- Denkmalschutzgesetz (Baden-Württemberg)
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Basisdaten Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale Kurztitel: Denkmalschutzgesetz Abkürzung: DSchG Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Baden-Württemberg Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht Fundstellennachweis: BWGültV Sachgebiet 2139 Ursprüngliche Fassung vom: 25. Mai 1971 (GBl. S. 209) Inkrafttreten am: 1. Januar 1972 Neubekanntmachung vom: 6. Dezember 1983 (GBl. 797) Letzte Änderung durch: Art. 10 VO vom 25. April 2007
(GBl. S. 252 f.)Inkrafttreten der
letzten Änderung:16. Juni 2007
(Art. 140 VO vom 25. April 2007)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Dezember 1983 ist die Grundlage des Denkmalrechts in diesem Bundesland.[1] Das Gesetz wird in der Regel mit der Abkürzung DSchG BW zitiert.
Inhaltsverzeichnis
Behörden und Einrichtungen
Denkmalschutzbehörden
Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Wirtschaftsministerium. Es entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.[2] Höhere Denkmalschutzbehörde sind die Regierungspräsidien. Die unteren Denkmalschutzbehörden werden durch das Regierungspräsidium Stuttgart in allen landesweiten Angelegenheiten unterstützt. Hier befinden sich auch die zentralen Dienste der Bodendenkmalpflege, etwa die Restaurierungswerkstatt. Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden erst nach der Anhörung der höheren Denkmalschutzbehörde.[3]
Denkmalräte
Die höheren Denkmalschutzbehörden bilden jeweils einen Denkmalrat.[4] Die höhere Denkmalschutzbehörde beruft die Mitglieder des Denkmalrats, dessen Mitgliederzahl bis zu 16 Personen betragen kann, auf die Dauer von 5 Jahren. Diese sind ehrenamtlich tätig.[5] Der Regierungspräsident oder sein Vertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz.[6]
Maßnahmen für Denkmale
Erhaltungspflicht
Nach § 6 DSchG BW sind die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren pfleglich zu behandeln.[7]
Schutz von Denkmalen
Wer ein Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, aus seiner Umgebung entfernen oder in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigen will, benötigt dafür die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.[8] Dies gilt für alle Kulturdenkmäler, für bewegliche Kulturdenkmäler nur, wenn sie sichtbar oder zugänglich sind.
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung
Einen besonderen Schutz genießen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung. Sie werden von der höheren Denkmalschutzbehörde im Denkmalbuch geführt. Zu den Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung zählen z.B. Denkmale von überörtlicher Bedeutung, wenn sie zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder national wertvolles Kulturgut.[9]
Bodendenkmale
Zufällige Funde
Der zufällige Fund von Bodendenkmalen oder Teilen davon, bei denen vermutet werden kann, dass sie heimatgeschichtlich, künstlerisch oder wissenschaftlich für das öffentliche Interesse von Bedeutung sind, muss unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde gemeldet werden.[10] Gemeinden müssen über ihnen gemeldete Funde die höhere Denkmalschutzbehörde informieren. Die höhere Denkmalschutzbehörde besitzt das Recht, die Funde zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Zwecke in Besitz zu nehmen.[11]
Nachforschen nach Bodendenkmalen
Wer nach Bodendenkmalen forschen will, im Besonderen mit dem Ziel Kulturdenkmale zu entdecken graben will, braucht dazu eine Genehmigung.[12]
Grabungsschutzgebiete
Wenn die Vermutung nahe liegt, dass Gebiete Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, ist die untere Denkmalschutzbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung das entsprechende Areal zum Grabungsschutzgebiet zu erklären.[13] In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten nur mit der Erlaubnis der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Jedoch bleibt die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung unberührt.[14]
Literatur
- Heinz Strobl und Heinz Sieche: "Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg". 3. Aufl. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2009
- Gerd Hager/Felix Hammer/Dagmar Zimdars/Dimitrij Davydov/Dieter J. Martin: "Denkmalrecht Baden-Württemberg. Kommentar". Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden 2011
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=73050970117BD40E2187517BB53295DF.jpa5?quelle=jlink&query=DSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSchGBW1983rahmen
- ↑ § 3 Nr. 2 DSchG BW
- ↑ § 3 Nr. 3 DSchG BW
- ↑ § 4 Nr. 1 DSchG BW
- ↑ § 4 Nr. 2 DSchG BW
- ↑ § 4 Nr. 3 DSchG BW
- ↑ § 6 DSchG BW
- ↑ § 8 Nr. 1 DSchG BW
- ↑ § 12–18 DSchG BW
- ↑ § 20 Nr. 1 DSchG BW
- ↑ § 20 Nr. 2 DSchG BW
- ↑ § 21 DSchG BW
- ↑ § 22 Nr. 1 DSchG BW
- ↑ § 22 Nr. 2 DSchG BW
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