Lehrdeputat

Lehrdeputat

Als Lehrdeputat bezeichnet man im Hochschulwesen die Lehr- beziehungsweise Unterrichtsverpflichtung eines Hochschullehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Sie wird oft in Semesterwochenstunden (SWS) gemessen und beinhaltet die Präsenzzeit in den Lehrveranstaltungen ohne vorbereitende oder nachbereitende Tätigkeiten.

Die Rechtsverordnungen sehen eine gewisse Flexibilität vor, sodass die Lehr- und Unterrichtspflichten vorgezogen oder nachträglich abgeleistet werden können

Lehrdeputate in Abhängigkeit vom Beschäftigungsverhältnis und vom Hochschultypus

Es gibt unterschiedliche Lehrdeputate, je nachdem ob es sich beispielsweise um eine Universität (Schwerpunkt Wissenschaft und Forschung) oder eine Fachhochschule (Schwerpunkt Lehre und Anwendung) handelt.

Ein Universitätsprofessor hat in der Regel ein Lehrdeputat von 8 bis 10 SWS, ein Professor an einer Fachhochschule mit Ausnahme Bayerns und Sachsen-Anhalts 18 SWS. Juniorprofessoren an Universitäten haben vor der Evaluation in der Regel 4, nach der Evaluation 6 SWS Lehrverpflichtung. Juniordozenten (Amt in Baden-Württemberg) haben eine jeweils doppelt so große Lehrverpflichtung. Wissenschaftliche Mitarbeiter an Instituten an Universitäten haben üblicherweise eine ganze oder halbe Stelle, bei der sie zwei beziehungsweise eine Lehrveranstaltung halten müssen (4 bzw. 2 SWS). Wissenschaftliche Mitarbeiter in Drittmittelprojekten haben in der Regel gar keine Unterrichtspflichten. Hingegen haben unter den wissenschaftlichen Mitarbeitern die Lehrkräfte für besondere Aufgaben − manchmal auch als außerplanmäßige Professoren − 12 bis 16 SWS an Universitäten oder meist über 20 SWS an Fachhochschulen zu unterrichten.

Es gibt je nach Bundesland und teils je nach Hochschule die Möglichkeit, Abweichungen vom Regeldeputat bei der Ernennung oder im Arbeitsvertrag festzulegen. Für die Amtsführung als Präsident, Vizepräsident oder als Dekan gibt es beispielsweise Ermäßigungen, die typischerweise je nach Amt und Bundesland 50 bis 100 Prozent des Deputats betragen. Wer eine Projektleitung in Forschungsclustern der Exzellenzinitiative übernimmt, kann − je nach Hochschule und Bundesland − auf Antrag sein Deputat ebenfalls um 50% bis 100% reduzieren lassen. Geringere Entlastungen („Entlastungsstunden“), in der Regel 1 bis 3 SWS, gibt es für weitere Aufgaben in der Selbstverwaltung.

In einigen Bundesländern, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, kann bei den Berufungsverhandlungen auf einer Professur das Deputat festgelegt werden. Es existieren inzwischen an Universitäten sogenannte Forschungsprofessuren mit einem Deputat unter der Regelverpflichtung von 9 SWS sowie Lehrprofessuren mit einem höheren Deputat. In Baden-Württemberg ist hierfür das Amt des Hochschuldozenten eingeführt worden.

Regeldeputate in Abhängigkeit vom Bundesland

Reguläre Lehrdeputate in Semesterwochenstunden (SWS) für W2-, W3- und C-Professoren in den deutschen Bundesländern
Bundesland Universitäten Fachhochschulen Quelle
Baden-Württemberg 9 18 Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Bayern 9 19 Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV)
Berlin 9 18 Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO)
Brandenburg 8 18 Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung- LehrVV)
Bremen 8-10 18 Verordnung über den Umfang und den Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen (Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung - LVNV)
Hamburg 8 18 Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen (LVVO)
Hessen 8 18 Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen (Lehrverpflichtungsverordnung)
Mecklenburg-Vorpommern 8 18 Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -)
Niedersachsen 8 (9) 18 Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO); seit 2011 sind es 9 SWS, allerdings nur vorübergehend (laut Ministerium), um den doppelten Jahrgang abzufangen
Nordrhein-Westfalen 9 18 Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Rheinland-Pfalz 8 18 Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO)
Saarland 9 18 Verordnung über die Lehrverpflichtung an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes - Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO)
Sachsen 8 18 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS)
Sachsen-Anhalt 8 16 Verordnung über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Schleswig-Holstein 9 18 Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)
Thüringen 9 18 Thüringer Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung - ThürLVVO -)

Literatur

  • Edgar Erdfelder, Alfred Geisberger: Curriculare Normwerte für die neuen Studiengänge. In: Psychologische Rundschau. 58, Nr. 4, Hogrefe, Göttingen 2007, S. 270–282 (doi:10.1026/0033-3042.58.4.274).

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