Gemeindeedikt

Gemeindeedikt

Die Gemeindeedikte von Bayern sind Erlässe von König Maximilian I. und Teil der „Revolution von oben“ Anfang des 19. Jahrhunderts. Sie wurden im Wesentlichen von Maximilian Josef Graf von Montgelas und Friedrich von Zentner entworfen.

Hintergrund: Der Zustand der bayerischen Staatsfinanzen erforderte eine Neuordnung der Finanzverwaltung und eine Steuerreform. Mit der Einrichtung einer eigenen Verfassung kam König Maximilian I. der Einführung des französischen Hegemonialsystems durch Kaiser Napoléon Bonaparte in Bayern zuvor.

Inhaltsverzeichnis

Erstes Gemeindeedikt

Das erste Gemeindeedikt vom 28. Juli bzw. 24. September 1808 hatte die Formierung der politischen Gemeinden zum Ziel. Die Gemeindegrenzen sollten genau mit den Steuerdistriktgrenzen übereinstimmen. Es wurden einheitliche Kataster geschaffen und die Ämter in Steuerdistrikte eingeteilt.

Darüber hinaus verstaatlichte der Staat unter Montgelas das Vermögen sowie die zahlreichen Stiftungen der Gemeinden. Gerade dies erwies sich als Fehlschlag, da die Entscheidungsbefugnisse zu stark nach oben in die Ministerien verlagert waren und dadurch der Staatsapparat zu schwerfällig wurde. Noch unter Montgelas nahm man die Rückführung des Gemeindevermögens in die kommunale Selbstverwaltung in Angriff. Eine weitgehende Wiederherstellung der gemeindlichen Selbstverwaltung erfolgte über das Gemeindeedikt von 1818.

Zweites Gemeindeedikt

Die endgültige Selbstverwaltung der Gemeinden brachte das zweite Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818. Die Verwaltung dieser Gemeinden geschah durch einen Gemeindeausschuss, der sich aus Gemeindevorsteher und aus dem Gemeindepfleger, wenn notwendig zusätzlich aus einem Stiftungspfleger und aus drei bis fünf weiteren Gemeindebevollmächtigten zusammensetzte. Dies waren die Vorgänger der heutigen Gemeinderäte.

Mit den Gemeindeedikten wurden Städte und größere Märkte zu Munizipalgemeinden zusammengefasst und nach der Einwohnerzahl in drei Klassen eingeteilt: Städte 1. Ordnung (wie z. B. München, Nürnberg oder Regensburg), Städte 2. Ordnung (wie z. B. Amberg, Weiden) und Städte 3. Ordnung (wie z. B. Auerbach, Pegnitz) oder Märkte (wie z. B. Neuhaus, Königstein). Daneben gab es Ruralgemeinden (ländliche Gemeinden) mit einem Gemeindevorsteher an der Spitze.

Literatur

  • H. Clément: Das bayerische Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland. Diss. Freiburg i. B., 1934.

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