- Lehrgang universitären Charakters
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Ein Lehrgang universitären Charakters ist eine Studienform, die in Österreich von außeruniversitären Bildungseinrichtungen angeboten wird. Je nach Ausbildungsdauer können an die Absolventen Mastergrade (durchschnittliche Studiendauer 4 Semester) oder akademische Expertentitel (durchschnittliche Studiendauer 2 Semester) verliehen werden. Die Mastergrade in der Weiterbildung sind allerdings nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Geschichte und Ausblick
Lehrgänge universitären Charakters wurden mit dem Universitäts-Studiengesetz 1997 eingeführt; sie ermöglichten damit erstmals auch privaten Bildungseinrichtungen in Österreich, Studiengänge anzubieten und entsprechende akademische Grade wie den MBA zu verleihen. Die Lehrgänge wurden dazu vom zuständigen Bundesministerium geprüft und genehmigt.
In der Zwischenzeit änderten sich durch den Bologna-Prozess und eine Reihe anderer Gesetze (Fachhochschul-Studiengesetz, Universitäts-Akkreditierungsgesetz für Privatuniversitäten, Universitätsgesetz 2002) die Rahmenbedingungen für Hochschulbildung in Österreich grundlegend. Lehrgänge universitären Charakters dürfen nur mehr bis Ende 2012 angeboten werden, Neuanträge waren noch bis Ende 2003 möglich.
Kritisiert wurde, dass Lehrgänge universitären Charakters einer nur minimalen Qualitätssicherung unterlagen.[1]
Rechtliche Einordnung der Abschlüsse
Ein erworbener Mastergrad − z.B. MPA - Master of Public Administration, MBA - Master of Business Administration, MA - Master of Arts, usw. – ist im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften ein akademischer Grad. Masterlehrgänge müssen in den Zulassungsbedingungen, im Umfang und den Anforderungen mit entsprechenden ausländischen Masterstudien vergleichbar sein. Dies wird vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung überprüft.
Die Mastergrade in der Weiterbildung (Universitätslehrgänge nach §58 des Universitätsgesetzes 2002, Lehrgänge universitären Charakters nach § 28 des Universitäts-Studiengesetzes, Lehrgänge zur Weiterbildung nach § 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes sowie Hochschullehrgänge nach § 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005) sind aber nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.[2]
Akademische Expertentitel sind keine akademischen Grade, sondern Bezeichnungen, die den Inhalt der universitätsnahen Ausbildung widerspiegeln. Nach Abschluss eines entsprechenden Lehrganges können diese Titel im öffentlichen Schriftverkehr (Ämtern und Behörden etc.) auf Briefköpfen, Visitenkarten udgl. als Zusatzinformation angeführt werden, sie können aber nicht in Urkunden eingetragen werden. Die Expertentitel werden, sofern dies in der Ministerverordnung vorgesehen ist, mit einem die Inhalte des Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen - z.B. "Akademische(r) Verwaltungsmanager(in)", "Akademische(r) Unternehmensberater(in)", "Akademische(r) Finanz- und Vermögensberater(in)", "Akademische/r Industrial Engineer" usw.
Quellen
- ↑ AK Wien - Wildwuchs bei Uni-Weiterbildungslehrgängen
- ↑ Mastergrade in der Weiterbildung (PDF-Datei, 21 kB), Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Kategorien:- Akademische Bildung
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