht auf die Belange der Filmindustrie zu nehmen. Publikumswirksame Filme würden zu sanft beurteilt, da genau dort die hohen Umsätze erzielt werden. Dafür müssten weniger erfolgversprechende Filme unter zu strengen Altersfreigaben leiden, um in der Außendarstellung einen Ausgleich zu haben. Durch diese Praxis hätten seit den 1970er-Jahren insbesondere deutsche Filme gelitten, die oft eine Altersfreigabe ab 16 Jahren hinnehmen mussten, während Hollywood-Filme ab 12 oder sogar ab 6 Jahren freigegeben waren.

Der Trend der FSK-Altersbeschränkung („FSK 6“ oder „FSK 12“) ginge nach Ansicht von Kritikern in den 2000er-Jahren meistens zu der niedrigeren Freigabe über. Dies spiegelt die Auswahl der Beispiele wider, die kein Urteil über die Richtigkeit dieser These erlaubt.

In den Medien diskutierte Einzelentscheidungen mit vorgeblich zu großzügiger Freigabe waren zum Beispiel:

  • Die FSK-Entscheidung für eine Freigabe von Jurassic Park ab 12 Jahren löste eine wochenlange Diskussion in deutschen Medien aus.
  • Die Einstufung von Harry Potter und die Kammer des Schreckens im Jahre 2002 wurde nicht ab 6 Jahren sondern erst ab 12 Jahren freigegeben. Der Verleih veröffentlichte daher den Film in Deutschland in gekürzter Form. Die im Nachgange dieser Entscheidung der FSK erneut aufgekommene Diskussion um die deutsche Freigabepraxis hat mit dazu geführt, dass die starren Einstufungen „ab 6 Jahren“ und „ab 12 Jahren“ durch eine an der Logik des amerikanischen „R“-Ratings orientierte neue Freigabemöglichkeit erweitert wurden, bei der Filme, welche eigentlich erst ab 12 Jahren zugänglich wären, auch von Kindern ab 6 Jahren im Kino angesehen werden dürfen, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet werden.[6]
  • Der Film Keinohrhasen wurde ab 6 Jahren freigegeben. Nach heftiger Beschwerde von den Bundesländern wurde die Freigabe in „ab 12 Jahren freigegeben“ geändert.[7] Selbst Regisseur und einer der Hauptdarsteller Til Schweiger meinte in einem Interview, dass er sich auch über eine Freigabe ab 12 Jahren gefreut hätte. Die vielen Sexszenen, die viele Fäkalsprache und die Sexerläuterungen waren sehr umstritten, und ein Grund für die FSK eine Anhebung der Freigabe zu veranlassen.
  • Der Anime-Film Die letzten Glühwürmchen schildert sehr drastisch, wie ein Jugendlicher und ein Kind in Japan am Ende des Zweiten Weltkriegs verhungern. Dieser Film wurde von der FSK ab 6 Jahren freigegeben. In anderen Ländern hat der Film dagegen eine Freigabe von ab etwa 12 Jahren[8].
  • Auch andere Filme, die teilweise sehr starke Vulgär- und/oder Fäkalsprache verwenden, wie etwa Borat (2006), der ab 12 Jahren freigegeben wurde, können als diskutabel angesehen werden (im Falle Borat besteht die Schwierigkeit darin, dass die Sprache zwar recht rabiat ist, der Film jedoch – großteils – keine problematischen Darstellungen enthält).

In den Medien diskutierte Einzelentscheidungen mit vorgeblich zu restriktiver Freigabe waren zum Beispiel:

Es wird teilweise die Forderung erhoben, dass die bestehenden Regeln der FSK, die aus dem Jahr 1951 stammen, überholt werden müssten. Angesichts einer veränderten Medienkompetenz bei den heutigen Kindern seien die bisherigen, als starr kritisierten, Regeln überholt. Ein Beispiel ist der Film City Hunter, der 1993 gekürzt ab 18 freigegeben wurde und heute ungekürzt ab 12 freigegeben ist. Zudem sei die Abstufung zwischen FSK-6- und FSK-12-Film zu groß, weil gerade in diesem Altersbereich große Veränderungen bei Kindern stattfinden würden.

Literatur

  • Jürgen Kniep: „Keine Jugendfreigabe!“ Filmzensur in Westdeutschland 1949–1990. Wallstein-Verlag, Göttingen 2010, ISBN 978-3-8353-0638-7 (Moderne Zeit 21), (Zugleich: Freiburg, Univ., Diss., 2009: Freigegeben ab 18 Jahren.).

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Neue Kennzeichnung der FSK
  2. Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V.
  3. Regelung für stille Feiertage
  4. vgl. Wolfgang Hübner: Die Jedi-Ritter der Leinwand-Moral. In: Associated Press Worldstream, 22. August 1999, 20:14 Eastern Standard Time, Frankfurt am Main
  5. Transparenter Jugendschutz! Freigabegründungen für Kinospielfilme auf der FSK Homepage. In: Spio.de. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, 26. Oktober 2010, abgerufen am 25. Januar 2011.
  6. Begründung zur Kennzeichnung des Films HARRY POTTER UND DIE KAMMER DES SCHRECKENS mit „Freigegeben ab 6 Jahren“
  7. Appellationsausschuss kennzeichnet KEINOHRHASEN am 31. Januar 2008 mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“
  8. Die letzten Glühwürmchen bei IMDB

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