Umweltrecht

Umweltrecht

Unter Umweltrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken.

Inhaltsverzeichnis

Regelungsansätze

Das Umweltrecht ist kein scharf abgrenzbares Rechtsgebiet. Der Ansatzpunkt des Schutzes bedeutet den Schutz vor Beeinträchtigungen. Um diesen Schutz zu bewirken, sind verschiedene Herangehensweisen möglich:

  1. Minimierung der Einwirkungen auf das Schutzgut: Man geht vom Schutzgut und dessen Gefährdungen aus und begrenzt oder minimiert die Einwirkungen auf das Schutzgut. Dieser Ansatz liegt sehr vielen Umweltschutzgesetzen zugrunde. Bekannte Beispiele dafür sind: die Naturschutzgesetze, das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze.
  2. Begrenzung der schädlichen Wirkungen bekannter Umweltgefahren: Man geht von bekannten Quellen von Umweltgefährdungen oder -schädigungen aus und begrenzt die von ihnen ausgehenden schädlichen Wirkungen. Dies kann auf zwei Weisen erfolgen. Zum Einen kann quellenbezogen angesetzt werden, das heißt, man regelt die von einer Gefährdungsquelle ausgehenden Emissionen. Zum Anderen kann umweltbezogen angesetzt werden, wobei man eine Gesamtimmissionsbelastung festlegt, die dann durch Regelungen an den einzelnen Quellen zu unterschreiten ist. Der schlichte quellenbezogene Ansatz liegt dem deutschen Immissionschutzrecht zu Grunde, das quasi "planlos", das heißt ohne echte Gesamtimmissionsgrenzen die Emissionen bestimmter Emittenten regelt. Das US-amerikanische Immissionsschutzrecht setzt hingegen gesundheitsorientierte Immissionsobergrenzen (sogenannte National Ambient Air Quality Standards) fest, die dann durch verschiedenste Regelungsansätze an den Verschmutzungsquellen zu erreichen sind.
  3. Regelungen zu umweltgefährdenden Stoffen und Gegenständen: Bestimmte umweltgefährdende Stoffe oder Gegenstände werden einem Regelungsregime unterworfen um so die von den Stoffen oder Gegenständen selbst oder vom Umgang mit ihnen ausgehenden Umweltgefahren zu minimieren. Beispielhaft sind hier insbesondere das Abfall- und das Chemikalien-, in Ansätzen das Atomrecht zu nennen.

Manche Umweltschutzregelungen sind nicht eindeutig einer der genannten Herangehensweisen zuzuordnen, sondern folgen sozusagen einer gemischten Methode. Hierzu gehören beispielsweise Teile des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Deutsches Umweltrecht

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Seit 1994 verpflichtet das deutsche Verfassungsrecht in Art. 20a des Grundgesetzes den Staat dazu, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Dies ist kein Grundrecht, sondern eine so genannte Staatszielbestimmung, das heißt ein Programmauftrag für die öffentliche Gewalt. Gesetzgeber und Verwaltung werden dadurch zwar allgemein verpflichtet, aber nicht zu einem bestimmten gesetzgeberischen oder verwaltungsmäßigen Handeln, das gerichtlich einklagbar wäre.

Rand- und Überschneidungsbereiche des Umweltrechts

Viele planerische Vorschriften kann man zum Umweltrecht zählen, weil sie – neben anderen Zielsetzungen – in mehr oder weniger großem Umfang dem Umweltschutz dienen. Ihr Ansatzpunkt ist sozusagen vorverlagert, indem sie schon im Planungsstadium sicherstellen sollen, dass bestimmte Umweltbeeinträchtigungen unterbleiben. Beispiele hierfür sind vor allem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz.

Weiter existieren inzwischen zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, die dem Umweltschutz dienen sollen. Die schweren Umweltschutzdelikte sind im 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 324–330d) selbst geregelt; in den meisten Umweltschutzgesetzen sind zusätzlich spezielle, auf die jeweilige spezielle Materie bezogene Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften enthalten. Viele dieser Vorschriften werden mit guten Gründen kritisiert, weil die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens oft von behördlichen Vorgaben abhängt, die nicht immer klar und eindeutig sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der strafrechtliche Schutz der Umwelt wenig effektiv ist. Gründe dafür sind u. a. Probleme beim eindeutigen Nachweis der Verursachung von Umweltschäden. Wie in anderen Bereichen des Strafrechts auch ist die abschreckende Wirkung der Strafandrohung nur gering, so dass das Umweltstrafrecht für den Umweltschutz nur wenig bewirkt.

Schließlich gibt es einen Bereich der Überschneidung mit dem allgemeinen Gesundheitsschutz und dem besonderen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Viele Regelungen mit diesen Zielsetzungen bewirken sozusagen nebenbei einen Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen; manche werden jedoch auch parallel auf beide Zielsetzungen hin formuliert.

Notwendigkeit der Vereinheitlichung durch ein Umweltgesetzbuch

Das Umweltrecht ist verstreut in vielen Gesetzen. Wenn beispielsweise eine europarechtliche Vorgabe in nationales Recht umzusetzen ist, die Gesetzgebungskompetenzen der Länder berührt (z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht), werden in Deutschland insgesamt 17 verschiedene Rechtsakte verfahrenswirksam, zunächst vom Bund und dann von den Bundesländern. Strafzahlungen wegen stark verspäteter Umsetzung von EU-Richtlinien durch einzelne Bundesländer (Beispiel: die Pflicht zur Ausweisung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten in Niedersachsen) mussten aufgrund der Außenverantwortlichkeit des Bundes dann vom Bundesumweltministerium geleistet bzw. vorgelegt werden. Deswegen wird von Umweltwissenschaftlern und Umweltjuristen seit vielen Jahren gefordert, das Umweltrecht in einem Umweltgesetzbuch (UGB) kodifiziert zusammenzufassen und im Interesse eines besseren Gesetzesvollzuges die Einzelvorschriften besser aufeinander abzustimmen. Obwohl ausgearbeitete und teilweise schon kommentierte Entwürfe (UGB-ProfE, SK-UGB; der letzte Entwurf stammt von 1997) dafür vorliegen, fehlte bisher auf Seiten der deutschen Bundesländer der politische Wille, dieses wichtige Vorhaben mitzutragen und in die Tat umzusetzen. Nach dem Scheitern der sog. Föderalismuskommission ist das Thema Umweltgesetzbuch wieder im Rahmen des Koalitionsvertrages der Großen Koalition auf die politische Agenda gekommen. Seit März 2006 gibt es einen ersten Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Gesetzgebungskompetenzen im Umweltbereich – eine Voraussetzung für das Gelingen des Projekts UGB.

Neue Strategien

Die genannten Gesetze verfolgen alle einen administrativen Ansatz, d. h. bestimmte Zweige der Verwaltung werden mit der Durchführung von Umweltschutzaufgaben oder auch nur zur Berücksichtigung von Anliegen des Umweltschutzes bei der Durchführung ihrer eigenen Aufgaben verpflichtet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass damit nur begrenzte Erfolge zu erzielen sind und dass der Kontrollaufwand sehr groß ist. Deswegen werden seit einigen Jahren neue Strategien angewendet, die über den traditionellen Bereich des Umweltschutzrechts weit hinausgehen und Aspekte des Umweltschutzes in andere Fachgesetze und andere Politikbereiche hineintragen. Das ist deswegen konsequent, weil Umweltschutz ein bereichs- und fachübergreifendes Thema ist. Oft wird dabei die Strategie verfolgt, dass wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, wenn jemand über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus umweltschonende Technik einsetzt. Doch dürfen Begriffe wie „Ökonomische Strategien“ nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Einhaltung dieser ökonomisch orientierten „Spielregeln“ administrativer Kontrolle bedarf, um nicht zur bloßen Farce zu werden. Drei Beispiele für derartige „ökonomische Instrumente“ im Umweltschutz, die den herkömmlichen Regelungsbereich des Umweltrechts überschreiten:

  1. Kraftfahrzeug-Besteuerung
    Wie alle Steuern dient diese in erster Linie der staatlichen Einnahmenerzielung. In den letzten Jahren wurde das Kraftfahrzeugsteuergesetz so umgestaltet, dass es auch Anreize dafür bietet, die jeweils neuesten Techniken zur Schadstoffreduzierung einzusetzen. Diese Vorschriften stehen in einem bestimmten Zusammenhang mit jenen über die Kfz-Zulassung. Die Zulassungsvorschriften hinken den jeweils modernsten Standards stets um einige Jahre hinterher, um die Industrie hinsichtlich ihrer Anpassungsprozesse nicht zu überfordern. Die KfzSt ist jedoch so ausgestaltet, dass für Fahrzeuge mit dem jeweils modernsten Standard spürbare Steuervergünstigungen eingeräumt werden. Dadurch wird für die Verbraucher ein Anreiz geschaffen, bei Neuanschaffungen möglichst schadstoffarme Fahrzeuge zu wählen. Siehe auch Ökosteuer, Umweltsteuer.
  2. Umweltmanagement und Umwelt-Betriebsprüfung
    Die Erfahrung im industriellen Bereich hat gezeigt, dass der administrative Umweltschutz immer den technischen Entwicklungen hinterherhinkt und kaum mehr gewährleisten kann, als dass nach der Identifikation neuer Umweltprobleme Rückhalte- oder Filtertechnologien entwickelt und – langsam und mit hohen Kosten – durchgesetzt werden. Wesentlich effizienter ist es, wenn neue industrielle Prozesse schon mit Blick auf die Umweltauswirkungen entwickelt werden und die Betriebsorganisation Erfordernisse des Umweltschutzes in ihre alltäglichen Abläufe integriert. Dieser Gedanke liegt der EG-Verordnung "über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" zugrunde (Verordnung (EG) Nr. 761/2001, [1] auch im deutschsprachigen Raum meist nach der englischen Abkürzung EMAS für Eco Management and Audit Scheme genannt). Mit ihr sollen für Betriebe Anreize gesetzt werden, über die bloße Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen hinaus Umweltschutzziele zu setzen, ihre betrieblichen Abläufe unter Umweltaspekten zu optimieren und dies werbewirksam zu veröffentlichen. Ob dies jedoch ausreichende Ansätze sind, ist zweifelhaft, denn unter Umweltmanagement wird schon verstanden, wenn ein Unternehmen ein Organisationssystem etabliert, das die Einhaltung aller umweltrelevanten Vorschriften sicherstellen soll; ob dies auch tatsächlich eintritt, bleibt außerhalb der Betrachtung.
  3. Emissionsrechtehandel
    Dieses Instrument entstammt dem Immissionsschutzrecht der USA und besteht darin, dass im Wege des sog. "Bubblings" für alle beteiligten Emittenten innerhalb eines bestimmten Gebietes ein Gesamtemissionsbetrag gebildet wird, es wird bildhaft über alle Emittenten eine große Blase gebildet und deren Gesamtemission fixiert. In Höhe dieses Emissionsbetrages werden vom Staat Emissionsrechte geschaffen und an alle Emittenten unter der Blase nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Es liegt nun an den Emittenten, ob sie diese Verteilung beibehalten oder durch (entgeltliche) Übertragung der Rechte untereinander verändern, es darf jedenfalls insgesamt nicht mehr emittiert werden als es Emissionsrechte gibt. Dieses System kann mit einer degressiven Komponente verbunden werden, das heißt, der Gesamtbetrag an Emissionsrechten und damit an Emissionen wird mit fortschreitender Zeit verringert, sodass die beteiligten Emittenten insgesamt gezwungen sind, weniger zu emittieren als zuvor. So marktmäßig und wirtschaftsliberal das vorgezeichnete System scheinen mag, so sehr bedarf es auch hier intensivster administrativer Kontrollen. Denn nur wenn sichergestellt ist, dass jeder Emittent nur so viel emittiert wie er nach den von ihm gehaltenen Emissionsrechten befugt ist kann das System erfolgreich sein. Die genaue Kontrolle ist hier deshalb erschwert, weil die Emissionsrechte durch den Handel, der mit ihnen zwischen den Emittenten getrieben wird, fluktuieren und so die Feststellung über den Bestand an Emissionsrechten bei einzelnen Emittenten erschwert wird.

Die geschilderte Entwicklung bewirkt, dass das Umweltrecht im engeren Sinne zwar nicht an Bedeutung verliert, aber kaum noch eindeutig abzugrenzen ist. Belange des Umweltschutzes „sickern“ in immer mehr andere Rechtsbereiche ein. Dies ist ein ähnlicher Prozess der Integration verschiedener rechtlicher Materien wie er beispielsweise beim Thema „Gleichstellung von Frauen und Männern“ stattfindet.

Österreichisches Umweltrecht

Auch in Österreich gibt es noch kein einheitliches Umweltrecht. Die rechtlichen Grundlagen sind über zahlreiche Gesetzesbücher verteilt. Das österreichische Umweltrecht lässt sich in mehrere Bereiche unterteilen.

Bereiche des österreichischen Umweltrechts

Umweltkontrolle/Information

Diese Bereiche sind im Umweltinformationsgesetz sowie im Umweltkontrollgesetz geregelt. Ziel dieser Gesetze sind transparente Umweltkontrollen und das Recht der Öffentlichkeit auf Umweltinformation.

  • Umweltinformationsgesetz (UIG): Am 14. Februar 2005 trat die aktuelle Novelle des Umweltinformationsgesetzes in Kraft. Zentraler Punkt der Novelle ist eine inhaltliche Ausweitung an Informationsrechten und informationspflichtigen Stellen.
  • Umweltkontrollgesetz: Das Umweltkontrollgesetz verpflichtet das Umweltministerium, dem Nationalrat alle drei Jahre einen „Umweltkontrollbericht“ vorzulegen.

Chemikalien

Dieser Bereich enthält Vorschriften, für den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor chemischen Stoffen und Produkten.

  • Chemikaliengesetz: Das Chemikaliengesetz ist ein Bundesgesetz mit dem Ziel des vorsorglichen Schutzes des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen, die durch Herstellung, Inverkehrsetzen, Erwerb, Verwendung oder Abfallbehandlung von Chemikalien entstehen können.

Atom/Strahlenschutz

Die Österreichische Atompolitik ist durch ein Verfassungsgesetz bestimmt. Sie ist durch das Bundes Verfassungsgesetz für ein Atomfreies Österreich (BGBl I Nr. 149/1999) festgelegt.

  • Atomhaftungsgesetz (AtomHG): Österreich ist weder dem Wiener- noch dem Pariser Atomhaftungsübereinkommen beigetreten. Diese Abkommen enthalten Bestimmungen zu Haftungsobergrenzen und legen als Gerichtsort den Sitzstaat des Schädigers fest. Das österreichische Atomhaftungsgesetz legt als Gerichtsort den Ort des schädigenden Ereignisses fest und es gibt keine Haftungsobergrenze.
  • Verordnungen:
    • Natürliche Strahlenquellen-Verordnung: Die Verordnung enthält Regelungen zum Schutz von Personen vor erhöhter Strahlenbelastung durch natürliche radioaktive Stoffe.
    • Die Strahlenschutzverordnung – fliegendes Personal: Die Verordnung (BGBl. II Nr. 235/2006) ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Sie enthält eine umfassende Neuregelung spezieller Strahlenschutzbestimmungen für Personen, die beruflich an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind.
    • Interventionsverordnung: Die "Verordnung über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen" enthält Regelungen für Schutzmaßnahmen bei Ereignissen wie Kernkraftwerksunfällen, Transportunfällen mit Strahlenquellen oder auch Terrorszenarien mit radioaktiven Stoffen.

Klimaschutz/Luftreinhaltung

  • Emissionsvorschriften: In der EU wurden Emissionsvorschriften zur Luftreinhaltung bisher in Form von Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien müssen durch Gesetze oder Verordnungen in österreichisches Recht umgesetzt werden. Konkrete Regelungen bestehen insbesondere für die Bereiche:
  • Immissionsvorschriften: Das Gemeinschaftsrecht der EU regelt die Immissionsbegrenzung luftverunreinigender Stoffe ausschließlich in Richtlinien. Sie müssen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die wichtigsten immissionsbezogenen österreichischen Vorschriften sind:
    • Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)
    • Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation
    • Forstgesetz
    • Ozongesetz

Abfall

Das Bundes Abfallwirtschaftsgesetz ist mit 2. November 2002 in Kraft getreten. Es enthält Anpassung des österreichischen Rechtsbestandes an jenen der EU und eine klare Definition des Abfallbegriffs.
Die abfallrechtlichen Bestimmungen, die bisher Ländersache waren, wurden vereinheitlicht. Dazu zählen beispielsweise Anlagengenehmigungen für nicht gefährliche Abfälle sowie Qualitätsstandards für die Sammlung und Behandlung von Abfällen.

Schweizerisches Umweltrecht

Grundlage der Umweltschutzgesetzgebung der Schweiz ist der Artikel 74 der Bundesverfassung. Absatz 1 dieses Artikels lautet: Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

Gestützt darauf wurde das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) erlassen. Der Gewässerschutz ist in einem separaten Gesetz geregelt: Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG).

Gestützt auf diese Gesetze gibt es eine ganze Reihe von Verordnungen (Auswahl):

  • Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
  • Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
  • Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)
  • Verordnung vom 15. Dezember 2006 zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser (PRTR-V)
  • Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo)
  • Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)
  • Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
  • Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA)
  • Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)
  • Altlasten-Verordnung
  • Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
  • Einschließungs-Verordnung und Freisetzungs-Verordnung (für bio- und gentechnologische Organismen)

(alle Verordnungen sind als Volltext auffindbar in der Systematische Sammlung des Bundesrechts [1])

Die Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung ist eine Spezialgesetzgebung außerhalb des Umweltrechtes.

Entstehungsgeschichte

Die Entstehung des USG war ein langwieriger Vorgang, der von einem anfänglichen politischen Widerwillen zeugt. 1965 wurde im Bundesparlament ein Vorstoß zum Thema eingereicht. Erst fünf Jahre später befürwortete dieses die Schaffung des oben genannten Verfassungs-Artikels, der in der Folge durch Volksabstimmung mit über 90 % Ja angenommen wurde. Dann dauerte es volle 10 Jahre, bis der Gesetzesentwurf im Nationalrat beratungsbereit war. Aufgrund eines negativen Vernehmlassungs-Verfahrens war in dieser Zeit von der Verwaltung ein grundsätzlich neuer Entwurf ausgearbeitet worden. Die Beratung im Parlament erstreckte sich wiederum über fast drei Jahre bis 1983. In Kraft trat das Gesetz dann im Jahr 1985.[2]

EU-Umweltrecht

Entwicklung

Umweltschutz gehörte ursprünglich nicht zu den Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft. Seit den 1970er Jahren mehrte sich die Kritik daran, dass die europäische Handels- und Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Umweltschutzgesichtspunkte „blind“ sei. In Reaktion darauf wurden mit dem Vertrag von Maastricht 1992 die Aufgaben der Gemeinschaft erweitert, so dass im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) jetzt Umweltschutzziele enthalten sind:

Artikel 2 EGV: Aufgabe der Gemeinschaft ist es, (…) in der ganzen Gemeinschaft (…) ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität(…) zu fördern.

Artikel 3 EGV: (1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst (…):
(…) l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt

Seitdem sind zahlreiche EU-Richtlinien und EU-Verordnungen mit Zielsetzungen (auch) im Bereich des Umweltschutzes erlassen worden.

Ursprünglich wurde das europäische Umweltrecht stark vom deutschen Umweltrecht beeinflusst. In dieser Anfangsphase verfolgte das europäische Umweltrecht noch einen sektoralen Ansatz, das heißt Umweltschutzmaßnahmen wurden in abgegrenzten Bereichen (z. B. nur Bodenschutz) geregelt.

Ansatz

Das aktuelle europäische Umweltrecht verfolgt einen sogenannten integrativen Ansatz, das heißt, dass die Umwelt als ein System verstanden, für dessen Schutz sektorübergreifende Regelungen (also für Wasser, Boden und Luft zusammen) notwendig sind. Die IVU-Richtlinie ist ein Beispiel für diesen integrativen Ansatz. Weiter findet eine verstärkte Integration der Umweltschutz-Regelungen in zahlreiche andere Vorschriften, die meist wirtschaftspolitisch motiviert sind, statt.

Einfluss auf die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten

Das europäische Umweltrecht hat großen Einfluss auf das Umweltrecht der Mitgliedsstaaten und seine Weiterentwicklung.

Manchen Verpflichtungen, die aus europäischen Richtlinien folgten, ist Deutschland erst verzögert nachgekommen. Umgekehrt gibt es aber auch einzelne Bereiche, in denen die Weiterentwicklung des deutschen Umweltrechts dadurch behindert wird, dass ihr europarechtliche Vorgaben (überwiegend jedoch nicht umwelt-, sondern handelsrechtlicher Art) entgegenstehen.

Internationales Umweltrecht

Genau wie in anderen Bereichen des internationalen Rechts geht es auch im Umweltvölkerrecht stets um vertragliche Beziehungen zwischen Staaten, in denen diese Staaten bestimmte Verpflichtungen eingehen, wie z. B. in der Aarhus-Konvention. Deutschland ist Vertragspartner zahlreicher internationaler Umweltschutzabkommen. Zu den bekanntesten gehören das Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 und das dazugehörige Kyoto-Protokoll.

Eine nach Themen geordnete Linkliste zu den Verträgen, die von Deutschland unterzeichnet wurden, ist auf der Website des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abrufbar. [3]

Siehe auch

Literatur

Bücher

  • Bernd Becker: Das neue Umweltrecht 2010. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60044-9
  • Fuchs, Khakzadeh, Weber (Hrsg.): Recht im Naturgefahrenmanagement. Innsbruck 2006, ISBN 3-7065-4326-5
  • Martin Jänicke, Philip Kunig, Michael Stitzel: Lern- und Arbeitsbuch Umweltpolitik: Politik, Recht und Management des Umweltschutzes in Staat und Unternehmen. 2. Aufl. Dietz, Bonn 2003, ISBN 3-8012-0319-0
  • Klaus Hansmann, Dieter Seltner (Hrsg.): Grundzüge des Umweltrechts. 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Erich Schmidt, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10603-5
  • Michael Kloepfer: Umweltrecht. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-52044-8
  • Hans-Joachim Koch (Hrsg.): Umweltrecht, 2. Auflage, Carl Heymanns, München u. a. 2007, ISBN 978-3-452-26734-4
  • Hans-Joachim Koch: Umweltrecht. Handbuch. 3. Auflage, Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-4068-3
  • Michael Kotulla: Umweltrecht. 3. Auflage. Boorberg, Stuttgart 2006, ISBN 3-415-03682-0
  • Martin Beckmann (Hrsg.): Umweltrecht. Loseblattkommentar in 4 Bänden. Band I: Bundes-Immissionsschutzgesetz, Band II: Durchführungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Band III: Sonstiges Umweltrecht, Band IV: Sonstiges Umweltrecht. C.H. Beck, München 2007–, ISBN 978-3-406-56779-7
  • Marcus Lemke: Gentechnik – Naturschutz – Ökolandbau: Instrumente des Umweltrechts zur Bewahrung einer Pluralität von Landschaften und Wirtschaftsweisen. Nomos, Baden-Baden 2003, ISBN 3-8329-0191-4. 291 S. (Zugl.: Bremen, Univ., Dissertation 2002)
  • Peters: Umweltrecht. 4. Auflage. W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021256-5
  • Heribert Rausch, Arnold Marti, Alain Griffel; Walter Haller (Hrsg.): Umweltrecht. Ein Lehrbuch. 2004, ISBN 3-7255-4743-2.
  • Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller (Hrsg.): Kommentar zum Umweltschutzgesetz. 2. Auflage. Zürich 2003

Aufsätze

Zeitschriften

  • Umwelt- und Planungsrecht (UPR) (Heidelberg)
  • Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) (Baden-Baden)
  • Umweltrecht in der Praxis (Zürich)
  • sowie diverse Fachzeitschriften zu anderen Rechtsgebieten (z. B. Baurecht oder Verkehrsrecht), soweit darin Umweltthemen zu diesen Hauptgebieten als Annex angesprochen werden

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Umweltrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. auf der Webseite admin.ch
  2. Bundesamt für Umweltschutz: Erläuterungen zum USG, 1988
  3. bmu.de
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