Höherer Dienst

Höherer Dienst

Der höhere Dienst (hD) ist die höchste Laufbahn für Beamte in der Bundesrepublik Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Für den direkten Einstieg in den höheren Dienst ist ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss erforderlich (§ 17 Abs. 5 Bundesbeamtengesetz). Dazu zählen die Abschlüsse Diplom, Magister und erstes Staatsexamen an einer Universität, Technischen Hochschule, Fachhochschule oder Kunsthochschule. Die in der Vergangenheit geforderte Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern wurde mit der Reform des Dienstrechts (Föderalismusreform) aufgehoben (zum Beispiel im Bundesbeamtengesetz bzw. in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen). Darüber hinaus ist weiterhin ein Leistungsaufstieg aus dem gehobenen Dienst möglich.

Die Kultusministerkonferenz und die Innenministerkonferenz hatten 2002 beschlossen, die Masterabschlüsse von Universitäten und die akkreditierten Masterabschlüsse von Fachhochschulen als allgemeine Zugangsvoraussetzung für den Einstieg in eine Beamtenlaufbahn des höheren Dienstes anzuerkennen.[1] Aufgrund der guten Erfahrungen mit der Akkreditierung von Studiengängen regte die Innenministerkonferenz an, auf eine gesonderte Eignungsfeststellung zu verzichten und damit allen Masterabschlüssen den Zugang zum höheren Dienst beziehungsweise zum Vorbereitungsdienst (Referendariat) zu gewähren. Nach Beschluss von Kultusministerkonferenz und Innenministerkonferenz trat am 1. Januar 2008 eine geänderte Vereinbarung in Kraft.[2]

Das bisherige Diplom einer Fachhochschule, nach einer zumeist achtsemestrigen Regelstudienzeit, reicht als Laufbahnbefähigungsnachweis für den höheren Dienst nicht aus. Ebenso wenig ist ein Bachelorabschluss (meist sechs oder 7 Semester Regelstudienzeit) jedweder Hochschulart hinreichend (außer Leistungsaufstieg). In Lehrerberufen ist die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen oder für die Sekundarstufe I, die an einer Pädagogischen Hochschule oder Universität erworben wurde, dem gehobenen Schuldienst zugeordnet.

Niedersachsen

Nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG), das am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, erfolgt die Übernahme in den Höheren Dienst des Landes Niedersachsen entweder, mit Ausnahme bei Juristen, über den mit einer bestandenen Prüfung (2. Staatsexamen) abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (Referendariat) oder ggf. mit dem Nachweis mindestens dreijähriger Berufserfahrung, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sein kann (§ 14 NBG, Zugang zu den Laufbahnen). Die Altersgrenze für die Verbeamtung im Höheren Dienst liegt in Niedersachsen bei 45 Jahren. Fachliche Voraussetzung für den Zugang zum Höheren Dienst ist der Masterabschluss „oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss“ (Magister, Diplom). Für die Lehrer ist in Niedersachsen am 1. Juni 2010 eine „Laufbahnverordnung Bildung“ in Kraft getreten, die eine Verbeamtung und damit auch die Ernennung zum Studienrat für das höhere Lehramt an Gymnasien, Gesamt- oder Berufsschulen ohne Referendariat ermöglicht.

Abgrenzung zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Richter erfüllen zwar die Voraussetzungen, ihr Dienstverhältnis ist jedoch nicht in Laufbahnen geteilt.

Ebenso sind Offiziere ab Major aufwärts (Stabsoffiziere) sowohl von der Zuordnung zur Besoldungsgruppe als auch von der Vorbildung her mit dieser Laufbahngruppe vergleichbar. Da es sich bei ihrem Dienstverhältnis jedoch nicht um ein Beamtenverhältnis, sondern um ein Wehrdienstverhältnis handelt, werden sie nicht zum höheren Dienst gezählt. Ihr Dienstverhältnis ist nicht in Laufbahnen, sondern in Dienstgradgruppen eingeteilt.

Ausbildung

Die Ausbildung zum höheren Dienst erfolgt, außer in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung, regelmäßig in Form eines Referendariats, eines zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes. Während Referendare früher regelmäßig in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf standen und Anwärterbezüge erhielten, finden die Ausbildungen in den meisten Bundesländern aus finanziellen Gründen nicht mehr im Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis statt. Nach dem Abschluss des Referendariats folgt eine Probezeit von drei Jahren, die in einzelnen Bundesländern auch verkürzt werden kann.

Bestimmte Laufbahnen erfordern keinen Vorbereitungsdienst; hier ist das Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung Voraussetzung für den Dienst. In anderen Fällen ist der Vorbereitungsdienst (Referendariat) auch für Berufe außerhalb des Staatsdienstes Voraussetzung, z.B. bei Juristen. Denn das zweite juristische Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung für den höheren nichttechnischen Dienst ist zugleich Voraussetzung für die Befähigung zum Richteramt, die ihrerseits Bedingung für eine Zulassung als Rechtsanwalt ist. Dagegen muss für andere Laufbahnen noch eine gesonderte Laufbahnprüfung bestanden werden, z. B. Regierungsbaumeisterprüfung für den Baudienst.

In einigen Sonderlaufbahnen (Laufbahnen besonderer Fachrichtung), in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet. Die Laufbahnbefähigung wird hierbei von der zuständigen Behörde festgestellt. In der Regel ist dies die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Landes oder des Landespersonalausschusses, mindestens aber im Benehmen mit diesem; für Bundesbeamte nimmt der Bundespersonalausschuss die Aufgabe wahr.

Während des Vorbereitungsdienstes ist die Dienstbezeichnung Referendar mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Bau- oder Vermessungsreferendar. Nach dem Vorbereitungsdienst in der laufbahnrechtlichen Probezeit ist die Dienstbezeichnung dann Assessor oder Rat (Abkürzung z. A.), ebenfalls mit einem Zusatz hinsichtlich der Laufbahn (z. B. Bauassessor, -rat). Nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Probezeit wird dem betreffenden Beamten das erste (in der Regel das Eingangsamt) Amt verliehen; er ist dann Amtsbeamter. Bis zum 1. April 2009 gab es im Beamtenrecht eine Unterscheidung zwischen der Einstellung (Beschäftigungsbeginn) und der Anstellung (Ende der Probezeit, spätestens bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit). Daher wurde während der Probezeit als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zusatz zur Anstellung geführt. Durch das Beamtenstatusgesetz wurde die Unterscheidung von Anstellung und Einstellung abgeschafft. Die Dienstbezeichnung in der Probezeit entspricht nun der Amtsbezeichnung im Eingangsamt oder ist teilweise Assessor.

Unabhängig vom Jurastudium (Rechtswissenschaften) gibt es an Fachhochschulen und Universitäten, z. B. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) oder der Fernuniversität Hagen den Studiengang Recht (Abschluss: Master of Laws (LL. M.))[3][4] sowie den Studiengang Öffentliches Management an der Universität Kassel[5] (Online-Studium) und seit Sommersemester 2008 an der HWR Berlin [6] als Online-Studium mit Präsenzanteilen und dem Abschluss Master of Public Administration (MPA). Sie führen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst (nichttechnischer allgemeiner Verwaltungsdienst, der den größten Teil des höheren Dienstes beinhaltet)

Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen

Besoldungsordnung A

Hauptartikel: Besoldungsordnung A

Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Amtsbezeichnungen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 werden am häufigsten verliehen:

  • A 13: Rat (z. B. Regierungsrat, Verwaltungsrat, Studienrat)
  • A 14: Oberrat (z. B. Oberregierungsrat/Regierungsoberrat, Oberverwaltungsrat, Oberstudienrat)
  • A 15: Direktor (z. B. Regierungsdirektor, Verwaltungsdirektor, Studiendirektor)
  • A 16: Leitender Direktor (z. B. Leitender Regierungsdirektor, Leitender Verwaltungsdirektor, Oberstudiendirektor)

Die genannten Begriffe sind so genannte Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden (nähere Einzelheiten hierzu sind im Artikel Amtsbezeichnung zu finden). Im unmittelbaren Bundes- und Landesbereich verbreitet ist der Zusatz Regierungs-, in Kommunalverwaltungen der Zusatz Magistrats-". Für einige Laufbahnen gibt es besondere Zusätze, z. B. Studien-, Vermessungs-, Polizei-, Gewerbe-, Forst-, Sozial-, Bau-, Chemie-, Astronomie-, Bibliotheks- und Akademischer Rat. Der Zusatz wird teilweise der Grundamtsbezeichnung vorangestellt (Regierungsrat, Regierungsdirektor), teilweise aber auch in sie eingefügt (Oberregierungsrat, vgl. aber auch den brandenburgischen, hessischen, sachsen-anhaltischen, sächsischen, saarländischen oder nordrhein-westfälischen Regierungsoberrat).

In manchen Verwaltungszweigen gibt es indes völlig eigenständige Amtsbezeichnungen (Sonderamtsbezeichnungen). In der Folge für A 13 bis A 16 lauten sie z. B.

  • im Auswärtigen Dienst (Zentrale und Verwaltungsdienstposten Ausland): Legationsrat, Legationsrat Erster Klasse, Vortragender Legationsrat, Vortragender Legationsrat Erster Klasse
  • im Auswärtigen Dienst (konsularischer und diplomatischer Dienstposten im Ausland): Konsul; Konsul Erster Klasse; Botschaftsrat, Gesandter, Generalkonsul, Botschafter (alle A 15); Botschaftsrat Erster Klasse, Gesandter, Generalkonsul, Botschafter (alle A 16)
  • im Museumsdienst: Kustos, Oberkustos, Hauptkustos, Museumsdirektor
  • in der Denkmalpflege (teilweise auch bei Museen): Konservator, Oberkonservator, Hauptkonservator, Landeskonservator

Daneben werden auch Ämter verliehen, die es sowohl in der Besoldungsordnung A als auch B gibt. Beispiele sind Ministerialrat und Abteilungspräsident (A 16 oder B 2/B 3).

Schließlich gibt es im höheren Dienst der Besoldungsordnung A einige singuläre Ämter wie etwa Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (A 16).

Besoldungsordnung B

Hauptartikel: Besoldungsordnung B

Im Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A (mit gestaffelten Bezügen je nach Dienstalter) gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezüge. In diese Besoldungsordnung gehören beispielsweise folgende Ämter:

  • B 1: Direktor und Professor (innerhalb von Behörden mit wissenschaftlichen Aufgaben)
  • B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat (oberste Landesbehörden), Senatsdirektor
  • B 3: Botschafter, Senatsdirektor, Ministerialrat (oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeseisenbahnvermögen), Oberst (in herausgehobener Stellung, z.B. Referatsleiter im Bundesverteidigungsministerium)
  • B 4: Erster Direktor (nur bei einigen wenigen Behörden), Leitender Ministerialrat (oberste Landesbehörde), Präsident kleinerer Bundesämter
  • B 5: Generaldirektor (Leiter weniger Behörden), Präsident kleinerer Bundesämter, Ministerialdirigent (Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden)
  • B 6: Präsident mittlerer Bundesämter, Ministerialdirigent (Leiter besonders großer oder bedeutender Abteilungen oberster Landesbehörden oder Unterabteilungsleiter in Bundesministerien), Brigadegeneral, Flottillenadmiral
  • B 7: Präsident größerer Bundesämter, Generalmajor, Konteradmiral
  • B 8: Präsidenten der größten Bundesämter, Regierungspräsident, Direktoren bei großen Behörden
  • B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien), Präsident großer Bundesbehörden, Staatssekretär (teilweise im Landesbereich), Generalleutnant, Vizeadmiral
  • B 10: Direktor beim Deutschen Bundestag, Direktor beim Bundesrat, General, Admiral
  • B 11: Staatssekretär (oberste Bundesbehörden)

Besoldungsordnungen C und W

Zur Besoldungsordnung C (Ämter auslaufend, ersetzt durch die Bundesbesoldungsordnung W) gehört ein Teil des wissenschaftlichen Personals, vornehmlich Professoren, der Hochschulen:

In der Besoldungsordnung W gibt es nur noch drei Besoldungsgruppen und die Professoren von Fachhochschule und Universität sind formal gleichgestellt:

  • W 1: Juniorprofessor
  • W 2: Professor
  • W 3: Professor (in der Regel mit einer leitenden Position z. B. als Institutsdirektor)

Die Amtsbezeichnung eines Professors ist - in Abhängigkeit von der Hochschulart - in der Regel:

  • Professor
    - an einer Fachhochschule -
  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer Pädagogischen Hochschule
  • Universitätsprofessor

Weiterhin sind mit einem auf die Hochschule hinweisenden Zusatz die Amtsbezeichnungen „Präsident der …“, „Vizepräsident der …“, „Rektor der …“, „Konrektor der …“, „Prorektor der …“ und „Kanzler der …“ möglich. Juniorprofessoren führen die Amtsbezeichnung „Professor als Juniorprofessor“.

Besoldungsordnung R

Hauptartikel: Besoldungsordnung R

Zur Besoldungsordnung R gehören Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsgruppen zählen hier von R 1 (Richter am Amtsgericht oder Staatsanwalt) bis R 10 (Präsidenten der obersten Bundesgerichte).

  • R 1: Richter am Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgericht, Direktor eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts mit bis zu 3 Richterplanstellen, Staatsanwalt
  • R 2: Richter am Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter oder ständiger Vertreter des Direktors, Richter am Bundespatent-, Finanz-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinar-, Land-, Truppendienst- oder Verwaltungsgericht, Direktor eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts mit mehr als 3 Richterplanstellen, Vizepräsident des Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial-, Truppendienst- oder Verwaltungsgerichts, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt
  • R 3: Vorsitzender Richter am Bundespatent-, Finanz-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgericht, Präsident des Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial-, Truppendienst- oder Verwaltungsgerichts, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Leitender Oberstaatsanwalt
  • R 4: Präsident des Amts-, Arbeits-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgerichts, Vizepräsident des Bundespatent-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgerichts, Leitender Oberstaatsanwalt
  • R 5: Präsident des Amts-, Finanz-, Landesarbeits-, Landes-, Land-, Oberlandes-, Oberverwaltungs- oder Verwaltungsgerichts, Generalstaatsanwalt
  • R 6: Richter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanz- oder Bundesgerichtshof, Bundessozial-, Bundesverwaltungsgericht, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Generalstaatsanwalt
  • R 7: Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft
  • R 8: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanz- oder Bundesgerichtshof, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgericht, Präsident des Bundespatent-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgerichts, Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts, Bundesfinanzhofs, Bundesgerichtshofs, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgerichts
  • R 9: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
  • R 10: Präsident des Bundesarbeitsgerichts, Bundesfinanz- und Bundesgerichtshofs, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgerichts

Die Besoldung der Richter des Bundesverfassungsgerichts richtet sich nicht nach der BBesO R, sondern ist speziell geregelt.

Siehe auch

Literatur

  • Thorsten Bludau Gesetzentwurf zur Modernisierung des Niedersächsischen Beamtenrechts In: NdsVBl Niedersächsische Verwaltungsblätter 1/2009, Seiten 1 - 6.

Weblinks

Quellen

  1. Vereinbarung der Innenministerkonferenz vom 6. Juni 2002 und der Kultusministerkonferenz vom 24. Mai 2002 über den „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“
  2. Vereinbarung „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“ vom 20. September 2007/7. Dezember 2007
  3. Beschreibung und Informationen über den Studiengang Master Recht für die Öffentliche Verwaltung an der HWR Berlin
  4. Informationen über den Studiengang an der FernUniversität in Hagen: Der Master of Laws (LL.M.)
  5. Universität Kassel
  6. Studiengang Master of Public Administration (MPA) an der HWR Berlin

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