Akademischer Grad

Akademischer Grad

Akademische Grade sind ein System von Abschlussbezeichnungen, die von Hochschulen aufgrund eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben werden. Ein akademischer Grad wird nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen.

Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer erheblich abweichen kann. Für weitere Details siehe auch Studium.

Inhaltsverzeichnis

Bologna-Prozess in Europa

In Europa wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlüsse in einem System von drei Zyklen angestrebt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). In den meisten europäischen Ländern mit einem traditionellen Zwei-Zyklus-System (z.B. Diplom und Doktor) ist daher seit Jahren eine Umstellung im Gang. Viele Studiengänge haben diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen, während einige Studiengänge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umstellen werden.

Länderspezifisches

Deutschland

Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad, bzw. Studienabschluss benannt (z. B. „Magisterstudiengang“), und für verschiedene Studienfächer kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.

Arten akademischer Grade

Das Hochschulrahmengesetz sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. Für Universitäten kann das Landesrecht außerdem einen Magistergrad vorsehen, sowie die Möglichkeit, „auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die … [vorstehenden] Grade [zu] verleihen“.[1] Die Hochschulgesetze einiger Bundesländer sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen können (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: „Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden.“ So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.

In § 19 HRG wurde außerdem die Einrichtung von Studiengängen ermöglicht, „die zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen“. Der Magister als deutsche Form der Abschlussbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen Magisterabschlüssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der alte Magister als Äquivalent zum „neuen“ Master/Magister angesehen werden.

Akademische Grade in der Bundesrepublik Deutschland sind:

  • der Bachelor, der an Hochschulen verliehen wird,
    • Die möglichen Bezeichnungen wurden auf die folgenden Abschlüsse vereinheitlicht.[2]
    • Abkürzungen: B.A. (Bachelor of Arts), B.Sc. (Bachelor of Science), B.Eng. (Bachelor of Engineering), LL.B. (Bachelor of Laws), B.F.A. (Bachelor of Fine Arts), B.Mus. (Bachelor of Music), B.Ed. (Bachelor of Education)
    • Dauer: 3 Jahre (seltener auch 3,5 und 4 Jahre)
  • der Bakkalaureus,
    • Abkürzung: B. oder bacc., z. B. B. A. (Baccalaureus Artium), bac. jur. (Baccalaureus Juris)
  • der Magister,
    • Abkürzung: M. oder Mag. (früher auch Mr.), z. B. M. A. (Magister Artium, Magister der Künste). Die Abkürzung M. A. sollte nicht mit der ebenso lautenden Abkürzung für den akademischen Grad des Master of Arts verwechselt werden, wie er in Masterstudiengängen vergeben wird.
  • das Diplom, das an Hochschulen verliehen wird,
  • der Master,
    • Dauer: Vorhergehender Abschluss (Bachelor oder Magister/Diplom) plus 1 bis 2 Jahre
    • Abschlüsse für konsekutive Studiengänge: M.A. (Master of Arts), M.Sc. (Master of Science), M.Eng. (Master of Engineering), LL.M. (Master of Laws), M.F.A. (Master of Fine Arts), M.Mus. (Master of Music), M.Ed. (Master of Education)
    • Abschlüsse für nicht-konsekutive und weiterbildende Studiengänge: z. B. MBA (Master of Business Administration)
  • das Lizenziat,
    • Abkürzung: lic., z. B. lic. theol. (Lizentiat der Theologie)
    • Dauer: Bachelor oder Magister/Diplom plus 1 bis 2 Jahre
  • der Meisterschüler (an Kunsthochschulen),
    • Dauer: Master, Diplom oder Magister plus 1 bis 2 Jahre
  • der Doktor,
    • Abkürzungen Dr., z. B. Dr. rer. nat. (Doktor der Naturwissenschaften), Dr. phil. (Doktor der Geisteswissenschaften), Dr. iur. (oder jur.) (Doktor der Rechtswissenschaft), Dr. rer. oec. (Doktor der Wirtschaftswissenschaft), Dr. rer. pol. (Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Dr. med. (Doktor der Medizin), Dr.-Ing. (Doktor der Ingenieurwissenschaften), Dr. rer. mont. (Doktor der Bergbauwissenschaften)
    • Dauer der Promotion: Nach dem vorausgehenden Abschluss – 2. Zyklus: Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master, und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH) – meist weitere 2 bis 5 Jahre. Eine Sondersituation ist jedoch in einigen Fächern wie Humanmedizin und Zahnmedizin gegeben, weil die Promotion als Hochschulexamen unabhängig vom Staatsexamen ist. Hier kann die Promotionszeit unter Umständen nur wenige Monate betragen, da der Umfang und der wissenschaftliche Gehalt der Dissertationen hier meist geringer als in anderen Fachrichtungen ist. In einigen Fällen dauert die Promotion aber auch in der Medizin und der Zahnmedizin mehrere Jahre und erfüllt hohe wissenschaftliche Ansprüche. Mediziner und Zahnmediziner können ihre Promotion bereits während des Studiums beginnen und dadurch häufig den akademischen Grad des Dr. med., bzw. Dr. med. dent. schon kurz nach Beendigung des Studiums verliehen bekommen. Einige Absolventen der Medizin und der Zahnmedizin verzichten aber aus zeitlichen Gründen und wegen der mangelnden Aussagekraft des so erlangten Grades heutzutage auf die Möglichkeit, eine wissenschaftliche Arbeit im Sinne einer Promotion zu verfassen, und tragen nur die Berufsbezeichnung „Arzt“ bzw. „Zahnarzt“. In der Folge des in den allermeisten Fällen erheblich zu geringen akademischen Niveaus medizinischer Dissertationen erkennt der European Research Council (ERC) den deutschen „Dr. med.“ nicht als Ph.D.-Äquivalent an[4].

Siehe auch: Liste akademischer Grade (Deutschland)

Rechtliche Abgrenzungen

Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen

Folgende Bezeichnungen sind keine akademischen Grade:

  • Die Abschlüsse staatlicher Berufsakademien sind staatliche Abschlussbezeichnungen, da es sich nicht um Hochschulen handelt und somit auch keine akademischen Grade vergeben werden dürfen. Dies gilt sowohl für die Diplom-(BA)- als auch für die Bachelorabschlüsse der Berufsakademien.[5] Die Duale Hochschule Baden-Württemberg als Nachfolgeeinrichtung der baden-württembergischen Berufsakademien vergibt akademische Grade; die vorher an den Berufsakademien erworbenen Abschlüsse sind aber weiterhin keine akademischen Grade. Eine Nachgraduierung zum „Diplom (DH)“ ist möglich.
  • Das Staatsexamen, das bei Lehramts-, Veterinärmedizin-, Rechtswissenschafts-, Lebensmittelchemie-, Medizin- und Pharmazie-Studiengängen absolviert wird, ist eine Prüfungsbezeichnung und stellt keinen akademischen Grad dar. Mit erfolgreichem Abschluss kann jedoch, meist auf Antrag, an einigen deutschen Ländern mit dem Staatsexamen ein akademischer Grad erworben werden (z. B. bei Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Diplom-Juristen). Manchmal sind zusätzliche Prüfungsleistungen nötig. Dennoch bildet das Staatsexamen einen Abschluss des Studiums als Voraussetzung für das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst.
  • Professor ist eine Amtsbezeichnung, darf aber in den meisten Bundesländern als akademische Würde (d. h. auch ohne den Zusatz em. für Emeritus oder a. D.) nach Versetzung in den Ruhestand weitergeführt werden. Eine Habilitation berechtigt nicht zur öffentlichen Benennung als Professor, es muss erst eine formelle Ernennung oder die außerordentliche Verleihung der Bezeichnung „Professor“ erfolgen.
  • Neben diesen "Professoren" gibt es im Beamtenrecht noch die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor“ für Beamte, denen in nichthochschulischen, aber wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Über die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinausreichende akademische Anforderungen bestehen für diese „Direktoren und Professoren“ nicht, insbesondere besteht kein Promotionszwang.
  • Sogenannte Studentische Grade sind traditionelle, aber nicht offizielle Bezeichnungen, wie „stud.“ oder „cand.“.
Abgrenzung zu „Titeln“

Die Amtsbezeichnung „Prof.“ (Professor) wird häufig als „akademischer Titel“ und der „Professor“ oft auch als „höchster akademischer Grad“ bezeichnet oder verstanden, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage besteht.[6][7] Die diversen Professorenbezeichnungen sind allesamt keine akademischen Grade[8].

Im Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz gibt es für den Professor zusätzlich den Begriff akademische Bezeichnung. Dort heißt es: "Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ geführt werden; . . . ".

Ebenso werden auch andere akademische Grade umgangssprachlich vereinzelt als akademische Titel bezeichnet, was ebenfalls rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die diesen unterliegenden Prüfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen werden Titel in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen, was bei Amtsbezeichnungen und Graden nicht der Fall ist. Von dieser Definition kann gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, abgewichen werden. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.

Gemäß § 2 Abs. 2 sagt das Gesetz allerdings nichts über akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.

Nennungspflicht akademischer Grade

Wolfgang Zimmerling ist der Auffassung, dass im Dienst- oder Angestelltenverhältnis auch dann keine Pflicht besteht, bei Vorgesetzten den Doktorgrad zu nennen, wenn dieser verlangt, mit dem vollen Namen angesprochen zu werden; es verletzt z. B. bei Beamten nicht das beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Der Arbeitnehmer hat jedoch aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen akademischen Grad im Geschäftsverkehr nach außen korrekt verwendet.[9]

Die Eintragung von akademischen Graden beim Namen der Eltern in die Geburtsurkunde ist möglich, wie der Bundesgerichtshof 1962 entschieden hat, obwohl § 62 des Personenstandsgesetzes in der Fassung von 1957 sie nicht auflistet und es sich auch nicht schon aus der Regelung des Paragraphen ergibt, dass in der Urkunde der Name zu nennen ist – der akademische Grad ist in diesem Sinne kein Namensbestandteil.[10]

Führung akademischer Grade

Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt.

Definition von Führung

Unter „Führung“ wird verstanden, dass der Träger eines akademischen Grades sich selbst in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf Visitenkarten oder auf geschäftlichem Briefpapier, aber auch durch mündliche Bekundung. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung. Ebenfalls nicht unter „Führung“ im rechtlichen Sinne fällt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte). Bei Titulierung mit einem nicht verliehenen Grad durch andere besteht keine Notwendigkeit zur Korrektur. So werden Doktoranden, die ihre Promotionsprüfung bereits absolviert, aber ihre Ernennungsurkunde noch nicht erhalten haben, in der Regel von Kollegen bereits als Doktor angesprochen, dürfen sich selbst aber erst nach Erhalt der Urkunde so nennen.

Form der Führung

Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen geführt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein üblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen, Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade hinter dem Namen geführt werden.

Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, z. B. Dr. med. (Univ. Isfahan), geführt werden, ausgenommen sind Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union einschließlich Vatikan. Eine wörtliche Übersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefügt werden.

Strafbarkeit bei unbefugter Führung

Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und kann sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.

Dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie „Diplom-Webmaster“ oder „Diplom-Sekretärin“. Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als „Diplom“ titulierte Bescheinigungen üblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie „Fernstudium“, „Diplomprüfung“, „auf universitärem Niveau“ im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das Kürzel „Dipl.“ vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese Unbekümmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen „Diplom“ bzw. „Dipl.“ implizieren, wenn sie neben dem Namen geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur erklärt hierzu auf ihrer Homepage: „Mit dem Begriff ‚Diplom‘, ‚Master‘, ‚Bachelor‘ oder ähnlichem ist ein Studienabschluss verbunden, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule durch Prüfung erworben wurde. […] ‚Diplomzeugnisse‘ die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur Führung des entsprechenden Titels.“[11][12] Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen.

Durch „Titelkauf“ erworbene Grade dürfen in keinem Fall geführt werden. Unternehmen und Institutionen, die akademische Grade ohne entsprechende akademische Leistung vergeben bzw. verkaufen, werden auch als „Titelmühlen“ bezeichnet.

Eintragung in offizielle Dokumente

Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z. B. in den Reisepass, ist in Deutschland im Gegensatz zu Ländern wie Österreich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekürzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann. Im Berliner 'behelfsmäßigen Personalausweis' bestand hingegen darauf kein Anspruch.[13]

Eine Pflicht zur Führung eines akademischen Grades besteht für den Inhaber in Deutschland nicht.

Deutsche Demokratische Republik (DDR)

  • In der DDR vollzog sich Ende der 1960er Jahre eine Anpassung an das verbündete östliche Ausland, die sich in der Ordnung zu den akademischen Graden niederschlug. Es wurden drei Stufen auch für alte, bestehende akademische Fachrichtungen festgelegt. Nach bestandenem Staatsexamen erhielt man zunächst nur die Berufsbezeichnung (z. B. Arzt, Chemiker), die nicht als Titel am Namen im Ausweis geführt wurden und keinen akademischen Grad darstellten.
    • Der erste akademische Grad war das Diplom. Dieses setzte eine Diplomarbeit und deren erfolgreiche öffentliche Verteidigung vor Vertretern der von der Fakultät berufenen Diplomkommission voraus. Kurz nach dem Erlass dieser Ordnung wurde der Erwerb des Diploms zum Studienziel bei allen akademischen Universitätsstudiengängen festgeschrieben. Dennoch führte dies besonders bei Ärzten zu einem Imageverlust in der Bevölkerung, weil man ja von einem Doktor behandelt werden wollte und von keinem Diplommediziner (Dipl.-Med.).
    • Mit der Aspirantur bzw. nach der Hochschulreform 1968 mit einem dreijährigem Forschungsstudium deren Ziel die Promotion A war, erwarb man den zweiten akademischen Grad, den Doktor eines Wissenschaftszweiges. Da dessen Erwerb kein allgemeines Studienziel mehr und auch zur Berufsausübung als Arzt (durch Approbation nach Staatsexamen gewährt) keineswegs erforderlich war, wurde diese neue Hürde erheblich aufgewertet. Im Regelfall benötigte man wie früher eine Inauguraldissertation (also eine zweite Arbeit) und musste wieder in einer öffentlichen Disputation vor Vertretern einer Promotionskommission der Fakultät seine Ergebnisse verteidigen. Zwar waren eigene wissenschaftliche Publikationen zuvor nützlich und üblich, ersetzten aber in der Regel nicht das genannte Verfahren.
    • Die „alte“ Habilitation (z. B. Dr. med. habil.) wurde zum dritten akademischen Grad Doktor der Wissenschaften = Dr. scientiarum (z. B. Dr. sc. med.) umgemünzt und entsprach so dem sowjetischen Vorbild. In einem Promotion-B-Verfahren musste man seine bisherige wissenschaftliche Leistung durch mehrere beachtenswerte wissenschaftliche Publikationen belegen, eine Dissertation zur Promotion B (dritte und höherwertige Arbeit) verfasst und diese in einer öffentlichen Sitzung vor Fakultätsmitgliedern verteidigt haben.
  • Akademische Grade ab Diplom waren in Ausweisen Bestandteil des Namens (Titel).
  • Es war nach oben genannter Ordnung nur das Führen des jeweilig höchsten Titels erlaubt, also gab es in den 1980ern in der DDR weder einen Dr. med. Dipl.-Med. noch einen Dr. rer. nat. Dipl.-Chem., sofern der Dipl.-Chem. nach genannter Verordnung überhaupt als akademischer Grad erworben wurde. Kombinationen waren nur bei mehreren unabhängigen Fachabschlüssen (z. B. Dr. rer. nat. Dr. med.) und Ehrentiteln (z. B. Dr. h. c. Dr.) möglich.
  • Zur unabhängigen Lehre an Universitäten der DDR war man erst nach Erteilung einer facultas docendi durch die Fakultät berechtigt. Diese erhielt man in der Regel erst nach Promotion B.
  • Eine weitere Voraussetzung zur akademischen Lehre war eine hochschulpädagogische Ausbildung, um die man sich nach Erlangung des zweiten akademischen Grades (Dr.) bemühen konnte.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden im Allgemeinen die in der DDR erworbenen akademischen Grade an die westdeutschen Bezeichnungen angepasst (z.B.: Dr. sc. med. zum Dr. med. habil.). Die facultas docendi wurde abgeschafft. Die Diplomarbeiten der Medizinstudenten entfielen wieder, womit diese zeitlich früher mit einer Promotionsarbeit beginnen konnten.

Österreich

Das klassische System der akademischen Titulatur wurde in Österreich in den letzten Jahren dem einheitlichen europäischen Hochschulwesen angepasst. Die wichtigsten Neuerungen traten 1999 mit der Einführung der zweigliedrigen Bakkalaureats- und Magisterstudien durch eine Novelle des Universitäts-Studiengesetzes und 2006 durch die Umstellung auf die englischsprachigen Bezeichnungen Bachelor und Master im Universitätsgesetz 2002 in Kraft. Bisher verliehene akademische Grade bleiben von der Neuregelung unberührt, die aufgrund von Bakkalaureats- und Magisterstudien verliehen Grade Bakk. und Mag. (nicht aber ein durch ein Diplomstudium erworbener Mag.) können aber auf Antrag auf den entsprechenden Bachelor- oder Master-Grad umgeschrieben werden.

Arten akademischer Grade

Erster Zyklus

  • Bakkalaureus/Bakkalaurea
    • Abkürzung: Bakk. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Bakk. phil. für Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie). Der Grad wird nach dem Namen geführt, etwa: „Renate Mayer, Bakk. phil.“
  • Bachelor
    • Abkürzung: B…, z. B. BSc (Bachelor of Science), BA (Bachelor of Arts).
    Der Grad Bachelor löst ab 2006 den Bakkalaureus ab, außer der geänderten Bezeichnung gibt es aber keinen Unterschied zwischen den Graden.

Zweiter Zyklus

  • Magister/Magistra
    • Abkürzung: Mag. sowie ein die ungefähre Richtung (die klassische Fakultät) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. für Magister philosophiae/Magister der Philosophie) bzw. der Zusatz (FH) falls der Grad im Rahmen eines Fachhochschul-Diplomstudiums erworben wurde.
    Anmerkung: Magister/Magistra ist der in Österreich verliehene akademische Grad sowohl für die bisher üblichen Diplomstudien, als auch für die ersten Magisterstudien im dreistufigen Bologna-System.
    • Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art., Mag. (FH)
  • Master
    • Abkürzung: M…, z. B. MSc (Master of Science), MA (Master of Arts).
    Der Grad Master löst ab 2006 den Magister ab.
  • Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin
    • Abkürzung: Dipl.-Ing. oder DI (wahlweise). Absolventen eines Fachhochschul-Diplomstudiums müssen den Zusatz „(FH)“ führen.
    Anmerkung: DI ist der in Österreich verliehene akademische Grad in technischen Studienrichtungen für die bisher üblichen Diplomstudien, kann aber auch für Masterstudien im dreistufigen Bologna-System verliehen werden.

Dritter Zyklus

  • Doktor/Doktorin
    • Abkürzung: Dr. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. für Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
    Beispiele: Dr. phil, Dr. rer. soc. oec.
    Ausnahmen: Die nach Abschluss des Human- und Zahnmedizinstudiums verliehenen akademischen Grade Dr. med. univ. und Dr. med. dent. entsprechen Diplomgraden. Die korrekte Bezeichnung nach Abschluss des medizinischen Doktoratsstudiums lautet Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft (Dr. med. univ. et scient. med.)
  • PhD
    • Der PhD kann seit 2006 alternativ statt des traditionellen Doktorgrads vergeben werden.

Zwischen PhD und Doktor besteht kein Unterschied in der Wertigkeit. Ob der Titel Dr. vollständig durch den international üblichen PhD ersetzt werden wird, ist noch offen.

Regelungen zu Universität und Fachhochschule

Die im Zuge des Bologna-Prozesses eingeführten akademischen Grade Bachelor und Master werden nicht nach Hochschularten differenziert. Einen Zusatz (FH) für Abschlüsse einer Fachhochschule gibt es bei diesen Graden nicht. Dies gilt jedoch nicht für die bisherigen FH-Diplomstudiengänge: DI (FH), Dipl.-Ing.(FH) und Mag. (FH) sind weiterhin mit dem Zusatz zu führen.[14]

Führung akademischer Grade

Die Führung akademischer Grade ist in Österreich durch das Universitätsgesetz 2002,[15] für Privatuniversitäten durch das Universitätsakkreditierungsgesetz[16] und für Fachhochschulen durch das Fachhochschulstudiengesetz[17] geregelt.

Das unberechtigte Verleihen, Vermitteln oder Führen von akademischen Graden wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.[18] Das neu eingeführte System ist gesetzlich geregelt, nicht geschützt ist aber das Führen von Buchstabenkombinationen hinter dem Namen: Neben den Akademischen Graden werden auch Kürzel für das Absolvieren diverser postgradualer Lehrgänge vergeben, und auch von privaten Organisationen angeboten. Auch willkürliche Angabe von Kombinationen ist vorerst nicht untersagt.[19]

In den letzten Jahren sind für die weiblichen Grade eigene Abkürzungsformen entstanden: Mag.a für Magistra oder Dr.in für Doktorin. Diese feminisierten Schreibweisen sind derzeit fast ausschließlich im universitären Bereich zu finden und entsprechen nicht der gesetzlich vorgesehenen Abkürzungsform.

Akademische Grade als Namenszusatz

Akademische Grade sind kein Teil des Namens, sondern nach § 10 Abs. 2 PStG Beifügungen zum Namen. Sie können auf Wunsch in amtliche Urkunden (z. B. Ausweise) eingetragen und mit dem Namen angegeben („geführt“) werden. Es besteht zwar keine Eintragungspflicht, jedoch ein Recht auf Hinzufügung zum Namen und Eintragung. Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. sind dann dem Namen voranzustellen, andere akademische Grade (Bakk., PhD, Bachelor- und Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) sind nachzustellen (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz). Dabei ist eine „aufsteigende“ Reihenfolge üblich, also Mag. Dr. Hans Müller und nicht Dr. Mag. Hans Müller.[20] Um nachzustellende akademische Grade nicht fälschlicherweise als Teil des Familiennamens erscheinen zu lassen, empfiehlt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, nachgestellte Titel vom Namen durch einen Beistrich abzusetzen.[20]

Schweiz

An den Schweizer Hochschulen wurde seit 2001/2002 die Bologna-Deklaration umgesetzt und ein zweistufiges System mit zwei akademischen Graden vorgesehen:

  • Bachelor (180 ECTS-Kreditpunkte oder drei Jahre Vollzeitstudium)
  • Master (90–120 ECTS-Kreditpunkte oder weitere eineinhalb bis zwei Jahre Vollzeitstudium)

Zwingende Zulassungsvoraussetzung für ein konsekutives Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium. Mit einem mindestens guten Notendurchschnitt kann an einer Universität ein Doktorat absolviert werden. Die Hochschulen verlangen gute Kenntnisse in den Unterrichtssprachen.

Im Bereich der Weiterbildung bieten die Schweizer Universitäten und Hochschulen den Titel „Master of Advanced Studies (MAS)“ mit mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte oder einem Jahr Vollzeitstudium an. Auf Ebene der Wirtschaftswissenschaften wird der Titel „Executive Master of Business Administration“ (Executive MBA als Grad, EMBA als Abkürzung) vergeben. Das MAS-Konzept beinhaltet die Certificate of Advanced Studies (CAS) (Zertifikat auf Hochschulstufe) und die Diploma of Advanced Studies (DAS) (Diplom auf Hochschulstufe). Der MAS berechtigt nicht zur Dissertation.

Der MAS (EMBA und weitere) wird in Deutschland nicht als akademischer Hochschulgrad gewertet, sondern wird als „postgraduales Studienangebot “ einer ausländischen Hochschule eingestuft. Der ausländische Hochschulgrad kann gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 14. April 2000 unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden (siehe Punkt 1 des KMK-Beschlusses).

Da in der Schweiz die Bologna-Reform noch nicht vollständig umgesetzt ist, verleihen die Hochschulen immer noch akademische Titel nach dem alten System. Danach erhalten die Studierenden nach vier bis sechs Jahren Vollzeitstudium das Lizentiat oder das Diplom. Erreichen sie gute Abschlussnoten, können sie eine Doktorarbeit an einer Universität schreiben.[21]

Französischer Sprachraum

Frankreich
Aktuelle akademische Grade (siehe Décret du 8 avril 2002 relatif aux grades et titres universitaires et aux diplômes nationaux (französisch))

Frühere akademische Grade

  • Diplôme d'études universitaires générales, DEUG – Abitur + 2 Jahre
  • Maîtrise – Abitur + 4 Jahre
  • Diplôme d'études supérieures spécialisées, DESS – Abitur + 5 Jahre
  • Diplôme d’études approfondies DEA – Abitur + 5 Jahre

Belgien

  • Candidat – Abitur/Matura + 2 Jahre
  • Bachelier/Gradué – Abitur + 3 Jahre
  • Ingénieur industriel (Ing.), Industrieingenieur – Abitur + 4 Jahre
  • Master/Licencié – Abitur + 4 oder 5 Jahre
  • Ingénieur civil (Ir.), Zivilingenieur – Abitur + 5 Jahre
  • Docteur – in der Regel Abitur + 8 Jahre (Doktorarbeit)

Kanada (Québec)

  • Bachelier ès arts/sciences (B.A./B.Sc.) – Abitur + 3 Jahre
  • Bachelier ès arts/sciences avec diplôme Honours (B.A. hons./B.Sc. hons.) – Abitur + 4 (häufiger) oder + 5 Jahre (seltener)
  • Maître ès arts/sciences (non thèse) (M.A./M.Sc.) – Abitur + 4 (Non-Thesis) oder + 5 Jahre ("Ein-Fach-"Thesis oder Coursework)
  • Maître ès arts/sciences (thèse scientifique) (M.A. Kurzname der Univ./M.Sc. Kurzname der Univ.) – Abitur + 7 (häufiger) oder + 8 Jahre (seltener)
  • Docteur

Anglo-amerikanischer Raum

Die Gradbezeichnungen und Studiendauern sind nicht einheitlich geregelt und variieren zwischen Ländern, Hochschulen, und sogar den Fakultäten derselben Hochschule; als ein „durchgängiges anglo-amerikanisches Bewertungs-System“ kann das Hochschulranking genannt werden.

Die Grundformen der häufigsten akademischen Grade sind im Sinne einer "(Ein-)Fach"-Ausbildung bzw. Weiterbildung an Colleges:

  • Bachelor – Studiumsberechtigung + 3 (häufiger) oder + 4 Jahre (seltener)
  • Master (Non-Thesis/Thesis) – Bachelor + 1 (häufiger) oder + 2 Jahre (seltener)
  • Doctoral Degree – Master + 2 (häufiger) oder + 3 Jahre (seltener)

Im Sinne einer wissenschaftlichen Bildung an Universitäten (häufig mit umfassenden Zulassungsvoraussetzungen):

  • Bachelor Honours (Thesis) – Studiumsberechtigung + 4 (häufiger) oder + 5 Jahre (seltener)
  • Master (Thesis) – Bachelor Honours + 2 oder + 3 Jahre
  • Doctoral Degree/Ph.D. – Master + 3 oder + 4 Jahre

Abweichend vom europäischen Bologna-System richtet sich die Bedeutung von Studienabschlüssen sehr stark nach dem Hochschulranking. Als hochkarätiger Grad gilt ein Abschluss an einer Eliteuniversität, die in aller Regel in den "Top-50" einer weltweiten University-Ranking-Liste aufscheint, oder eines Eliteuniversitäts-Studienganges, der in den "Top-25" einer weltweiten Faculty- bzw. Subject-Ranking-Liste veröffentlicht ist - beispielsweise gelten laut dem Ranking von World´s Best Universities die Harvard University in den USA und die McGill University in Kanada als weltweit führend in den Kategorien Wirtschaftswissenschaften bzw. Psychologie. Der akademische Grad einer Eliteuniversität wird traditionell mit dem Zusatz des jeweiligen Namens der Universität geführt, z.B. „B.A. (Harvard)“ bzw. „M.A. (McGill) .

Anerkennung und Gleichwertigkeit von europäischen akademischen Graden in den USA und Kanada

Die Qualität der Lehre und der Professor-innen und somit die Fähigkeiten der Absolventen der einzelnen Universitäten variieren sehr stark; die Wertigkeit eines akademischen Grades hängt praktisch ausschließlich vom Hochschulranking der gewählten US-amerikanischen bzw. kanadischen Universität ab. Es kommt deshalb zwischen Eliteuniversitäten und europäischen Hochschulen immer wieder zu Problemen sowohl in der Vergleichbarkeit von Abschlüssen also auch bei der Gleichwertigkeit bzw. Anerkennung von europäischen Studienleistungen. Beispielsweise wird - bei der Frage der Zulassung zu Anschlussstudien oder des Einstiegs in einen Beruf - von den zuständigen staatlichen Stellen in den USA und Kanada der ca. vier- bis fünfjährige Honours Bachelor einer Eliteuniversität als äquivalent mit dem europäischen universitären Diplom- bzw. Magister-Grad angesehen, und der ca. zwei- bis dreijährige Master (research-based Thesis) einer Eliteuniversität als gleichwertig mit dem traditionellen europäischen Doktor bzw. Bologna-Ph.D. Die folgende Bewertungs-Abbildung zeigt einige unterschiedliche akademische Grade in den USA und Kanada und stellt sie den allgemein als gleichwertig angesehenen europäischen Graden gegenüber.

Anerkennung von akademischen Graden im US-amerikanischen und kanadischen Hochschulraum Gleichwertigkeit mit akademischen Graden in Europa
Three-years Bachelor (College)
(z.B. Minors, Majors)
⇒ Bologna-Bachelor
Four-years Bachelor (College)
(z.B. double Majors, Specialization)
⇒ traditionelles Diplom (FH) bzw. Magister (FH)
Bachelor Honours (research-based Thesis) (Top-ranked College)
Bachelor Honours (research-based Thesis) (University)
Master (Thesis) (College)
Master (Non-Thesis) (Top-ranked University)
⇒trad. Universitäts-Diplom bzw. -Magister sowie ⇒ Bologna-Master
Master (research-based Thesis) (Top-ranked University)
PhD (Thesis) (University)
⇒ trad. Doktor sowie ⇒ Bologna-Ph.D.
PhD (research-based Thesis) (Top-ranked University) ⇒ Bologna-PhD inkl. Äquivalent Habilitation bzw. Universitätslehrbefähigung


Australien

In Australien werden folgende akademischen Grade und Hochschulabschlüsse vergeben:[22]

  • Diploma - meist berufsqualifizierend, kann auf den Erwerb eines Bachelor angerechnet werden. Studiumsberechtigung + 1 Jahr
  • Advanced Diploma - berufsqualifizierender Abschluss einer Hochschule, kann auf den Erwerb eines Bachelor angerechnet werden. Studiumsberechtigung + 2 Jahre
  • Associate Degree - im Gegensatz zum Advanced Diploma eher theoretisch und allgemeinbildend ausgerichtet. Studiumsberechtigung + 2 Jahre
  • Bachelor Degree – Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
  • Bachelor Honours Degree - Studiumsberechtigung + 4 bis 5 Jahre/Bachelor + 1 bis 2 Jahre
  • Graduate-entry Bachelor Degree - D er hauptsächlich in der Rechtswissenschaften, Medizin, Schulpädagogik und Architektur verliehen wird und für eine spezielle Berufsausbildung qualifiziert. Voraussetzung: Bachelor +2, +3 oder +4 Jahre.
  • Graduate Certificate - Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor + 1 Semester
  • Graduate Diploma/Postgraduate Diploma - Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor Honours + 1 Jahr
  • Master Degree - Bachelor +1 (course-based) oder +2 bis 3 Jahre (research-based).
  • Doctoral Degree - Master +3 oder +4 Jahre.

Vereinigtes Königreich

Folgende Akademischen Grade und Hochschulabschlüsse werden im Vereinigten Königreich vergeben:[23]

  • Foundation Degree – Studiumsberechtigung + 2 Jahre
  • Bachelor Degree (Basic Bachelor oder Bachelor Honours, dessen Studiendauer den Basic Bachelor um mindestens 1 Jahr übersteigt und eine wissenschaftliche Diplomarbeit beinhaltet) – Studiumsberechtigung + 3 (Basic Variante) oder + 4 bis 5 Jahre (Honours Variante), Bachelor of Medicine bis 6 Jahre.
  • Postgraduate Certificate - praktische Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor + 1 Jahr
  • Postgraduate Diploma - praktische Spezialisierung in einem Studienfach. Bachelor Honours + 1 oder + 2 Jahre
  • Master Degree (course-based Master oder research-based Master, dessen Studiendauer den course-based Master um mindestens 1 Jahr übersteigt und eine wissenschaftliche Thesis beinhaltet) - Bachelor + 1 Jahr (course-based Variante) oder Bachelor Honours + 2 bis 3 Jahre (research-based Variante).
  • Doctoral Degree - Master + 2 bis 4 Jahre.

Vereinigte Staaten und Kanada

  • Associate Degree – Studiumsberechtigung + 2 Jahre
  • Bachelor (Minors, Majors oder Specialization) – Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
  • Bachelor Honours (research-based Thesis) – Studiumsberechtigung + 4 bis 5 Jahre
  • Master (Non-Thesis, course-based, oder "Ein-Fach"-Thesis) – Studiumsberechtigung + 4 bis 6 Jahre/Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
  • Master (research-based Thesis) – Studiumsberechtigung + 6 bis 8 Jahre/Bachelor Honours + 2 oder + 3 Jahre
  • Engineer's Degree - Besonderer Abschluss im Ingenieurwesen, der nach dem Master erreicht werden kann. Master + 1 bis 2 Jahre
  • Doctor – Voraussetzung: Bachelor Honours oder Master (Thesis)
    • Titel sind z. B PhD oder DPhil (3 bis 7 Jahre), DBA (3 bis 4 Jahre).
  • Berufsdoktorat - Die hauptsächlich in der Rechtswissenschaften als Juris Doctor (JD) in der Medizin als Medical Doctor (MD) verliehen werde und keine Promotion erfordern. Voraussetzung: Bachelor +3 oder +4 Jahre.

In den USA und Kanada ist auch der nach zweijährigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad. In vielen anderen Ländern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt sondern eher als Hochschulreife oder Fachschulabschluss.

Spanischer Sprachraum

  • Diplomado (Diplom) – (Standard-graduate-Titel, Abitur/Matura + 3 Jahre)
  • Licenciado (Lizenziat) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 4 oder + 5 Jahre)
  • Ingeniero (Ingenieur) – (Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahre)
  • Profesor (Professor, mit Lehrbefugnis) – (Abitur + 6 bis + 10 Jahre)
  • Maestría – (Licenciado/Ingeniero/Profesor/Postgraduate Degree + 1 oder 2 Jahre)
  • Doctorado (Doktor) – (Licenciado/Ingeniero oder Profesor + Doktorarbeit, in der Regel 2 Jahre)
  • Título propio bzw. Diploma propio – (Hochschuleigener Grad oder Titel) (Advanced Graduate-Level)
  • Arquitecto (Arqu.) – diplomierter Architekt
  • Arquitecto técnico (Arqu. técn.) – entspricht einen Zivilingenieur
  • Maestro (M.)

Griechenland

  • Didaktor (Dr./Δρ.)
  • Diploma (Dipl.)
  • Metaptychiako diploma idikefsis (Met.)
  • Ptychio (Pt.)
  • Ptychio Technologikis Expedefsis (Pt. T. E.)

Heiliger StuhlVatikan

  • Baccalaureato/Baccalaureata (Bacc.)
  • Licentiatus/Licentiata (Lic.)
  • Doctor (Dr.)

Italien

  • Dottore/Dottoressa (Dott./Dott.ssa) – maturità (Abitur/Matura) + 3 Jahre (= Bachelor)
  • Master Universitario di primo livello – maturità + ca. 4 Jahre
  • Dottore/Dottoressa magistrale (Dott./Dott.ssa; teilweise auch: Dott. mag./Dott.ssa mag.) – maturità + 5 Jahre (= Master)
  • Master Universitario di secondo livello – maturità + ca. 6 Jahre
  • Dottore/Dottoressa di ricerca (DR, Ph.D., Dott. ric.) – maturità + 8 Jahre (= PhD)

Litauen

In Litauen wurde 1993 ein in drei Hauptzyklen gestuftes Studiensystem eingeführt.[24]

  • bakalauras (entspricht Bachelor), in der Regel 4 Jahre; 5 Jahre beispielsweise beim Studium der kath. Theologie an der VDU.
  • (diplomuotas) specialistas
  • magistras (entspricht Master/Uni-Diplom, für postgraduale Studiengänge)
  • daktaras (Doktor)
  • habilituotas daktaras (Habilitation)

Der profesijos bakalauras oder profesinis bakalauras ist kein akademischer Grad, sondern ein Berufsabschluss, der nach 3 Jahren Studium an Kolegija (Kollegien bzw. Colleges, im tertiären Bildungsbereich) verliehen wird. Der Abschluss ist keine Berechtigung zum Masterstudium an den litauischen Hochschulen. Die Berufsqualifikation profesinė kvalifikacija ist ebenfalls formell kein akademischer Grad.

Die Grade ab Doktor werden anders als im deutschsprachigen Raum nicht als akademische Grade, sondern als wissenschaftliche Grade bezeichnet.

Niederlande

In den Niederlanden werden als Ergebnis des Bologna-Prozesses folgende Grade vergeben:

  • Bachelor (Abitur/Matura + 3 Jahre an einer Universität oder niederl. FH-Reife + 4 Jahre an einer hogeschool (Fachhochschule))
  • Master (Bachelor + 1 bis 2 Jahre)
  • Professional Master (wie Master; befähigt allerdings nicht zur Promotion, da rein beruflich ausgerichtete Weiterbildung)
  • Doctor (abgekürzt: Dr.) bzw. PhD (Promotion, der Grad PhD wird im Normalfall nur an ausländische Studenten verliehen)

Vor der Einführung der dem Bologna-Prozess entsprechenden Grade gab es noch folgende Abschlüsse in den Niederlanden:

  • doctoraal examen (Grundständiger Grad an Universitäten; nicht mit dem Doktorgrad zu verwechseln; in Deutschland als Äquivalent zum dt. Diplom angesehen, wobei allerdings das doctoraal examen oude stijl, welches vor einer Reform in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts verliehen wurde, höherwertiger als das dt. Diplom war.)
  • getuigschrift HBO (Abschluss einer niederländischen Fachhochschule, Absolventen tragen den Grad baccalaureus, bzw. in den Ingenieurwissenschaften ingenieur.)

Vereinzelt werden die Grade baccalaureus und ingenieur in Deutschland nicht als akademische Grade angesehen. Dies liegt an grundlegenden Unterschieden im Hochschulrecht beider Länder. Werden in Deutschland die Begriffe akademischer Grad und Hochschulgrad synonym verwendet, so wird nach niederländischem Recht nur der Abschluss einer Universität als akademischer Grad bezeichnet, der Abschluss einer hogeschool (entspricht der dt. Fachhochschule) dagegen als Hochschulgrad.

Malaysia

In Malaysia werden folgende Akadmischen Grade und Hochschulabschlüsse vergeben:[25]

  • Certificate - berufsqualifizierend, Studiumsberechtigung + 1 oder + 2 Jahre
  • Diploma - berufsqualifizierend, Studiumsberechtigung + 3 Jahre
  • Advanced Diploma - berufsqualifizierend, Diploma + 2 Jahre
  • Graduate Certificate/Diploma - praxisbezogener Abschluss auf Bachelor-Level. Bachelor/Diploma + 1 oder + 2 Jahre
  • Bachelor Degree – Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
  • Postgraduate Diploma/Postgraduate Certificate - praxisbezogener Abschluss auf Master-Level. Bachelor +1 oder +2 Jahre.
  • Master Degree - Bachelor +1 oder +2 Jahre.
  • Doctoral Degree - Master +3 oder +4 Jahre.

GUS

Folgende Grade existieren in allen Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten:

  • kandidat nauk (deutsch: Kandidat der Wissenschaften, entspricht deutschem Doktor und dem C. Sc. der Tschechoslowakei) → siehe Hauptartikel Aspirantur
  • doktor nauk (deutsch: Doktor der Wissenschaften, entspricht deutscher Habilitation bzw. Dr. sc. der DDR)

In allen GUS-Staaten außer Turkmenistan existieren außerdem:

  • bakalawr (entspricht Bachelor; Hochschulzugangsberechtigung +3 oder 4 Jahre)
  • magistr (entspricht Master; bakalawr +1 oder 2 Jahre)

Die Grade bakalawr und magistr wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingeführt und sind daher noch in die Bildungssysteme fast aller GUS-Staaten eingeflossen; die ersten Absolventen gab es aber erst nach Gründung der GUS.

Der einzige grundständige Grad zu Sowjetzeiten war dagegen der Spezialisten-Grad (spezialist), der dem magistr gleichgestellt ist und heute noch in Kasachstan, Russland, Tadschikistan, der Ukraine und Weißrussland vergeben wird. Zum Teil, z. B. in Russland, ist er auch heute noch der am häufigsten verliehene Grad. Der spezialist besitzt recht große Ähnlichkeit zum deutschen Diplom. In den GUS-Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Moldawien, Turkmenistan und Usbekistan wird der entsprechende Abschluss heute tatsächlich als diplom bezeichnet und ist in Turkmenistan der einzige grundständige Grad. In mehreren Ländern der GUS ist angestrebt, den Spezialisten-Grad entsprechend dem Bologna-Prozess vollständig durch bakalawr und magistr zu ersetzen.

Polen

  • licencjat (entspricht Bachelor)
  • inżynier, inż.(entspricht ebenfalls Bachelor; nur in den Ingenieurwissenschaften)
  • magister, mgr; mgr inż.(entspricht Master/Uni-Diplom; existiert als grundständiger Studiengang sowie aufbauend auf licencjat oder inżynier)
  • lekarz medycyny lek. med., entspricht Arzt; 6 + 1 Jahre Studium, Staatsexamen)
  • lekarz dentysta lek. dent., entspricht Zahnarzt
  • lekarz weterynarii lek. wet., entspricht Tierarzt
  • doktor
  • doktor habilitowany (Habilitation; wird, anders als in vielen Ländern der BR Deutschland, als akademischer Grad angesehen.)

Schweden

Seit 2007 gibt es in Schweden die folgenden akademischen Grade[26]:

Grundausbildung (grundnivå):

  • högskoleexamen – 120 LP
  • kandidatexamen – 180 LP, welches dem Bachelor entspricht

Fortgeschrittene Ausbildung (avancerad nivå), welche ein Kandidatexamen voraussetzt:

  • magisterexamen – 60 LP, welches einem einjährigen Master entspricht
  • masterexamen – 120 LP, welches einem zweijährigen Master entspricht

Forscherausbildung (forskarnivå), welche einen magister (insg. 240 LP) oder master (insg. 300 LP) voraussetzt:

  • licentiatexamen –120 LP
  • doktorsexamen – 240 LP, entspricht dem Doktorgrad

Darüber hinaus gibt es einige sog. „Berufsabschlüsse“ (yrkesexamina) in Bereichen wie Lehrerausbildung, Jura oder Medizin.

Tschechien und Slowakei

Aus historischen Gründen sind die akademischen Grade im tschechischen und slowakischen Hochschulsystem nahezu identisch. Heute werden folgende Grade vergeben:

  • bakalář (CZ) / bakalár (SK) (Bc.) (entspricht Bachelor; Abitur + i.d.R. 3 Jahre)
  • magistr (CZ) / magister (SK) (Mgr.) (entspricht Magister oder Master; Abitur + i.d.R. 5 Jahre)
  • inženýr (CZ) / inžinier (SK) (Ing.) (entspricht Diplomingenieur und Master in Wirtschaftswissenschaften, Abitur + i.d.R. 5 Jahre)
  • MUDr. sog. Berufsdoktorgrad (Arzt für Humanmedizin; Abitur + 6 Jahre)[27]
  • MDDr. sog. Berufsdoktorgrad (Zahnmediziner; Abitur + 5 Jahre)[27]
  • MVDr. sog. Berufsdoktorgrad (Veterinärmediziner; Abitur + 6 Jahre)[27]
  • JUDr., PhDr., RNDr., u.a. sog. kleine Doktorgrade (Abitur + Mgr. + kurzes ca. 1 bis 2-semestriges rigoroses Verfahren)
  • Ph.D. Doktor (nach angloamerikanischem Vorbild; Abitur + Mgr. oder Ing. + 3 bis 6 Jahre Doktoratsstudium; 1990 bis 1996 bzw. 1998 in der Abkürzung Dr., davor nach sowjetischem Vorbild Candidatus Scientiarum mit der Abkürzung CSc.)[27]

Ungarn

Das tertiäre Bildungswesen in Ungarn unterscheidet zwischen Universitäten und Colleges. Der erste Abschluss ist das főiskolai diploma (Collegediplom, äquivalent zum Bachelor, 3 bis 4 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss) bzw. das egyetemi diploma (Universitätsdiplom, äquivalent zum Master, 5 bis 6 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss). Seit der Einleitung des Bologna-Systems in der Hohschulpolitik gelten in der Praxis dieselbe Reglungen und Namen der Graden wie in den anderen Ländern der Europäischen Union mit Bologna-System u. A. : BA und BSc für die dreijahrige Hochschulbildung, MA und MSc für die nächste zwei Jahren.

In den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie in den Rechtswissenschaften werden als erste akademische Grade die Berufsdoktorate dr. med., dr. med. dent., dr. vet. und dr. iur. vergeben.

Als wissenschaftliche Doktorgrade werden, seit der Hochschulreformgesetzgebung vom 13. Juli 1993, der PhD (doktor) und der DLA (mesterfokozat) vergeben.

Siehe auch

Literatur

  • N. B. Wagner: Über Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit, in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94–102.
  • Alexandra Kertz-Welzel: Motivation zur Weiterbildung: Master- und Bachelor-Abschlüsse in den USA. In: Diskussion Musikpädagogik. 29 (2006), S. 33–35.
  • René Dell'mour, Frank Landler: Akademische Grade zwischen Traum und Wirklichkeit: Einflussfaktoren auf den Studienerfolg. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, 2002.
  • Katrin Hofer: Akademische Grade, Abschlüsse und Titel an künstlerischen Hochschulen. Lang, 1996 (Dissertation).
  • Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel. Die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für das Führen inländischer und ausländischer Grade und Titel; der wettbewerbsrechtliche Schutz vor Beeinträchtigung; mit einem Exkurs über die steuerliche Absetzbarkeit von Promotionskosten. Otto Schmidt, Köln 1995, ISBN 978-3504061210 (Google Books).
  • Ulrich Karpen: Akademische Grade, Titel, Würden. In: Christian Flämig (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, 1982, S. 854–875.
  • Wolfgang Tenbörg: Kirchliches Promotionsrecht und kirchliche akademische Grade in der staatlichen Rechtsordnung. München, 1963 (Dissertation).
  • Günther Heyd: Ausländische akademische Grade in Deutschland. Ein Beitrag zu ihrer Führungsberechtigung. Hamburg, Füßlein, 1932.
  • Paul Heinrich Joseph Schelling: Zur Geschichte der akademischen Grade. Rede beim Antritt des Prorektorats der Königlich Bayerischen Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen am 4. November 1880.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. HRG - Einzelnorm. In: gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 28. Oktober 2011.
  2. Ländergemeinsame Strukturvorgaben / Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 22. September 2005
  3. Studiengang an der Universität Kassel
  4. Beisiegel, Forschung & Lehre 2009, S. 491 (http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/Archiv/2009/07-2009.pdf).
  5. vgl. LHG Baden-Württemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 91 (6)
  6. Zimmerling, S. 7
  7. Zimmerling, S. 114
  8. N. B. Wagner: "Über Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit", in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94–102.
  9. Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad. In: Monatsschrift für Deutsches Recht. 1997, S. 224, abgerufen am 20. November 2009.
  10. Entscheidung des BGH 1962. Abgerufen am 20. November 2009. (BGHZ 38, 380, 382 f.)
  11. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Anerkennung und Bewertung von Hochschulabschlüssen und Studienleistungen
  12. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Allgemeines zur Verleihung und Führung von Hochschulgraden
  13. BVerwGE 5, 293
  14. Bezeichnung der akademischen Grade
  15. UG2002 § 88: Führen von akademischen Graden, Seite 82
  16. UniAkkG §3.(1): Wirkungen der Akkreditierung
  17. FHStG §5: Akademische Grade
  18. UG2002 §116: Strafbestimmungen
  19. Bernhard Schreglmann: Abschied vom „Magister“. In: Salzburger Nachrichten. 25. April 2009, Karriere, S. 37 (SN-Artikelarchiv).
  20. a b Informationen des Wissenschaftsministeriums zu akademischen Graden in Österreich (PDF)
  21. „Studieren in der Schweiz“, Rektorenkonferenz der Schweize Universitäten (CRUS), eingesehen am 25. Juli 2009
  22. Australian Government Department of Education, Employment and Workplace Relations (DEEWR) - Australian Education International:Courses and qualifications, Higher education, Australia (englisch). Eingesehen am 21. Februar 2011
  23. Directgov: Higher education qualifications (englisch). Eingesehen am 24. Februar 2011
  24. http://eacea.ec.europa.eu/ressources/eurydice/pdf/0_integral/085EN.pdf S.202ff
  25. Malaysian Qualifications Agency: Malaysian Qualifications Framework (englisch, PDF). Eingesehen am 23. Februar 2011
  26. Examensregeln in Schweden
  27. a b c d anabin.de
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