Rechtsbeschwerde

Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das je nach Rechtsweg unterschiedlichen Voraussetzungen unterworfen wird. Angriffsziel der Rechtsbeschwerde ist stets eine Entscheidung (mit Ausnahme des Ordnungswidrigkeitenrechts kein Urteil!) eines Gerichts.

Grundsätzlich ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft in den Rechtswegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts, sowie im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

Inhaltsverzeichnis

Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Bereich der Strafgerichte ist die Rechtsbeschwerde lediglich in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten zulässig. Sie ist das einzige Rechtsmittel gegen Urteile und Entscheidungen in Bußgeldverfahren. Die Höhe der Geldbuße muss den Betrag von 250 Euro übersteigen oder es muss nach § 79 Abs. 1 OWiG im übrigen eine Nebenfolge o.ä. angeordnet worden sein. Daneben kann die Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht zugelassen werden, wenn die Fortbildung des Rechts dadurch gewährleistet wird oder das rechtliche Gehör verletzt wurde.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Urteile und Entscheidungen des Amtsgerichtes führen vor die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte.

Strafvollzugsrecht

Im Strafvollzug ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht im Bereich der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nur dann zulässig, wenn das Ziel der Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wiederhergestellt werden soll. Die Rechtsbeschwerde führt nach § 116 StVollzG zum Oberlandesgericht.

Zivilprozessrecht

Im Zivilprozessrecht ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Rechtsbeschwerde muss im Gesetz explizit eingeräumt oder vom Beschwerdegericht, dem Berufungsgericht oder vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen worden sein. Zuständige Instanz der Rechtsbeschwerde in Zivilsachen ist gem. § 133 GVG stets der Bundesgerichtshof.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

In der sogenannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt § 70ff FamFG die Rechtsbeschwerde, unter völliger Anlehnung an die ZPO. Jedoch gibt § 70 Abs 3 FamFG auch die Ausnahmen an, in denen eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch die Vorinstanz oder durch das Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt werden kann. Auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Bundesgerichtshof das ausschliessliche Rechtsbeschwerdegericht.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist gegen einen Beschluss eines Landesarbeitsgerichts, der das Verfahren beendet, die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statthaft, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wird (§§ 92 ff. ArbGG).


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