GEMA

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Gründungsdatum 24. August 1947
Sitz / Generaldirektionen Berlin und München
Vorstandsvorsitzender Harald Heker
Aufsichtsratsvorsitzender Jörg Evers
Mitgliederzahl rund 60.000
Umsatz (2010) 863,0 Mio. € [1]
Mitarbeiterzahl 1.068
Website www.gema.de
altes Logo

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Generaldirektionen Berlin und München) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die als Mitglied in ihr organisiert sind. Andere Verwertungsgesellschaften sind zum Beispiel in Österreich die AKM und in der Schweiz die SUISA.

Die Rechtsfähigkeit des wirtschaftlichen Vereins fundiert auf staatlicher Verleihung (§ 22 BGB). Vorstandsvorsitzender ist Harald Heker. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Jörg Evers.

Inhaltsverzeichnis

Mitgliedschaft und Struktur

Die Mitgliedschaft in der GEMA ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung derselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Es bleibt einem Urheber also vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder diese Aufgabe einem Dritten (z.B. einer Verwertungsgesellschaft) zu übertragen. Um durch die GEMA vertreten zu werden, müssen Urheber, also Komponisten und Textdichter bzw. ihre Verleger, Mitglied werden. Um dies zu erreichen, schließt die GEMA mit dem Urheber einen Berechtigungsvertrag, der dann das Gesamtrepertoire des betreffenden Urhebers umfasst.

Nutzer dieser Werke, hauptsächlich Hersteller von (Bild-/)Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik, Straßenfesten, Weihnachtsmärkten[2] uvm. erwerben bei der GEMA die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen die Zahlung einer Vergütung, die dann nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten ausgezahlt wird.

Die GEMA ist vereinsrechtlich organisiert. Sie vertritt 64.354 Komponisten, Textdichter und Musikverleger (Stand: 2009). Die Mitglieder kann man in drei Gruppen unterteilen: 54.605 angeschlossene Mitglieder, 6.406 außerordentliche Mitglieder und 3.343 ordentliche Mitglieder. Die Auszahlungen gehen zum größten Teil auf die ordentlichen Mitglieder, deren Repertoire auch den größten Teil der aufgeführten Werke repräsentiert. Verteilung und Auszahlungsmodalitäten werden in der Mitgliederversammlung beschlossen; diese besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der GEMA sowie insgesamt 34 Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder.

GEMA-Vergütung und Pauschalabgabe

Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem so genannten „Weltrepertoire“ der GEMA müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet. Die Ausschüttung der Tantiemen (technisch genauer: Royalties) erfolgt nach einem Punktesystem, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet; ein einzelnes Lied aus der Popmusik wird beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Spieldauer dagegen mit 1.200 Punkten.

Für Geräte und Medien, die das Kopieren von Musik ermöglichen, muss eine so genannte Pauschalabgabe abgeführt werden, die bereits im Kaufpreis enthalten ist. Diese Abgabe geht zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und wird von dort zu einem Teil an die GEMA weitergeleitet. Die Höhe der Abgabe auf CD- und DVD-Rohlinge beträgt in Deutschland (seit dem 1. Januar 2010) zwischen 0,062 Euro (CD-R) und 3,473 Euro (Blu-Ray 25 GB)(zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) pro Stück.[3]

Der Weltverband der Phonoindustrie (IFPI) beantragte im Januar 2004, den 1997 vereinbarten Vergütungssatz für die Lizenzierung von Tonträgern von derzeit 9,009 Prozent des Herstellerabgabepreises auf 5,6 Prozent zu senken. Die GEMA kritisierte diesen Vorstoß als „Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, ihre Probleme auf dem Rücken und zu Lasten der schöpferischen Komponisten und Textdichter zu lösen“.

2005 hat die Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes in München zugunsten der GEMA entschieden. Der Vergütungssatz wurde nicht abgesenkt. Auch weitere Schiedsstellenverfahren, die von der IFPI angestoßen wurden (Musikvideos, Downloads und Klingeltöne) entschied die Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes 2006 zugunsten der GEMA.

Die GEMA nimmt auch im Online-Bereich die Rechte der Urheber wahr. Dabei lizenziert die GEMA den verantwortlichen Inhalteanbieter (Content Provider), zum Beispiel Musicload, Apples iTunes Store, Napster etc. Die Daten selbst werden nicht von der GEMA bereitgestellt. Seit dem 1. Januar 2007 erfolgt die Wahrnehmung von Nutzungsrechten im Online-Bereich für bestimmte Repertoire-Teile nicht länger durch die GEMA, sondern durch CELAS.

Die Gebühren für Aufführungen und Hintergrundmusik sind gestaffelt.

Die Einspielung von GEMA-pflichtiger Musik in Telefonanlagen zur Untermalung von Telefonansagen in Anrufbeantwortern oder von Telefonwarteschleifen ist für Unternehmen anmeldepflichtig. Dies wissen viele (vor allem kleine) Unternehmen nicht. Auch die Aufwertung von gewerblichen Internetauftritten durch akustische Markenführung (Audio-Branding) unter Einbeziehung von Musik ist anmeldepflichtig.

Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Website einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.

Rechtsgrundlage

Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem so genannten Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der europäischen Staaten verankert ist.

Obwohl der Begriff des geistigen Eigentums in der norddeutschen Bundesverfassung von 1866 und der deutschen Reichsverfassung von 1871 bereits eingeführt worden ist, ist in Art. 14 Grundgesetz nur noch allgemein die Rede von Eigentum, Erbrecht und Enteignung, was jedoch das geistige Eigentum einschließt. In den Landesverfassungen von Bayern, ehemals auch Baden und Hessen, welche noch vor dem Grundgesetz entstanden sind, wird hingegen das geistige Eigentum von Urhebern, Erfindern und Künstlern direkt unter den Schutz des Staates gestellt, was die Existenz von Verwertungsgesellschaften somit ausdrücklich ermöglicht.

Darüber hinaus erfahren Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem Urheberrecht, welches ebenfalls in allen europäischen Staaten gesetzlich geregelt ist. Urheberrechtsgesetze (in Deutschland konkret das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) räumen dem Urheber eine Reihe von Nutzungsrechten ein, die er jedoch ohne Verwertungsgesellschaft allein kaum wahrnehmen könnte, weshalb er sie abtritt.

In Deutschland regelt dies zum Beispiel das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965. Kern dieses Gesetzes ist der so genannte Wahrnehmungs- (§ 6 UrhWahrnG) und Abschlusszwang (§ 11 UrhWahrnG), auch Kontrahierungszwang genannt, was bedeutet, dass Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite alle ihr übertragenen Rechte auch tatsächlich verfolgen müssen und auf der anderen Seite keinem zum Beispiel Urheber, Komponist, Textdichter oder auch Tonträgerhersteller den Eintritt in die Verwertungsgesellschaft verwehren dürfen, solange alle Eintrittsbedingungen erfüllt sind.

Die GEMA unterliegt einem doppelten Kontrahierungszwang, d. h. sie ist auf der einen Seite ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet, die ihr übertragenen Rechte wahrzunehmen. Auf der anderen Seite ist sie aber weiterhin in der Pflicht, dem Musiknutzer diese Rechte auf Nachfrage gegen Entgelt einzuräumen.

Geschichte

Jahre 1902 bis 1945

Sitz der GEMA in München seit 1990, mit dem Erich-Schulze-Brunnen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst im Januar 1902 wurde niedergeschrieben, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes der Genehmigung eines jeden Autors bedarf. In der Folge wurde von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) 1903 die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA) gegründet. Dies ist deutlich später als zum Beispiel in Frankreich, wo bereits 1851 die Verwertungsgesellschaft SACEM gegründet wurde, deren Ursprünge in einem Interessenverband aus Musikern und Verlegern, der Agence Centrale, zu finden sind. Initiatoren des Gründungsprozesses in Deutschland waren Richard Strauss, Hans Sommer und Friedrich Rösch. Geführt wurde die GDT von den erfolgreichsten Komponisten der damaligen Zeit, unter anderem von Engelbert Humperdinck, Georg Schumann und vor allem von Richard Strauss, der heute häufig als der Vater der GEMA bezeichnet wird.

1904 wurde von der GDT eine Denkschrift zum Zweck und Sinn der AFMA veröffentlicht, da sowohl unter Musikern als auch unter Veranstaltern und Nutzern noch große Verwirrung bestand. Zentraler Punkt der Schrift ist folgender Abschnitt, dessen Sinngehalt zum Großteil auch heute noch in der Vereinssatzung der GEMA zu finden ist:

Die Anstalt verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschäftsgewinn ist für sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebühren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10 % für die Unterstützungskasse der Genossenschaft. Sämtliche übrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt.

Nach Gründung der AFMA wurde es in Deutschland recht turbulent. 1909 gründete die GDT eine zweite Gesellschaft, welche sich ausschließlich mit der Verwertung mechanischer Vervielfältigungsrechte für Schallplatten befasste, die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte GmbH (AMMRE).

1913 drängte die Österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) auf den deutschen Markt und eröffnete eine deutsche Niederlassung. 1915 spalteten sich einige Mitglieder von der GDT ab und gründeten die (damalige) GEMA (die mit der heutigen GEMA jedoch nicht identisch ist). Beide Gesellschaften vereinten sich 1916 zum Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland.

Damit war in Deutschland eine Situation geschaffen, die völlig entgegen den ursprünglichen Interessen von Urhebern und Veranstaltern bzw. Nutzern wirkte – zwei konkurrierende Verwertungsgesellschaften. 1930 vereinten sich die GDT, in Form der AFMA, und der Verband ebenfalls unter der Bezeichnung Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland. Jedoch wurden die Geschäftsbereiche und Einrichtungen beider Gesellschaften von dem Zusammenschluss nicht beeinflusst und beide Verwertungsgesellschaften arbeiteten getrennt voneinander weiter, wohl aber unter dem Deckmantel einer einheitlichen Firmierung. Dies fand jedoch mit dem Reichsgesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten ein Ende, mit welchem der Gesetzgeber in Person von Joseph Goebbels das Ziel verfolgte, die Verwertungsgesellschaften gleichzuschalten und ihnen eine Monopolstellung einzuräumen.

Am 28. September 1933 wurde der Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte (STAGMA), hervorgegangen aus dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland, das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten erteilt. Die zu dieser Zeit immer noch existierende Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte von 1909 wurde 1938 an die STAGMA angegliedert. Die Reichsmusikkammer unter ihrem Präsidenten Richard Strauss hatte 1934 in ihren Richtlinien festgelegt, dass „Nichtarier grundsätzlich nicht als geeignete Träger und Verwalter deutschen Kulturguts anzusehen“ seien. Dies bedeutete das Berufsverbot für die damals etwa 8000 in der Reichsmusikkammer organisierten Juden. Die STAGMA war fest in das nationalsozialistische Machtgefüge eingebunden und die leitenden Mitglieder der STAGMA waren eingefleischte und freiwillige Nationalsozialisten. Geschäftsführer der Stagma wurde Leo Ritter, der dieses Amt schon seit 1928 bei der ursprünglichen GEMA innehatte und Hitlers „Mein Kampf“ als Prämie für verdiente Mitarbeiter zu verschenken pflegte.

Jahre 1945 bis 2000

Nach dem Zweiten Weltkrieg führte die STAGMA ihre Arbeit fort, ab dem 24. August 1947 allerdings unter der Bezeichnung GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Vorstand und Generaldirektor von 1947 bis 1989 war Erich Schulze, ihm widmete die GEMA den gleichnamigen Brunnen vor der Generaldirektion in München. Aufsichtsratsvorsitzender war ab 1950 der Komponist Werner Egk. Sowohl Schulze als auch Egk bekleideten schon in der STAGMA führende Positionen. Zum 100-jährigen Bestehen der musikalischen Verwertungsgesellschaft in Deutschland erschien das Buch Musik hat ihren Wert von Albrecht Dümling. Dieses beleuchtet die Rolle der Verwertungsgesellschaft nach der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur.[4]

Nach Gründung der DDR und der Spaltung Deutschlands, sowie als Folge der Währungsspaltung, entstand 1950 in der DDR die AWA (Anstalt zur Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik), eine Gesellschaft mit vergleichbaren Aufgaben.

1982 nahm die GEMA 532,8 Millionen DM an Einnahmen ein.

Nach der Wiedervereinigung traten viele Komponisten der ehemaligen DDR der GEMA bei, jedoch nicht alle. Die AWA wird seit 1990 aufgelöst, besteht allerdings noch immer als Gesellschaft in Liquidation.

Jahre 2000 bis heute

Seit dem 5. März 2009 kann man mit einer deutschen IP-Adresse viele Musikvideos auf YouTube nicht mehr abspielen, weil nach dem Ablauf des ursprünglichen Vertrages bislang keine Einigung über neue Vertragsbedingungen zwischen YouTube und der GEMA erzielt wurde.[5][6]

Im Jahr 2011 wurde die Webpräsenz der GEMA aufgrund der nicht erfolgten Einigung mit Youtube bis zum 22. August zweimal zum Ziel eines Internetangriffs. Zu beiden Attacken bekannte sich das Kollektiv Anonymous, das der GEMA überzogene Forderungen in Bezug auf die verlangten Lizenzgebühren für die abgerufenen Videos vorwarf.[7] Beim ersten Angriff im Juni 2011 wurde der GEMA-Server mit einer DDoS-Attacke lahmgelegt, am 22. August attackierten die Hacker direkt die Inhalte der Seite und leiteten sie auf eine auf den Streit mit Youtube anspielende Grafik um, zusätzlich gelang es Anonymous in das interne Firmennetzwerk vorzudringen und Benutzernamen mit Passwörtern auszulesen, die daraufhin bei Twitter veröffentlicht wurden.

Umsatz

2008 2009 2010
Erträge in Mio. € 823,0 841,1 863,0
Aufwendungen in Mio. € 122,4 128,0 127,1
Verteilungssumme in Mio. € 700,7 713,1 735,9
Kostensatz 14,9 % 15,2 % 14,7 %

Die Erträge der GEMA werden nach Abzug der Aufwendungen an die Rechteinhaber ausgezahlt.[8]

Andere Verwertungsgesellschaften

Andere Verwertungsgesellschaften, die die Einnahme der ihnen zustehenden Gebühren teilweise an die GEMA abgegeben haben, sind beispielsweise

  • GVL – Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
  • VG Wort – Verwertungsgesellschaft Wort
  • VG Bild-Kunst – Künstler, Fotografen und Filmurheber

Darüber hinaus ist seit Anfang 2005 in Konkurrenz zur GEMA die VG Werbung + Musik mbH (VGWM) als Verwertungsgesellschaft für Musikschaffende tätig.

Das Schweizer Gegenstück zur GEMA ist die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke.

In Österreich heißt die entsprechende Organisation AKM – Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger.

In Belgien heißt die entsprechende Organisation SABAM CVBA.

In den Niederlanden hat die Buma/Stemra diese Aufgabe inne.

In Frankreich nimmt die SACEM (Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique) eine vergleichbare Rolle ein.

In Italien entspricht die SIAE (Società Italiani Autori ed Editori) der GEMA.

Die PRS for Music (ehemals Performing Rights Society) ist eine Verwertungsgesellschaft im Vereinigten Königreich.

In Spanien entspricht die Sociedad General de Autores y Editores (SGAE) der GEMA.

In den USA gibt es gleich zwei Urheberrechtsgesellschaften, BMI und ASCAP, die jedoch nicht für die Rechte der mechanischen Vervielfältigung zuständig sind (sondern nur für Aufführungsrechte). Für Vervielfältigungslizenzen ist in den USA die Harry Fox Agency zuständig.

Gegenseitigkeitsverträge

Für die Aufführungs- und Senderechte hat die GEMA mit 73 ausländischen Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Für die mechanischen Vervielfältigungsrechte gibt es Gegenseitigkeitsverträge mit 51 verschiedenen Verwertungsgesellschaften[9].

Ein Gegenseitigkeitsvertrag dient der wechselseitigen Rechteeinräumung, dabei überträgt die ausländische Verwertungsgesellschaft die Aufführungs- und Senderechte sowie Vervielfältigungsrechte des gesamten Repertoires zur Wahrnehmung im Hinblick auf in Deutschland stattfindende Verwertungen auf die GEMA, und die GEMA räumt ihrerseits umgekehrt den ausländischen Verwertungsgesellschaften für deren Bereich die entsprechenden Rechtspositionen ein.

Die jeweils fremde Gesellschaft nimmt für die wahrnehmende Verwertungsgesellschaft dabei die Stellung einer Treuhänderin wahr: Sie hat keinen Einfluss darauf, wie und wann die andere Verwertungsgesellschaft die vereinnahmten Tantiemen an ihre Urheber ausschüttet.

Mit Stand von August 2009 vertritt die GEMA auf Grundlage von insgesamt 151 Verträgen die GEMA über 2 Millionen Musikurheber aus aller Welt und pflegt in ihrer Werkedokumentation die Daten von mehr als 8,5 Millionen Werken.

International haben sich die Verwertungsgesellschaften in Dachorganisationen wie der CISAC zusammengeschlossen, die sie auch als Interessenvertretungen gegenüber Regierungen, internationalen Organisationen und gegenüber der Europäischen Gemeinschaft nutzen.

Aktuelle Diskussion

Die GEMA ist oft Bestandteil von Diskussionen über Urheberrecht, Privatkopie, Webradio und File Sharing.

In einer Petition fordern Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA-Vorschriften hinsichtlich einer besseren Transparenz, angepassten Zahlungsmodalitäten und anderen Kritikpunkten. Die Petition wurde von 106575 Bürgen gezeichnet und befindet sich seit dem 17. Juli 2009 in der parlamentarischen Prüfung.[10]

Am 2. April 2009 hat vor dem Landgericht München ein Prozess stattgefunden, in dem die deutsche Sängerin Barbara Clear als Klägerin eine gerichtlich gestützte Offenlegung der Geschäftspraktiken der GEMA forderte. Nach eigenen Angaben führte Clear zwischen 2004 und 2007 80.000 Euro Gebühren ab und erhielt rund 10.000 Euro Ausschüttungen, nach ihrer Berechnung erwartete sie eine Erstattung von rund 33.000 Euro[11]. In dem vom Landgericht München am 10. Juni 2010 gefällten Urteil bekam die GEMA in allen Punkten recht, die verhandelten Summen wurden aufgrund von unvollständigen Angaben von Clear[12] auf rund 23.000 Euro Gebühren an die GEMA und eine geforderte Ausschüttung von rund 10.000 Euro beschränkt[13]. In der Urteilsbegründung hieß es, dass sich ein etwaiger Zahlungsanspruch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Berechtigungsvertrag ergibt[14]. Am 21. Januar 2010 hat das Oberlandesgericht München die Berufung Barbara Clears gegen das Urteil des Landgerichts München in vollem Umfang zurückgewiesen.[15]

Kritik an der GEMA

Aus Sicht der Mitglieder

  • Die stimmberechtigten GEMA-Mitglieder, die für den größten Teil der Aufführungen verantwortlich sind, erhielten 62,99 % der im Jahr 2008 ausschüttungsfähigen Summe[16]. Der Veranstalter Marcus Gloria bezeichnet die Auszahlungen als undurchsichtige Umverteilung[17].
  • Nach den Vertragsbedingungen ist jedes Mitglied verpflichtet, jedes einzelne seiner Werke anzumelden, sofern dafür öffentliches Aufkommen zu erwarten ist. Einzelne Werke unter einer anderen (zum Beispiel einer freien) Lizenz zu veröffentlichen, ist für sie nicht mehr möglich, außer man klammert bestimmte Nutzungsformen, zum Beispiel Nutzung der eigenen Werke im Internet, in einem neuen Vertrag aus.
  • Die übliche Vertragslaufzeit für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten beträgt drei Jahre.[18] Einmal angemeldete Werke können in der Regel nicht ohne weiteres wieder freigegeben werden, da dem anderweitige Verträge der GEMA mit Kunden entgegen stehen. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit von sechs Jahren hat die Europäische Kommission in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1971 und 1972 wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung untersagt,[19] was durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt wurde.[20] Für Angehörige anderer Staaten gelten weiterhin sechs Jahre Vertragslaufzeit.[21]
  • Als weitere Kritikpunkte werden auch mangelnde Verteilungsgerechtigkeit und geringe Transparenz der GEMA angeführt. So kritisiert die Independent-Künstlerin Barbara Clear, dass sie für die Anmietung der gleichen Konzerthalle im Jahr 2004 2.007 Euro, 2005 459 Euro und 2006 1.233 Euro zahlen musste.[22]
  • Weiterhin wird kritisiert, dass es ein Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausschüttungen im Bereich der Aufführung von U-Musik und bei Musikaufführungen gebe. Die GEMA erklärt den Unterschied mit dem hohen Erfassungsaufwand bei diesen Veranstaltungen. Die so genannten Musikfolgen müssen immer noch manuell erfasst werden und bedürfen einer Unterschrift, um als rechtskräftige Dokumente zu gelten.
  • Die GEMA führte Anfang des Jahres 1998 das neue Hochrechnungsverfahren PRO ein. Dieses neue System zur Verteilung der Tantiemen führt für einen Teil der Mitglieder zu deutlichen Mindereinnahmen, da häufig gespielte, aber selten gemeldete Werke in der Verrechnung aufgewertet wurden. Tanzkapellen, Alleinunterhalter etc. spielen Standardrepertoire, fühlen sich aber häufig nicht veranlasst, die sog. Musikfolgen auszufüllen, denn zu ihnen als Nicht-Urheber fließt ja kein Geld zurück. Interpreten eigener Werke hingegen melden mit fast 100-prozentiger Quote die Aufführungen ihrer Werke, weil ihnen dafür GEMA-Tantiemen zustehen.
  • Auch Urheber, die Interpreten ihrer eigenen Werke sind, müssen – sofern sie selbst als Veranstalter auftreten – die Veranstaltungsgebühren an die GEMA abführen. Bei mehr als 80 % eigenem Repertoire können sie mit der so genannten Nettoeinzelverrechnung (auch: Direktverrechnung) diese Beträge zurückerwarten – abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Dies allerdings nur, wenn sämtliche Urheber einer Veranstaltung erfasst sind, was zum Beispiel bei Festivals und für Vorgruppen nicht vorgesehen ist.
  • Ein Urheber muss, wenn er seine eigene Musik auf seiner Website zum Herunterladen anbieten möchte, GEMA-Vergütungen bezahlen und hierfür einen Meldebogen ausfüllen, obwohl die Tantiemen später ohnehin zu ihm zurückgeführt werden. Dies ist etwa bei den US-amerikanischen Urheberrechtsgesellschaften ASCAP und BMI anders.
  • Da Konzertgebühren für den Veranstalter nach Raumgröße und Eintrittspreis berechnet werden, besteht die Gefahr, dass der Veranstalter auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn der eigentliche Verkauf beim Auftritt eines Künstlers die GEMA-Gebühren nicht deckt. Deshalb hat die GEMA eine so genannte „Härtefallnachlassregelung“ eingesetzt, mit der nachträglich eine Senkung der Lizenzkosten beantragt werden kann, wenn eine unrentable Veranstaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllt.[23]

Aus Sicht der Verbraucher

  • Bei der öffentlichen Nutzung von Unterhaltungs- und Tanzmusik geht die GEMA grundsätzlich solange von einer lizenzpflichtigen Verwendung von Stücken aus dem GEMA-Repertoire aus, bis der Nutzer der Musikstücke per ausgefülltem Musikfolgebogen die Nichtmitgliedschaft der Urheber in der GEMA oder die Gemeinfreiheit der Werke belegt. Die GEMA praktiziert damit eine viel diskutierte Umkehr der Beweislast; diese ist jedoch vom Gesetzgeber bestätigt und legitimiert.[24][25]
  • Aufgrund neuer Urteile zu Urhebergebühren, bei der Schausteller nicht nur begrenzte Abgaben, sondern die auf Basis des gesamten Festplatzes zu entrichten haben, ist in naher Zukunft mit stillen Weihnachtsmärkten und anderen größeren Festen zu rechnen, da die Aufwendungen für die Schausteller zu groß würden [26]

Deutscher Musikautorenpreis

Seit 2009 verleiht die GEMA jährlich den Deutschen Musikautorenpreis. Unter dem Motto „Autoren ehren Autoren“ findet die Preisverleihung in Berlin in Anwesenheit von rund 300 Gästen aus Musik, Kultur, Wirtschaft, Medien und Politik statt. Mit dem Deutschen Musikautorenpreis werden Komponisten und Textdichter für herausragende Qualität ihrer Werke ausgezeichnet – der von der GEMA initiierte Preis wird jährlich in zehn Kategorien verliehen, die Preisträger bestimmt eine unabhängige Fachjury, die aus Komponisten und Textdichtern der verschiedenen Musikrichtungen sowie Produzenten besteht. Der Preis für die Kategorie Nachwuchs ist mit 10.000 Euro dotiert. Alle anderen Kategorien sind undotiert.

Literatur

  • Gerold Bezzenberger, Karl Riesenhuber: Die Rechtsprechung zum „Binnenrecht” der Verwertungsgesellschaften - dargestellt am Beispiel der GEMA. In: GRUR. 2003, Nr. 12, ISSN 0016-9420, S. 1005-1013.
  • Albrecht Dümling: Musik hat ihren Wert. 100 Jahre musikalische Verwertungsgesellschaft in Deutschland. ConBrio, Regensburg 2003, ISBN 3-932581-58-X.
  • Sophie Fetthauer: Musikverlage im „Dritten Reich“ und im Exil. Bockel, R v, 2., unveränd. Auflage 17. September 2007, ISBN 978-3-932696-74-9.
  • Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Hrsg.): Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar. 2. Auflage. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-460-0.
  • Karl Riesenhuber: Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags. De Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-89949-183-1 (Schriften zum Europäischen und Internationalen Privat-, Bank- und Wirtschaftsrecht. Band 1).
  • Karl Heinz Wahren: Wenn bei uns der Groschen fällt …. Zur Geschichte und aktuellen Situation der Musikurheber Verwertungsgesellschaft GEMA 1999. In: Neue Musikzeitung. Jg. 1999, H. 6.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. GEMA Geschäftsbericht 2010. Mitarbeiterzahl: Lagebericht Ziff. 2.3 (S. 25). Abgerufen am 18. Juni 2011.
  2. [http://nachrichten.rp-online.de/regional/strassenfeste-gema-gewinnt-rechtsstreit-1.2531412 Straßenfeste: Gema gewinnt Rechtsstreit
  3. GEMA Tarife für Rohlinge (Letzter Zugriff: 9. März 2011)
  4. Albrecht Dümling: Musik hat ihren Wert. 100 Jahre musikalische Verwertungsgesellschaft in Deutschland. ConBrio, Regensburg 2003, ISBN 3-932581-58-X, S. 262 ff.
  5. Lischka, Konrad (31. März 2009): YouTube sperrt Musikvideos in Deutschland. Spiegel Online. Abgerufen am 25. September 2011.
  6. Verhandlungen der GEMA mit YouTube - GEMA Pressemitteilungen auf www.gema.de von 9. November 2007 bis 10. August 2011
  7. Youtube-Stellungnahme von Anonymous zum Angriff auf die GEMA
  8. GEMA Geschäftsbericht 2010 (Letzter Zugriff: 18. Juni 2011)
  9. GEMA Jahrbuch 2009. S. 182ff.
  10. [1] auf epetitionen.bundestag.de, abgerufen am 4. Januar 2011.
  11. Jens Berger: Wachsender Widerstand gegen die GEMA. 24. Juni 2009, abgerufen am 26. August 2010.
  12. Urteil: Aktenzeichen 29 U 3700/09, vgl. Begründung 1, II b) und c)
  13. Ghandy: GEMA vs. Barbara Clear: Berufung abgeschmettert! 15. Februar 2010, abgerufen am 25. August 2010.
  14. Die GEMA muss Künstlern nichts zahlen. 30. Juni 2009.
  15. Clear-Berufung abgelehnt – GEMA bekommt vor Gericht erneut Recht. abgerufen am 25. August 2010
  16. GEMA-Geschäftsbericht 2009, S. 32
  17. Marc Wiegand: Die Kleinen klagen bitterlich über die Gema, in Der Westen vom 4. September 2009
  18. Berechtigungsvertrag der GEMA, § 16, Neufassung vom 30. Juni 2010
  19. Reinhold Kreile, Jürgen Becker: GEMA Absatz 5.2 Beendigung und Dauer aus Moser, Scheuermann (Herausgeber) Das Handbuch der Musikwirtschaft ISBN 3-7808-0188-4
  20. Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Herausgeber): Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar. Berlin 2005 ISBN 3899491815
  21. Satzung der GEMA in der Fassung vom 23./24. Juni 2009, § 3 Ziffer 1
  22. Der Widerstand wächst. auf: suedwest-aktiv.de, abgerufen am 26. März 2009.
  23. Härtefallnachlassregel für Einzelveranstaltungen, GEMA-Website, abgerufen am 24. September 2010
  24. Peter Mühlbauer: Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer? – Teil 1: Wie die Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen verteilen. In: Telepolis. 9. Mai 2001.
  25. § 13c Abs. 1 UrhWahrnG; vgl. auch Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §13b WahrnG, Rdnr. 1
  26. http://www.wz-newsline.de/home/panorama/gema-weihnachtsmaerkte-bald-ohne-musik-1.819469

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