Messwein

Messwein
Brautamt mit Spendung der Kelchkommunion

Messwein, auch Altarwein, ist der Wein, der in christlichen Gottesdiensten zur Feier der Heiligen Messe oder des Heiligen Abendmahles verwendet wird. Insbesondere in der katholischen Kirche hat Messwein eine besondere Bedeutung. Die Herstellung von Messwein erfolgt nach bestimmten, von der Kirche festgelegten Vorschriften der natürlichen Reinheit und Unverfälschtheit.[1] Diese werden heute von den gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen des Weinrechtes bei Prädikatsweinen erfüllt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliche Aspekte

Jesus stiftete beim Mahl mit seinen Jüngern am Abend vor seinem Tod Brot und Wein als bleibende Zeichen seiner Gegenwart in der Gemeinde. Die Wurzeln dieser Feier liegen in der jüdischen Sederfeier am Vorabend des Pessach-Festes, bei der die Juden neben verschiedenen Speisen mit mehreren Gläsern oder Bechern gesegneten Weins des Auszugs aus Ägypten gedenken.

Bis etwa Mitte des 15. Jahrhunderts wurde für die christliche Eucharistiefeier ausschließlich Rotwein als Messwein verwendet. 1478 wurde durch Papst Sixtus IV. zum ersten Mal Weißwein zugelassen.

Da früher Weinverfälschungen zahlreich vorkamen, erließ die Kirche eigene Vorschriften zur natürlichen Reinheit und Unverfälschtheit des Messweins und kontrollierte die Herstellung.[1]

Wegen der sakralen Bedeutung, die der durch Transsubstantiation gewandelte Messwein in der katholischen Kirche hat, erklärt sich, warum die katholische Kirche von jeher den Weinbau und die Weinbereitung nachhaltig gepflegt, bewahrt und veredelt hat. Neben dem Gebrauch bei der Eucharistiefeier wurde Wein auch als geweihter Wein vielfältig als Sakramentale verwendet.[2] Mit der weltweiten Verbreitung des christlichen Glaubens verbreitete sich auch wegen des liturgischen Erfordernisses an Messwein der Weinbau.[3][4]

Während der Prohibition in den USA war Messwein als einziges alkoholhaltiges Getränk erlaubt.

Katholische Kirche

Wurde früher hauptsächlich Rotwein als Messwein verwendet, wird seit längerer Zeit aus praktischen Gründen vorwiegend Weißwein genommen. Während der Gabenbereitung wird ihm ein wenig Wasser beigefügt.

Eine gültige Wandlung kann nach katholischem Verständnis nur mit echtem Wein erfolgen, nicht jedoch mit Traubensaft oder Wein, der nicht den Vorgaben des Kirchenrechts entspricht. Die Kirche schreibt daher vor:

„Der Wein, der für die Feier des hochheiligen eucharistischen Opfers verwendet wird, muss naturrein, aus Weintrauben gewonnen und echt sein, er darf nicht verdorben und nicht mit anderen Substanzen vermischt sein. Bei der Messfeier muss ihm ein wenig Wasser beigemischt werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass der für die Eucharistie bestimmte Wein in einwandfreiem Zustand aufbewahrt und nicht zu Essig wird. Es ist streng verboten, Wein zu benützen, über dessen Echtheit und Herkunft Zweifel bestehen: Denn bezüglich der notwendigen Bedingungen für die Gültigkeit der Sakramente fordert die Kirche Gewissheit. Es darf kein Vorwand zugunsten anderer Getränke jedweder Art zugelassen werden, die keine gültige Materie darstellen.“[5]

Diese Grundvorschrift wurde immer wieder durch Messweinverordnungen erläutert, zuletzt im Jahr 1976. Nach dieser Verordnung muss der Wein aus Trauben sein. Zuckerzusätze oder nicht erlaubte Beigaben sind verboten. Diese Anforderungen werden heute weinrechtlich in Deutschland, Österreich und in der Schweiz von Prädikatsweinen erfüllt. Außerdem ist die Beigabe von reinem Alkohol („spiritus“) aus Wein zum Wein erlaubt, daher kommen Sherry oder Portwein grundsätzlich für Messwein in Frage. Tafelwein ist als Messwein nicht zugelassen. Noch heute ist es üblich, dass Lieferanten von Messwein auf die Qualität ihrer Produkte („reiner, klarer Wein“) vereidigt werden. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, als diese Vereidigungen große offizielle Veranstaltungen waren, erfolgt der Eid heute nur noch schriftlich. Über die Zulassung eines Weines als Messwein entscheidet der Bischof, der die Messweine auch alle fünf Jahre überprüft und bestätigt. Bezieher von Messwein sind verpflichtet, ihren Wein bei vereidigten Händlern zu beziehen.

Seit 1994 ist es auch zulässig, statt Messwein Traubenmost zu verwenden. Voraussetzung ist, dass der Priester nachweislich aus gesundheitlichen Gründen keinen Wein trinken darf. Voraussetzung ist weiter, dass der Most nicht in seiner Natur verändert wurde. Deshalb kommt zur Haltbarmachung nur das Einfrieren in Frage, denn durch Sterilisation wird aus dem Most Traubensaft. [6] Laien stellt sich das Problem nicht, da sie nach alter und auch in anderen christlichen Kirchen geltender Lehre den Leib Christi mit der Hostie vollständig empfangen.

Evangelische Kirche

In der Evangelischen Kirche wird in zahlreichen Gemeinden aus Rücksicht auf alkoholkranke Menschen Traubensaft verwendet. Das ausschließliche Verwenden von Traubensaft ist jedoch nicht gestattet.

Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche

In der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist mit bischöflichen Rundschreiben geregelt, dass ausschließlich Wein zur Sakramentsfeier verwandt werden darf. Freigestellt ist lediglich, ob Rotwein oder Weißwein verwendet wird. Traubensaft wird aus theologischen Gründen kategorisch abgelehnt, da nicht mehr die Gewissheit besteht der Einsetzung Christi gemäß zu verfahren. Alkoholkranken wird die Kommunion unter einer Gestalt ermöglicht. Ihnen wird Christi Leib durch die Hostie gereicht. Nach bekenntnislutherischem Glauben ereignet sich nämlich durch die Konsekration durch den Pfarrer die sakramentale Einheit von Brot und Leib Christi einerseits und Wein und Blut Christi andererseits, so dass der Kommunikant in, mit und unter Brot und Wein Christi wahren Leib und sein wahres Blut mit seinem Mund zur Vergebung der Sünden empfängt.

Andere christliche Kirchen

In vielen anderen christlichen Kirchen (in Deutschland: Freikirchen) wird oft generell Traubensaft verwendet.

Einzelnachweise

  1. a b Rudolf Malli: Der Schatz im Keller. Zur Weinwirtschaft der Waldviertler Klöster. Schriftenreihe des Waldviertler Heimatbundes, Bd. 14. Horn, Waidhofen/Thaya 2001, S. 197 f.
  2. Rudolf Malli: Der Schatz im Keller. Zur Weinwirtschaft der Waldviertler Klöster. Schriftenreihe des Waldviertler Heimatbundes, Bd. 14. Horn, Waidhofen/Thaya 2001, S. 61.
  3. Franz Staab: Agrarwissenschaft und Grundherrschaft. Zum Weinbau der Klöster im Frühmittelalter. In: Alois Gerlich (Hg.): Weinbau, Weinhandel und Weinkultur. Veröffentlichung des Instituts für geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz 40, Stuttgart 1993, S. 4.
  4. Jancis Robinson: Das Oxford Weinlexikon. Hallwag Verlag, München 2003, S. 480 f.
  5. CiC, Can. 924, Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 322, Instruktion Redemptionis sacramentum. 50
  6. Schreiben der Glaubenskongregation vom 22. August 1994 und Schreiben der Glaubenskongregation vom 24. Juli 2003 (englisch)

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