Zoll [1]

Zoll [1]

Zoll (engl. u. plattd. Toll, deutsch auch Mauth), 1) im Allgemeinen jede indirecte Abgabe, welche an einer besonderen Zollstätte erhoben wird. In diesem weiteren Sinne wird das Wort auch von dem Leib- u. Personalzoll gebraucht, welchen entweder alle, eine gewisse Stätte passirenden Personen od. doch gewisse Klassen derselben, z.B. früher Juden (daher Judenzoll), wegen des Passirens der Städte entrichten mußten; od. von der Abgabe, welche für die Benutzung zu freiem Gebrauch bestimmter Gegenstände, z.B. eines Weges (Wegezoll) od. einer Röhrenfahrt (Wasserzoll), zu entrichten ist. Im engeren Sinne bedeutet Z. aber 2) die indirecte Abgabe, welche von einer im Handel versendeten Waare erhoben wird, wenn dieselbe von[666] einem Orte zum anderen transportirt wird. Durch die letztgedachte Erhebungsweise unterscheidet sich der Z. bes. von dem sogenannten Impost u. der Accise (s.u. Steuern). Je nach den verschiedenartigen Modalitäten, nach welchen die Zölle dabei zur Erhebung gelangen, u. nach den Zwecken, welche ihre Erhebung bestimmen, werden namentlich noch folgende Arten der Zölle unterschieden: A) Grenz- u. Binnenzölle, je nachdem nämlich der Z. nur beim Passiren der Landesgrenze od. auch beim Passiren einer im Innern des Landes gelegenen Zollstätte erhoben wird. Die neuere Zeit hat jedoch die Binnenzölle fast überall abgeschafft od. höchstens noch unter der Form eines Octroi bei der Einfuhr von Lebensmitteln etc. in größere Städte als städtische Abgabe aufrecht erhalten. Die Grenzzölle zerfallen in Eingangs- (Einfuhr-, Importations-), Ausfuhr- (Exportations-, Esito-), Durchfuhr- (Transito-, Durchgangs-) u. Ausgleichungs- (Übergangs-) Zölle. Die ersteren werden nur von den in das Staatsgebiet eingehenden, die zweiten von den das Land verlassenden Waaren erhoben; die dritte Art betrifft solche Waaren, welche nur durch das Staatsgebiet hindurchgeführt werden; die letzte wird von solchen Waaren erhoben, bei denen hinsichtlich der Besteuerung im Innern noch eine verschiedene Gesetzgebung besteht. Als ein Supplement der Durchgangszölle bestehen in manchen Staaten auch Rückzölle (vgl. Drawback), d.h. es wird dem Kaufmann, welcher den Eingangszoll entrichtet hat, wenn er die Waaren, ohne sie im Inland verkauft od. umgearbeitet zu haben, wieder in das Ausland gehen läßt, der Eingangszoll entweder ganz od. doch zum Theil zurückerstattet. Je nach dem Hauptzwecke, welcher mit der Auflegung des Z-es in nationalökonomischer Beziehung verbunden ist, unterscheidet man ferner B) Finanz od. Steuerzölle, d.h. solche, welche nur den Zweck haben einen Beitrag zur Bestreitung der Staatsausgaben zu liefern, u. Schutzzölle, bei denen der Z. als Mittel benutzt wird den inländischen Erzeugern einer Waare im Mitwerben mit den Ausländern eine Begünstigung zu geben, damit sie im innern Markte höhere Preise fordern können od. geringere Kosten aufzuwenden haben, als es bei voller Freiheit des auswärtigen Verkehres möglich wäre. Während bei den Finanzzöllen der Ertrag für die Staatskasse die Hauptsache ist u. die Einrichtung derselben dem Zwecke gemäß so gestaltet sein muß, daß sie die Eigenschaften guter Aufwandssteuern erhalten, tritt im Gegentheil bei den Schutzzöllen der Ertrag für die Staatskasse als Nebensache zurück, ja es wird eine Abnahme dieses Ertrages als Zeichen des wachsenden Absatzes der inländischen Fabrikanten für erwünscht gehalten. Indessen können im einzelnen Falle sehr wohl auch beide Zwecke bei einem Z. zusammentreffen. Sind die Schutzzölle so hoch gestellt, daß die Einfuhr der Waaren, welche davon getroffen werden, unmöglich wird, so heißen sie Prohibitivzölle Dieselben stellen sich nur als verschleierte Einfuhrverbote dar. In der neuern Zeit hat unter den größern Staaten nur Rußland das Prohibitivsystem beibehalten. Differential- od. Unterscheidungszölle nennt man ermäßigte Sätze des allgemeinen Zolltarifs eines Landes, wenn dessen Erzeugnisse im andern ebenfalls Zollbegünstigungen genießen. Sie haben die Bestimmung den directen Handel mit einem gewissen Lande zu befördern; auch bewilligen seefahrende Völker dergleichen Zölle für die unter der eignen Flagge od. unter der der Erzeugungsländer eingehenden Schiffsladungen, so wie auch den Colonien solche Zölle bei der Einfuhr ihrer Erzeugnisse im Mutterlande zu Theil werden. Auf einem blos äußerlichen, mit der Einrichtung der Zollerhebung (s. unten) zusammenhängenden Eintheilungsgrund beruht C) die Unterscheidung von Haupt- u. Nebenzöllen, je nachdem der Z. nur an einer auf einer Hauptstraße errichteten größeren Zollstätte entrichtet wird, od. zur Erhebung desselben auch kleinere Nebenzollstätten befugt sind. Bei dieser Eintheilung müssen dann alle Waaren, welche nur auf den Hauptzollstätten verzollt werden können, so dirigirt werden, daß sie beim Grenzübergang eine Hauptzollstätte berühren.

Schon das Alterthum kannte die Zölle als ergiebige Quellen für die Staatseinnahmen. Bei den Athenern wurden die Zölle (Tele) theils von Handelsplätzen, theils von Märkten erhoben. Unter jenen sind die durch den Großhandel bewirkten Ein- u. Ausfuhrzölle zu verstehen, auf den Märkten hingegen wurden Abgaben für die von den Landleuten in die Städte gebrachten od. von Kleinhändlern vertriebenen Waaren gegeben, wovon jedoch Bürger, sofern jene Abgaben ein Marktgeld waren, frei waren. Alle Ein- u. Ausfuhr gab den niedrigen Z. von 1/50 welcher in Geld beim Aus- u. Einpacken bezahlt wurde. Daneben scheint auch noch ein besonderer Hafenzoll (Telos im engeren Sinne), für den Gebrauch der Häfen, deren Erhaltung große Kosten erheischte, erhoben worden zu sein. Seit 415 v. Chr. erhoben die Athener auch noch einen anderen Z., welcher an die Stelle der von den Bundesstaaten gezahlten Tribute trat, nämlich 1/20 (Eikoste) von der Ein- u. Ausfuhr zur See in den Staaten der unterwürfigen Verbündeten, u. wenige Jahre darauf, 1/10 von den, nach u. aus dem Pontos Euxinos kommenden u. gehenden Waaren. Alle diese Zölle waren in Athen in Pacht (Telonia) gegeben, meist an größere Gesellschaften; die Zollpächter hießen Telonä, der an der Spitze Stehende Telonarches; sie hatten ihre Einnehmer (auch Telonä od. Eklogeis), diese führten ihre Bücher u. hielten Waaren u. Menschen an; ob die spätere Versiegelung der Waaren schon in die Zeit der Freiheit Griechenlands fällt, ist ungewiß, allein alle Quälereien des Zollwesens, Ausfragen u. Durchforschen, ja selbst das Eröffnen der Briefe, finden sich damals, weshalb die Zöllner in einem schlimmen Rufe waren. Die Verhältnisse der Zollpächter zum Staate waren durch Zollpachtgesetze bestimmt, Unterschleif u. Schleichhandel, wodurch der Zoll umgangen wurde, war schon damals nicht ungewöhnlich. Unverzollte Waaren wurden weggenommen u. die Defraudanten zuweilen noch hart bestraft. Ebenso bestanden auch in Rom schon von den ältesten Zeiten an Hafenzölle (Portoria), dann auch auf Landstraßen u. Brücken. Meist betrugen sie hier 21/2 Proc. (daher Quadragesima genannt) vom Werthe der Waaren, bisweilen aber auch nur 1, 1/2 u. selbst 1/8 Proc. In ihrer Einrichtung waren sie vielfachem Wechsel unterworfen. Der Z. war schon ziemlich früh eingeführt, denn nach Vertreibung der Könige wurde er zu Gunsten des Volkes aufgehoben. Zu Deckung des Kriegsaufwandes wurden in der ersten Hälfte des 2. Jahrh. v. Chr. die Zölle wieder eingeführt, u. [667] Gracchus vermehrte sie. Als nachmals die Römer auch Herren zur See wurden, erhoben sie nicht allein in den eroberten Ländern die gewöhnlichen Zölle, sondern führten auch neue ein. Die Zölle in Rom waren auch an Pächter (Publicani, s.d.) verpachtet; ihre Unterbeamten in den Grenzstädten u. Häfen der Provinzen hießen Exactores, Portitores. Wegen der Bedrückungen wurden die Zölle 59 v. Chr. von dem Prätor Cäcilius Metellus durch ein Gesetz aufgehoben. Aber unter Augustus u. mehr noch unter den Nachfolgern Neros wurden sie wieder eingeführt, auch neue zugefügt u. bald mit mehr, bald mit weniger Strenge erhoben. Die Zölle waren aber nicht Grenzzölle, sondern, außer in den Häfen, Binnenzölle u. wurden an Brücken, an Wegen u. Landstraßen bezahlt. Zollfreiheit erhielten von den Kaisern einzelne Personen theils als Belohnung, theils für eine Aversionalsumme, um augenblicklich Geld in den Schatz zu bekommen. Nero ertheilte sie den Soldaten, die folgenden Kaiser auch den Hofleuten, Constantin den Veteranen u. deren Söhnen. Übrigens war der Betrag des Z-es in Rom bedeutender als in Griechenland u. stieg von 1/40 bis zu 1/8 des Waarenwerthes; die höheren Taxen erfuhren bes. die Luxuswaaren, welche aus dem Orient eingeführt wurden. Der Marktzoll war gemäßigter, dabei aber doch noch so bedeutend, daß das Volk laut darüber klagte; von ihm wurden die Unterhaltungskosten des Heeres großen Theils bestritten. Zu Erhebung der Zölle war stets kaiserliche Concession erforderlich. Wie allenthalben in den Provinzen die Zöllner wegen ihrer Habsucht u. der durch sie hervorgebrachten Hemmung des Verkehres, Bestechlichkeit, Betrüglichkeit verhaßt waren, so auch bes. in Palästina. Die Juden erklärten jeden ihrer Stammesgenossen, welcher eine Stelle als Zolleinnehmer annahm, für unfähig vor Gericht als Zeuge aufzutreten, für excommunicirt u. seine ganze Familie für ehrlos; von ihm durfte kein Almosen angenommen u. bei ihm kein Geld gewechselt werden. Daher werden im N. T. die Zöllner mit Sündern u. Heiden, im Talmud mit Straßenräubern u. Mördern zusammengestellt. Ein Verzeichniß der zollbaren Waaren unter Kaiser Justinian liefert I. 16, §. 7, Dig. de public. et vectig. 39,4.

Ähnlich war das Verhältniß im Mittelalter. Im Fränkischen Reich findet man Zölle schon in einem Edict Chlotars II. (615). Die Grundherren hielten sich zur Anlegung einer Zollstätte überall für berechtigt, wo sie einen lebhafteren Verkehr bemerkten, u. erhoben die Zölle mit großer Willkür. Meist betrachtete man dieselben als eine Entrichtung für den Gebrauch der Straßen, Brücken etc., so wie auch für den Schutz, welchen die Waaren in einem Gebiete genossen. Eine ausschließlich für den letzteren Zweck entrichtete Abgabe bildete in mehren Ländern namentlich das Geleitsgeld, wobei bisweilen eine wirkliche Begleitung durch Bewaffnete stattfand. Noch in der letzten Zeit des Reichsverbandes kam z.B. in Nürnberg das sogenannte lebendige Geleite vor, indem zwei Mal im Jahre die in einer Geleitskutsche nach Leipzig u. Frankfurt a. M. reisenden Kaufleute von Beamten u. bürgerlichen Reitern der Fürsten, durch deren Länder sie reisten, begleitet wurden. Andere Kaufleute u. Fuhrleute, welche die Straße zogen, hatten den Geleitszettel zu lösen, auf welchem ihnen ungehinderte Reise u. eventueller Schadensersatz versprochen wurde. Die Reichsgesetzgebung eiferte freilich fortwährend gegen die Anlegung neuer Zollstätten u. betrachtete es als einen noch in den neuesten Wahlcapitulationen regelmäßig wiederholten Grundsatz, daß sowohl die Anlegung neuer Zölle, als die Erhöhung, Vermehrung u. Übertragung bereits bestehender ohne Genehmigung des Kaisers u. die Zustimmung der Kurfürsten, so wie ohne vorheriges Gehör aller dabei Interessirten u. ohne Vorbehalt aller bereits erlangter Rechte dritter Personen nicht erfolgen dürfe. Allein das Interesse der Landesfürsten an den Einnahmen der Zölle war zu groß u. die kaiserliche Macht viel zu gering, als daß durch diese Verbote der Vermehrung der Zölle hätte gesteuert werden können. Nur einen schwachen Schutz gegen die vielfachen dadurch hervorgerufenen Vexationen boten die Zollfreiheiten, welche vielfach Städten u. anderen Corporationen aus den verschiedenartigsten Veranlassungen ausgestellt wurden; sie vermehrten nur das bunte Bild, welches das mittelalterliche Zollwesen darbietet, u. zeigten noch deutlicher den gänzlichen Mangel jeden Principes, welcher in ihm waltete. Erst im 17. Jahrh. wurde in den größeren Staaten ein Anfang damit gemacht den Zöllen eine rationellere Gestaltung zu geben, u. bes. war Frankreich das Land, wo dies Streben zuerst hervortritt. Man fing an die Zölle von den bloßen Wegegeldern u. anderen Gebühren, wie z.B. Hafen-, Wage-, Niederlags-, Schleußen- u. Krahngebühren, zu trennen u. diejenigen örtlichen Abgaben, welche eine Beziehung auf die Landeskasse hatten, so umzubilden, daß sie sich mehr an den Verkehr des ganzen Landes, bes. an die Ein- u. Ausfuhr aus dem Staatsgebiete, anschlossen. Je mehr sich die Landeshoheit u. mit derselben das Steuerwesen ausbildete, um so mehr schritt man auf diesem Wege fort. Man gelangte dabei zur Erkenntniß, daß die Erhebung wesentlich erleichtert u. vereinfacht, zugleich der Verkehr im Innern sehr gehoben werde, wenn man sich nur auf die Erhebung der Abgabe an den Grenzen beschränkte, u. so sind allmälig, mit fast alleiniger Ausnahme von Mecklenburg, in allen Ländern die Binnenzölle ganz verdrängt worden. Manche Staaten sind noch weiter fortgeschritten u. haben sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen Zollsystem vereinigt, Zollvereine gebildet, in denen die verbundenen Staaten dann nur ein Zollgebiet bilden; s. Zollverein. Ungeachtet dieser mehr principmäßigen Einrichtung ist jedoch das Zollwesen der meisten Staaten noch immer ein sehr complicirtes u. verschiedenartiges geblieben, je nachdem dabei die Ansichten über die Vorzüge der Handelsfreiheit od. den Werth der Schutzzölle mehr od. weniger Einfluß gewonnen haben u. weil durch die Verlegung der Zölle an die Grenzen zugleich die mannigfachsten politischen Rücksichten von Gewicht geworden sind.

Die Grundzüge der heutigen Tages in den meisten Staaten angenommenen Einrichtung des Zollwesens sind folgende: A) Für jeden Gegenstand, welcher dem Z. unterworfen ist, ist durch das Gesetz die Abgabe (Zollsatz) besonders festgesetzt; alle Zollsätze aber finden sich überdies in einem Verzeichniß zusammengestellt, welches der Zolltarif (Zolltafel, Zollrolle) heißt. Zu der Entwerfung der Tarife ist eine vollständige u. gründliche Waarenkenntniß erforderlich. Gewöhnlich werden dabei die Waaren, bei denen aus Gründen der Besteuerung od. Volkswirthschaftspolitik[668] ein gleicher Zollsatz angenommen ist, in besonderen Abtheilungen zusammengestellt. Die Bestimmung des einzelnen Zollsatzes geschieht entweder nach der Menge der versendeten Waaren (Gewicht, Stückzahl etc.) od. wird in Procenten des Preises (ad valorem) ausgedrückt. Bei Waaren von ziemlich gleicher Beschaffenheit, wie es die Rohstoffe gewöhnlich sind, ist es gewöhnlich, die Verzollung nach der Menge zu bestimmen; dagegen hat man bei Kunstwaaren, welche starke Abstufungen der Feinheit zulassen u. daher bei gleichem Volumen u. Gewicht sehr verschiedenen Werth haben können, zuweilen die andere Verzollungsart vorgezogen, weil nach dem Gewicht die besseren u. kostbareren Sorten eine verhältnißmäßig geringere Steuer geben u. ihre inländischen Verfertiger einen verhältnißmäßig geringeren Schutz genießen würden. Weil es aber bei dieser Einrichtung den Zollbeamten nicht gut möglich ist den Mittelpreis jeder Waarenforte sofort zu kennen, zumal derselbe veränderlich, die eigene Angabe des Zollpflichtigen aber nicht zuverlässig ist, so hat man öfters den Ausweg getroffen, entweder einen gewissen unveränderlichen Preis (Valeur officielle) für solche Producte aufzustellen, was dann dem Wesen nach mit der Zollbelegung nach dem Gewicht od. Stück gleichkommt, od. den Zollbeamten das Recht des Verkaufes (Präemtion) in der Weise einzuräumen, daß dieselben solche Waaren, welche ihnen zu niedrig taxirt erscheinen, mit einem gewissen Zuschlag, z.B. von 10 Proc., an sich bringen dürfen Um die Ungleichheit zu beseitigen, welche dadurch entstehen würde, wenn der Z. von dem Roh- (Brutto- od. Sporco-) Gewichte. d.i. dem Gewichte der Waare mit der Packhülle, berechnet würde, ist entweder in dem Tarif in der Regel nach den im Handel gemachten Erfahrungen bei jeder Waarengattung gleich, u. zwar meist nach Procentsätzen festgesetzt, wie viel für die Tara von dem Rohgewicht abzuziehen ist (gesetzliches Netto), daneben aber sowohl dem Zollpflichtigen, als den Zollbeamten auch gestattet durch sogenanntes Stürzen, d.i. durch Herausnehmen der Waare aus der Packhülle, u. durch abgesondertes Abwägen das wirkliche Reingewicht (effectives Nettogewicht) ermitteln zu lassen. B) Zur Erhebung des Z-es sind an allen für den bequemen Verkehr mit dem Auslande dienenden Straßen (Zollstraßen) in möglichster Nähe der Grenze besondere Zollerhebungsstellen (Zollstätten, Zollhäuser, Mauthen) errichtet; denselben steht gewöhnlich als erster Beamter ein Zolleinnehmer (Zollinspector, Zollaufseher) vor, welcher den Z. nach dem Tarif erhebt, bucht u. die Kasse führt, während ihm als zweiter Beamter zur Controle ein Zollcontroleur (Zollschreiber) zur Seite steht. Zuweilen sind die Geschäfte des ersten Beamten auch unter zwei Beamten, den Oberinspector u. Hauptverwalter, welcher dann als Kassen- u. Rechnungsführer fungirt, getheilt, auch sind wohl größeren Zollämtern noch Assistenten beigegeben. Alle aus dem Auslande kommende u. nach demselben gehenden zollpflichtigen Waaren dürfen dann nur solche Wege einschlagen, an denen sich Zollstätten befinden. Zur Aufrechterhaltung dieser Bestimmung u. zur Verhütung einer Umgehung derselben mittelst des sogenannten Schmuggels od. Schleichhandels ist eine Bewachung der Grenze durch eine militärisch organisirte Mannschaft nothwendig, die Zoll- od. Grenzwache, welche auf der Grenze zu patrouilliren, verdächtige Transporte anzuhalten u. auf die Zollstraßen zu verweisen hat. Innerhalb des Grenzbezirkes, d.h. eines längs der Grenze hin gegen das Binnenland gezogenen Streifens, wird das Verführen zollpflichtiger Waaren überdies an besondere Förmlichkeiten geknüpft u. die daselbst ansässigen Fabrikherren unter einige Aufsicht gestellt, weil gerade solche an der Grenze gelegene Gewerbsunternehmungen am leichtesten u. häufigsten zum Schleichhandel benutzt werden. Es werden daher z.B. solche Gewerbtreibende angehalten über die vom Ausland bezogenen Waaren genaue Verzeichnisse zu führen u. dieselben auf Verlangen vorzulegen; der Hausirhandel mit hochverzollten Waaren wird entweder gänzlich untersagt od. besonderer Controle unterworfen, die im Grenzbezirk transportirten Waaren müssen stets mit einer amtlichen Bescheinigung über deren an der Grenze gehörig vollzogenen Abfertigung od. mit einem besonderen Legitimationsschein versehen sein. Eine weitere Controle der Zollofficianten findet überdies durch die Zollobercontroleure statt, Beamte, welche von Zeit zu Zeit herumreisen u. sich persönlich von der regelrechten Führung der Geschäfte zu überzeugen haben. Zuweilen kommt daneben auch noch eine Binnencontrole vor, mit der Vorschrift, daß gewisse zollpflichtige Waaren in größeren Quantitäten selbst im Innern des Landes nicht versendet werden dürfen, ohne daß der Versender ihnen einen Frachtbrief mitgibt, welchen er vorher dem Steueramt zur Stempelung vorzulegen hat u. welchen der Waarenempfänger auch bei dem nächsten Steueramt stempeln lassen muß. C) Bei der Ankunft der Waaren an der Zollstätte hat deren Führer zunächst ein ausführliches schriftliches Verzeichniß (Waarenanzeige, Declaration) zu übergeben; bloße Reisende, welche nicht zur gewerbtreibenden Klasse gehören, sind davon befreit u. haben nur die Erkundigung nach dem Vorhandensein zollpflichtiger Waaren, nach Befinden weitere Untersuchung der mitgeführten Gegenstände zu gewärtigen. Diese letztere, die Revision, geschieht regelmäßig in Gegenwart des Eigenthümers od. Führers der Waaren. Nach dem festgestellten Befund erfolgt sodann die Berechnung des schuldigen Zollbetrages nach dem Tarif u. die Bezahlung, Bescheinigung u. Verrechnung des Zollbetrages in den Büchern. Die früher sehr gewöhnliche Erhebung von Nebengebühren für diese verschiedenen Geschäfte der Zollbeamten ist wegen der vielen damit getriebenen Mißbräuche jetzt meistentheils abgeschafft. D) Zu größerer Erleichterung des Verkehres sind mehrfache Einrichtungen getroffen, durch welche die Zollentrichtung, statt daß sie sogleich bei der Einfuhr geschehen mußte, hinausgeschoben od. ganz beseitigt werden kann. Zu diesem Zwecke wird z.B. gestattet, daß der Einfuhrzoll nach erfolgter Anzeigung, Untersuchung u. Berechnung (vorausgesetzt, daß der Empfänger zuverlässig bekannt ist) erst bei einem Zollamt in der Nähe des Bestimmungsortes der Waare entrichtet werden darf, welchenfalls die Waaren mit einer besonderen Beglaubigung, im Deutschen Zollverein Begleitschein Nr. II. genannt, abgefertigt werden. Eine andere Erleichterung besteht darin, daß die Waaren, auch ohne genaue Besichtigung u. Verzollung an der Grenze, zunächst in öffentliche Niederlagen (Lagerhäuser, Packhöfe) versendet werden u. erst dort dann das Verzollungsgeschäft vorgenommen wird. Solche [669] Niederlagen, welche sowohl an Grenzorten als im Innern errichtet sind, gewähren den Kaufleuten den Vortheil die Waaren so lange unverzollt aufbewahren zu können, bis sie verkauft werden u. in den Verbrauch übergehen; ja es können die Waaren von da aus gegen bloße Bezahlung des Durchgangszolles, sofort wieder in das Ausland versendet werden, indem die Packhöfe gewissermaßen ein im Innern des Landes befindliches ausländisches Gebiet vorstellen. Zur Sicherung der Zolleinkünfte dient dann nur ein besonderer gegen heimliche Eröffnung sichernder Waarenverschluß durch Verschnüren u. Verbleien (sogenanntes Plombiren) u. die Ausstellung einer besonderen Urkunde (im Deutschen Zollverein Begleitschein Nr. I., in Österreich Güteranweisung genannt), womit der Waarenführer die Haftung für den Eingangszoll od. die Ablieferung in die Niederlage übernimmt. Die Haftung hört dadurch auf, daß dem Besitzer des Begleitscheines durch das bestimmte innere Zollamt die Erfüllung seiner Obliegenheit bescheinigt wird. Statt der öffentlichen Niederlagen werden zuweilen auch unter den gehörigen Vorsichtsmaßregeln, als Bestellung einer Caution, öfters wiederholten Revisionen etc., größeren Gewerbtreibenden auch Privatlager bewilligt. Eine ähnliche Erleichterungsmaßregel sind die hauptsächlich zur Begünstigung der Meßplätze gestatteten Contirungen, wonach sichere Großhändler die Bewilligung erhalten fremde, einem höheren Zollsatz unterliegende Waaren nach genauer Revision einstweilen unverzollt zu sich zu nehmen. Über die Quantitäten wird Rechnung geführt u. von den Vorräthen, welche nicht in das Ausland od. eine Niederlage geführt werden, wird späterhin der Z. nachgezahlt. Bei beträchtlichen Summen wird den Zollpflichtigen, welche gehörige Sicherheit leisten, die Bezahlung des Z-es auf längere Zeit gefristet (Zollcredit).

Die bei weitem meisten Zölle sind nach der gegenwärtigen Einrichtung der Zolltarife Eingangszölle. Dieselben machen von den gesammten Zolleinnahmen, z.B. Österreichs 92, des Deutschen Zollvereins u. Frankreichs 97, in Belgien sogar über 99 Procent aus. Das Streben der Neuzeit nach möglichster Handelsfreiheit (s.u. Handel II.) hat dabei zugleich die Tendenz erzeugt diesen Eingangszöllen mehr u. mehr den Charakter von Schutzzöllen zu benehmen u. dieselben in bloße Steuer- od. Finanzzölle zu verwandeln. In England werden jetzt fast nur noch Finanzzölle erhoben. Im Jahre 1856 ergaben die dortigen Zölle im Ganzen 24,206,844 Pfd. Sterl. Davon lieferten allein: Zucker u. Melasse 5,655,526, Thee 5,538,242, Tabak 5,209,626, Spiritus 2,576,807, Wein 2,073,735, Kaffee, Weinbeeren, Rosinen, Butter etc. 2,500,720 Pfd. Sterl., während alle andern Artikel zusammen nur 852,188 Pfd. Sterl. ergaben. Auch Frankreich, dessen Zollsystem früher auf dem System von Prohibitivzöllen beruhte, hat sich neuerdings dem System der bloßen Finanzzölle zugewendet; im Deutschen Zollverein wird dieser Übergang eben vorbereitet, u. auch in Österreich wird derselbe über kurz od. lang nicht ausbleiben. Der Hauptstreit darüber, in wie weit Schutzzölle noch beizubehalten seien, ist immer um die Twist-, Eisen- u. Zuckerzölle geführt worden. Die Befreiung des Handels von allen Schutzzöllen, obschon an u. für sich das Vollkommenste, kann bei einem unter der Begünstigung vieler Zölle entwickelten Gewerbswesen in dem einzelnen Staate ohne die Gefahr großer Störungen in letzterem nicht plötzlich eingeführt werden; die Rücksicht auf die einmal erfolgte Gestaltung des Gewerbswesens erheischt vielmehr, daß hierbei mit großer Vorsicht zu Werke gegangen werde. Es kommt dabei namentlich überall auf eine genaue Untersuchung dessen an, ob u. in wie weit der auferlegte Z. den einheimischen Producten einen wirklichen Schutz zu gewähren im Stande ist Die aus dem Schutzzoll fließende Staatseinnahme ist zu diesem Zwecke mit der Mehrausgabe zu vergleichen, welche den inländischen Käufern durch die in Folge des Schutzes höheren Preise der inländischen Artikel erwächst. Wird ungeachtet des schützenden Z-es die Waare gar nicht od. nur wenig im Lande producirt, erweist sich daher der Schutz als unwirksam, so ist der Z. nur eine willkürliche Preiserhöhung der Waare, deren Differenz gegen den Betrag bei freier Einfuhr lediglich dem Staate zu Gute kommt. Ein solcher Z. läßt sich nur dann vertheidigen, wenn er zugleich eine gute Aufwandssteuer bildet, daher namentlich bei solchen Waaren, welche der Vermögende ausschließend od. doch in höherem Maße gebraucht, als der Unbegüterte. Findet eine Erzeugung der Waare im Innern statt, welche aber die Einfuhr von auswärts noch nicht ganz entbehrlich macht, so ist dann die Vertheuerung der Waare bei einem Schutzzoll dieselbe, wie im vorigen Fall, der Gewinn ans der Mehrausgabe der Käufer vertheilt sich aber dann zwischen den inländischen Gewerbtreibenden u. der Staatskasse, u. die ersteren gewinnen noch, wenn ihre Productionskosten nicht soviel betragen, als die Anschaffung der fremden Waaren mit Einschluß des Z-es. Vermag endlich die inländische Fabrikation den ganzen Bedarf einer Waare zu tiefern, so wird der Preis derselben von den Kosten der einheimischen Unternehmer u. von der Concurrenz bestimmt u. kann dann selbst niedriger sinken, als der Preis der von auswärts eingeführten Fabrikate. In solchem Falle hört die Einnahme aus einem Schutzzoll von selbst auf u. letzter verliert alle Bedeutung. Waaren, welche so unentbehrlich od. doch so nützlich sind, daß ihr Ankauf nicht als Zeichen der Steuerfähigkeit angesehen werden kann, wie z.B. die nöthigsten Nahrungsmittel, Heizstoffe, Arzneien, Bücher, Kunstwerke, Musikalien, können kein passendes Object für einen Eingangszoll liefern, weil man nicht annehmen kann, daß der durch den Z. erhöhte Preis dieser Waaren sich unter die Käufer nach Verhältniß ihrer Steuerkraft vertheilt. Bei manchen anderen Einfuhrgegenständen treffen verschiedene Rücksichten zusammen, weshalb man bei ihrer Verzollung nicht dem Zwecke der Bestimmung allein folgen kann. So ist bei Rohstoffen, wenn sie in ihrem natürlichen Zustand od. mit geringer Veränderung verbraucht werden, namentlich wenn dieser Verbrauch zugleich vorzugsweise in den höheren Klassen der Gesellschaft stattfindet, wie z.B. bei vielen Colonialwaaren, als Thee, Südfrüchte, Austern, Wein, die Anordnung eines beträchtlichen Z-es ganz unbedenklich, während Stoffe, welche zu weiterer Verarbeitung dienen, wie z.B. Wolle, Baumwolle, bes. wenn man auf einen auswärtigen Absatz der davon im Inlande fabricirten Fabrikate rechnet u. die Gewähr eines Rückzolles (s. oben) auf Schwierigkeiten stößt, schonender behandelt werden müssen. Gleiches ist bei solchen [670] Nahrungsmitteln zu beachten, welche, wie Zucker, Kaffee, zu allgemein gebräuchlichen Nahrungsmitteln auch der niedrigsten Klassen geworden sind. Die Auferlegung eines Eingangszolles hat sich bei solchen Gegenständen dann nach dem Maßstabe zu richten, in welchem auch gewöhnliche inländische Nahrungsmittel mit Steuern belegt sind. Halbfertige Waaren (Halbfabrikate) eignen sich nicht zu einem Steuerzoll; für einen Schutzzoll kommen bei denselben sehr verschiedene, nur nach genauer Prüfung der bestehenden Gewerbsverhältnisse abzuwägende Rücksichten in Betracht, indem einerseits die Begünstigung einer weiteren Verarbeitung dieser Halbfabrikate im Inlande einer nur geringen, die eigene Erzeugung derselben aber einer hohen Auflage das Wort reden kann. Eigentliche Kunstwaaren können, insoweit sie dem höheren Luxus u. dem Prunke angehören, verhältnißmäßig hoch besteuert werden, zumal in Ländern, wo die höheren Volksklassen sich gern durch den Gebrauch ausländischer Erzeugnisse hervorthun, wie z.B. seidene Waaren, Schminke, wohlriechende Öle, Glaswaaren etc.; dagegen andere, welche schwer zu entbehren sind u. dabei einen Schutz nicht brauchen, müssen niedriger gehalten werden. Durch die Ausfuhrzölle kann, wenn die Waare ungeachtet der durch den Z. bewirkten Preiserhöhung auf den fremden Märkten noch den Vorzug behauptet, od. wenn sie im fremden Lande gar nicht hervorgebracht werden, erreicht werden, daß der Z. auf das Ausland gewälzt wird, u. eine solche Belastung widerstreitet auch an sich den Grundsätzen des Völkerrechtes nicht, da Jedermann freistehen muß die Preise so hoch zu setzen, wie er will. Allein die Maßregel hat doch, wenn sie diesen Zweck verfolgt, oft ihre bedenkliche Seite, indem sie leicht Repressalien hervorruft u. dazu anreizt, daß neue Wege aufgesucht werden, um die Waare von anderwärts zu erhalten od. einen Ersatz aufzusuchen, wodurch ein einträglicher Zweig des Ausfuhrhandels verloren gehen kann. Gelingt es nicht die Preiserhöhung auf die ausländischen Abnehmer zu wälzen, so fällt der Z. auf die inländischen Fabrikanten zurück u. nimmt dann die Natur einer Abgabe von den inländischen Gewerbsunternehmungen an. Indem dadurch zugleich die Fabrikanten veranlaßt werden eher im Lande zu verkaufen, wenn sie auf diesem Wege nur Etwas mehr erhalten, als der Verkaufspreis für das Ausland nach Abzug des Zollbetrages ihnen einträgt, so wird der Ausfuhrzoll dann zugleich ein Schutzzoll, nur in umgekehrter Richtung, als beim Eingangszoll, nämlich für die Consumenten. Indem aber dadurch die Preise herabgedrückt werden u. der Gewinn der Producenten sich schmälert, entsteht zugleich für Letztere eine Versuchung den belasteten Productionszweig aufzugeben, u. geschieht dies, so wird nicht blos die Bestimmung des Z-es als Schutzzoll verfehlt, sondern auch die Größe der Ausfuhr ohne Nutzen verringert. Mit wenigen Ausnahmen haben die meisten Regierungen daher in der Neuzeit sich dafür entschieden, die Ausfuhrzölle möglichst zu beschränken u. allmälig ganz aufzuheben. Am schwierigsten hat sich die Aufhebung noch bei dem Ausfuhrzoll für Lumpen erwiesen, weil die vorhandenen Papierfabriken meist im Schutze eines starken Z-es od. wohl gar eines gänzlichen Ausfuhrverbotes entstanden sind u. mit der Aufhebung desselben den Fabrikanten die Gefahr einer Entziehung des für ihre Fabriken unbedingt erforderlichen Materials droht. Die Durchgangszölle bieten den Vortheil, daß sie unbedingt lediglich auf Ausländer fallen u. daher die inländischen Steuerzahler nicht beschweren; allein sie haben das Gefährliche, daß sie, namentlich wenn sie hoch angesetzt sind, leicht eine Abwendung des ganzen Waarenzuges auf andere Handelsstraßen herbeiführen u. den in anderer Beziehung wichtigen Speditionshandel hemmen. Es ist zu bedenken, daß der letztere durch den Transport der Waaren manchen Steuerobjecten, wie z.B. den Eisenbahnen, welche man dann mit directer Besteuerung treffen kann, eine weit höhere Bedeutung zu geben vermag, als die Erhebung des Durchgangszolles werth ist. In jedem Fall kann der Durchgangszoll daher nur ein sehr mäßiger sein. Im Deutschen Zollverein bildeten die hohen Durchgangszölle lange Zeit eine stehende Klage der Handeltreibenden, da der Durchfuhrhandel durch das Zollvereinsgebiet von den deutschen Seestädten aus nach Österreich, der Schweiz u. Italien, sowie von Frankreich nach Rußland, den Donaufürstenthümern u. der Türkei durch diese Zölle nicht wenig beeinträchtigt wurde u. der Transitverkehr in letzter Zeit zum Theil wirklich andere Bahnen (vermöge des Seeweges auf dem Mittelmeere u. über Havre durch Frankreich) einschlug. In Folge dieser Klagen wurden dieselben endlich im Jahr 1861 vollständig aufgehoben. Zollprivilegien u. Zollfreiheiten, als persönliche Befreiungen von der Entrichtung allgemeiner Zölle, pflegen jetzt nicht mehr verliehen zu werden; nach völkerrechtlichem Gebrauch werden sie jedoch den Gesandten zugestanden, so daß die Artikel für den Bedarf der Gesandtschaft zollfrei aus dem Auslande von den Gesandtschaften bezogen werden dürfen. Inzwischen hat man auch diesen Privilegien von Seiten der Regierungen in neuerer Zeit gewisse Schranken gesetzt, da eine Verbindlichkeit zur Bewilligung derartiger Privilegien nicht anzuerkennen ist. Nach besonderen Verabredungen ist auch den deutschen Bundesfestungen für die zu ihrer Ausrüstung bewirkten Anschaffungen in den deutschen Zollsystemen vollständige Zoll- u. Abgabenfreiheit bewilligt. Vgl. Das Zollwesen, Frankf. a. M. 1832; von Ulmenstein, Das Zollwesen in Deutschland, geschichtlich beleuchtet, Frankf. 1832.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Zoll — steht für: Zoll (Einheit), diverse Längeneinheiten Zoll (Behörde), die Behörde, welche die Grenzkontrollen durchführt und Zölle und Verbrauchsteuern erhebt Zoll (Abgabe), eine Abgabe, die beim körperlichen Verbringen einer Ware über eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Zoll — [Basiswortschatz (Rating 1 1500)] Auch: • Zollabfertigung Bsp.: • Wir hatten den Zoll passiert. • 1 Inch = 2,54 cm • Wir mussten für unsere Zigaretten Zoll zahlen …   Deutsch Wörterbuch

  • Zoll [2] — Zoll, ein Längenmaß, nach dem Duodecimalmaß der 24. Theil einer Elle u. der 12. Theil eines Fußes, selbst wieder 12 Linien enthaltend; nach dem Decimalmaß der 10. Theil eines Fußes u. 10 Linien enthaltend; beim Bergbau sind 80 Z. = 1 Berglachter… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Zoll [1] — Zoll, in der Volkswirtschaft, s. Zölle …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zoll [2] — Zoll, Längenmaß, bei der Duodezimalteilung der zwölfte, bei der Dezimalteilung der zehnte Teil eines Fußes (s. Fuß, S. 228) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zoll — Zoll, die von Staats wegen (Zollhoheit, Zollregal) auf den Verkehr gelegte Abgabe, schon im Altertum (meist verpachtet) üblich, im Mittelalter sehr mannigfaltig, auch im Innern des Landes selbst (Binnen Z.), später und noch jetzt nur von… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Zoll [2] — Zoll, abgekürzt ″, im Duodezimalmaß = 1/12, im Dezimalmaß = 1/10 Fuß …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Zoll — s. Ansageverfahren …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Zoll [1] — Zoll (vom lat. telonium), Mauth, Abgabe von ein , aus u. durchgeführten Waaren erhoben, also entweder Ein , Aus od. Durchfuhr Z., eine Form der indirecten Besteurung, die so lange unleugbare Vorzüge besitzt als sie Verkehr und Industrie nicht… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Zoll [2] — Zoll, Maß, durch bezeichnet, der 12., nach dem Decimalmaß der 10. Theil eines Fußes, wird wiederum in 12 od. 10 Linien abgetheilt …   Herders Conversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”