Nebenklage

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Begründung: QS-Antrag, 24. Mai 2011: Bitte strukturell überarbeiten. Schon nur in der Einleitung sollte zum Ausdruck kommen, weshalb es überhaupt Nebenkläger im Strafverfahren gibt, weshalb ein Geschädigter nicht Hauptkläger sein kann, da konstellationsbedingt (staatliches Machtmonopol) der Staatsanwalt als repräsentant des Staates "Hauptankläger" ist - etc. ... bitte grundlegend überarbeiten und strukturieren. Danke --ProloSozz 12:34, 24. Mai 2011 (CEST)


Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger auftreten. Ein Verletzter wird nur auf eigenen Antrag Nebenkläger.

Deutschland

Dem Nebenkläger stehen – ähnlich wie der Staatsanwaltschaft – eigene Verfahrensrechte zu, die in den § 397-401 StPO geregelt sind. Insbesondere ist er, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Weiterhin hat er – unter den gesondert geregelten Voraussetzungen – wichtige Rechte wie z. B. Richter- und Sachverständigen-Ablehnung, Beweisantragsrecht, Fragerecht (§ 397 Abs.1 StPO). Darüber hinaus kann er unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen (§ 401 Abs. 1 StPO), allerdings nicht in Bezug auf die Höhe des Strafmaßes.

Die der Nebenklage in Österreich in etwa entsprechende Rolle ist die des „Privatbeteiligten”[1].

Der Nebenkläger kann in Strafverfahren einer Anklage beitreten, wenn er Verletzter eines der im Katalog des § 395 StPO aufgeführten Nebenklagedelikte ist. Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG nur bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, oder nach § 239 Abs. 3, § 239a, § 239b StGB oder § 251 StGB, auch in Verbindung mit den § 252, § 255 StGB zulässig, daneben seit 1. Oktober 2009 auch aus besonderen Gründen bei bestimmten Vermögensdelikten ( § 244, § 249, § 252, § 255, § 316a).

Ist durch die rechtswidrige Tat jemand getötet worden, so steht das Nebenklagerecht nach § 395 Abs. 2 S.1 StPO den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner zu.

Die reguläre Anklage wird jedoch von der Staatsanwaltschaft erhoben und in der Sitzung vom Staatsanwalt vertreten.

Nebenklage ist bei den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung u. ä.), Delikten gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung o. ä.), versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Aussetzung, allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten, allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme möglich. Seit neuestem können auch Stalkingopfer (Nachstellung gem. § 238 StGB) als Nebenkläger auftreten.

Bei einer fahrlässigen Körperverletzung (z. B. bei Verkehrsunfällen) ist für den Verletzten die Nebenklage zulässig, „... wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.” (§ 395 Abs. 3 StPO)

Mit der Reform des Urheberrechts sind auch markenrechtliche und urheberrechtlich geschützte Rechtsgüter nebenklagefähig.

Der Nebenkläger kann sich im Verfahren von einem Rechtsanwalt unterstützen oder vertreten lassen. Die Anschlusserklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen (§ 396 Abs. 1 StPO).

Einzelnachweise

  1. http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40114302/NOR40114302.html
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