Privatisierung

Privatisierung

Privatisierung (von lat. privatus) im engen Sinn bezeichnet die Umwandlung von öffentlichem Vermögen in privates Eigentum.[1] Im weiteren Sinne wird mit Privatisierung die Verlagerung von bisher staatlichen Aktivitäten in den privaten Sektor der Wirtschaft verstanden. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht.[2]

Inhaltsverzeichnis

Begriffsgeschichte

Das Wort „privatisieren“ lässt sich im deutschen Sprachraum seit Anfang des 20. Jahrhunderts nachweisen. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wird es hauptsächlich im Sinne von Handlungen verwendet, bei denen etwas vorher „Staatliches“ auf Private übertragen wird, etwa das Eigentum an Immobilien oder Aktien. Hieraus hat sich das Substantiv „Privatisierung“ entwickelt.[3]

Theoretische Grundlagen und Geschichte

Privatisierungen entsprechen den Forderungen des Liberalismus nach selbstverantwortlicher, privatautonomer Gestaltung des Wirtschaftsprozesses als Grundlage der Wirtschaftsordnung. Bereits der Klassische Liberalismus und der in den 1930er und 1940er Jahren aufkommende Neoliberalismus forderten einen weitgehenden Rückzug des Staates aus dem Wirtschaftsgeschehen. Obwohl neoliberale Ideen im Konzept der Sozialen Marktwirtschaft Grundlage des Wirtschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland wurden, wurde zu dieser Zeit noch keine geschlossene Theorie der Privatisierung entwickelt. Daher blieb es bei einigen Privatisierungen in der Bundesrepublik der 1950er und 1960er Jahre. Erstmals realisiert wurde eine umfassende Privatisierungspolitik in den 1980er Jahren in Großbritannien unter Margaret Thatcher und den USA unter Ronald Reagan, basierend auf den wirtschaftsliberalen Ideen von Milton Friedman und anderen Vertretern der Chicagoer Schule als theoretischem Fundament. [4]

Arten der Privatisierung

Mit dem Oberbegriff Privatisierung werden höchst unterschiedliche Sachverhalte bezeichnet.[5] Im ursprünglichen Sinne bedeutet Privatisierung die Übertragung von staatlichem Eigentum an private Eigentümer. Dieser klassische, am Eigentum orientierte Privatisierungsbegriff wurde in der neueren Privatisierungsdiskussion stark erweitert.[6] Dieser erweiterte Privatisierungsbegriff lässt sich grundsätzlich in materielle, formelle oder funktionale Privatisierung unterscheiden.

  • materielle Privatisierung: der Staat zieht sich aus der Güterproduktion zurück und überlässt es dem Markt, in welcher Art und in welcher Menge die entsprechenden Güter produziert werden.[7][8]Man spricht hier auch von Aufgabenprivatisierung, weil vormals vom Staat übernommene Aufgaben an die Privatwirtschaft abgegeben werden.[9] Diese weitestgehende Form der Privatisierung wird auch als „echte“[10][11] oder auch als „eigentliche“ Privatisierung[12] beziehungsweise als „Privatisierung im engeren Sinn“ bezeichnet.[13] Materielle Privatisierungen erfolgen oft durch die Veräußerung öffentlicher Unternehmen oder anderem öffentlichen Vermögen an Private. In diesem Fall spricht man auch von Vermögensprivatisierung.[14]
  • funktionale Privatisierung: der Staat beauftragt private Unternehmen mit Aufgaben, die zuvor von der öffentlichen Hand erfüllt wurden. Der Staat bedient sich dabei zur Erfüllung seiner Aufgaben lediglich der Hilfe von Privaten, ohne dass es dabei zu einer Übertragung der öffentlichen Aufgabe selbst kommt.[15] Diese Form wird mitunter als „unechte Privatisierung“ betrachtet.[16] Es wird jedoch auch argumentiert, dass es sich bei der funktionalen Privatisierung um eine Aufgabenteilprivatisierung handelt, bei der nur ein „Teilbeitrag mit Bezug zu einer Staatsaufgabe“ an den privaten Sektor ausgelagert wird, so dass dieser Typus zwischen „echter“ und „unechter“ Privatisierung rangiert.[17] Teilweise wird auch noch zwischen „echter“ und „unechter“ funktionaler Privatisierung differenziert. Während mit Ersterer die Fremdvergabe an rein private Erfüllungsgehilfen gemeint ist, werden bei Letzterer bereits bestehende staatliche Unternehmen eingeschaltet.[18]
  • formelle Privatisierung: eine von öffentlichen Haushalten wahrgenommene Aufgabe verbleibt auch weiterhin in der Verantwortlichkeit des Staates, lediglich die Rechtsform wird in eine Gesellschaft des Privatrechts gewandelt, wobei das staatliche Eigentum weiterhin besteht.[19] Diese auch Organisationsprivatisierung genannte Form ist häufig im Bereich der Daseinsvorsorge der Fall, wenn etwa auf kommunaler Ebene sogenannte Eigengesellschaften gegründet werden.[20] Da hier die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben, wird bei dieser schwächsten Form der Privatisierung auch von „unechter Privatisierung“ oder „Scheinprivatisierung“ gesprochen.[21][22][23]

Über diese Grundformen hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer Unterscheidungen und es bestehen bei diesen Typisierungen häufig Überschneidungen und fließende Übergänge. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es jedoch nicht.[24] Laut Jörn Axel Kämmerer wird das Bemühen um Klärung des Begriffs „Privatisierung“ zur Farce, wenn eine Typisierung dem gleichen Begriff unterschiedliche und zum Teil unvereinbare Bedeutungsgehalte zuerkennt.[5] Deshalb ist nach Ansicht von Franz-Joseph Peine Privatisierung „zum Schlagwort degeneriert, dem alles und damit letztlich nichts zugeordnet werden kann.“[25][26]

Privatisierung und Marktregulierung

Privatisierung wird oft in engen Zusammenhang mit Deregulierung gebracht. Der Zusammenhang zwischen Privatisierung und Deregulierung ist in der Literatur aufgrund von sich unterscheidenden Begriffsverständnissen jedoch umstritten.[27] Zum Teil wird unter Regulierung eine marktbeschränkende staatliche Einflussnahme, insbesondere die Verstaatlichung, verstanden.[28] Von anderen Autoren wird darunter in einem umfassenderen Sinn eine staatliche Steuerung (Governance) verstanden, die in bisher monopolistisch strukturierten Branchen öffentlichen Zielen wie der Versorgungssicherheit dient, aber auch marktwirtschaftlichen Wettbewerb verwirklichen soll.[29]

Sowohl Privatisierung als auch Deregulierung zielen auf eine Verschlankung des Staates ab. In manchen Bereichen öffentlicher Daseinsvorsorge stellt sich jedoch die Frage, ob Aufgaben, die trotz teilweiser Privatisierung beim Staat verbleiben, nicht im Wege verstärkter Regulierung geltend gemacht werden müssen.[27] Jedenfalls in Deutschland machte die Auflösung staatlicher Monopole - freilich liberalere - Formen der Regulierung erforderlich. So lange eine öffentliche Monopolverwaltung besteht, existieren keine Marktteilnehmer, auf die staatlicherseits eingewirkt werden müsste. Regulierung wird hier als ein Instrument verstanden, mit welchem der Staat seiner Gewährleistungspflicht nachkommt.[30] Die „derzeitigen Marktverhältnisse“ bedürften daher Johann-Christian Pielow zufolge nach wohl übereinstimmender Auffassung in den meisten Versorgungsbereichen „einer flankierenden Re-Regulierung durch den Staat“, weil die marktbeherrschende Position ehemaliger Monopolunternehmen fortwirke oder z. B. bei Versorgungsnetzen die Problematik bezüglich eines natürlichen Monopols weiterhin bestehe. Zudem solle das „Rosinenpicken“ (cherry picking) verhindert werden, bei dem nach der Privatisierung nur lukrative Teile des Geschäfts bei Vernachlässigung der Versorgung in der Fläche weitergeführt werden. Es sei jedoch darauf zu achten, dass eine maßvolle Re-Regulierung nicht in eine Re-Bürokratisierung umschlage und so die Marktkräfte, die sie eigentlich befreien möchte, wieder hemmt.[31] Auf der Grundlage empirischer Studien wird ein positiver Zusammenhang zwischen Privatisierung und einer daraufhin zunehmenden Re-Regulierung von der Forschung zum regulativen Kapitalismus angenommen. Der Ausdruck Re-Regulierung ist nach Ansicht von Fritz Rittner und Meinrad Dreher missverständlich, da es sich nach demjenigen Regulierungsbegriff, der jede marktbeschränkende staatliche Einflussnahme umfasst, im Ganzen um einen Vorgang der Deregulierung handelt, da die staatliche Regulierung eines privatisierten Wirtschaftssektors gesamtwirtschaftlich eine verminderte Regulierung im Vergleich zur kompletten Beibehaltung eines staatlichen Monopols darstellt. [32]

Im Bericht an den Club of Rome zu den Grenzen der Privatisierung beschreiben Wissenschaftler unterschiedlich verlaufene Privatisierungsbeispiele aus aller Welt. Danach könne Privatisierung erfolgreich sein, wenn der Staat die Regeln bestimmt und Wettbewerb garantiert. „Gute Regulierung ist die Voraussetzung für erfolgreiche Privatisierung“, meint Ernst Ulrich von Weizsäcker, Herausgeber des Berichts.[33] Aus ordnungspolitischer Sicht dürfen bei Privatisierungen deshalb staatliche Monopole nicht einfach durch private Monopole ersetzt werden. Vielmehr muss der Staat für einen funktionierenden Wettbewerb sorgen.

Bewertung und empirische Evaluation

Nach dem Gesamtkonzept für die Privatisierungs- und Beteiligungspolitik des Bundes des Bundesministerium der Finanzen aus dem Jahre 1991 ergebe sich ein ordnungspolitischer Nutzen wie folgt:[34]

„In der sozialen Marktwirtschaft gebührt grundsätzlich privater Initiative und privatem Eigentum Vorrang vor staatlicher Zuständigkeit und staatlichem Eigentum (→Subsidiaritätsprinzip). Privates Eigentum und privatwirtschaftliche, durch Markt und Wettbewerb gesteuerte und kontrollierte unternehmerische Tätigkeit gewährleisten am besten wirtschaftliche Freiheit, ökonomische Effizienz und Anpassung an sich verändernde Marktverhältnisse und damit Wohlstand und soziale Sicherheit für die Bürger. […] Überall da, wo es möglich ist, muß in weitestgehendem Umfang privates Eigentum an die Stelle des staatlichen Eigentums treten.“

Bundesministerium der Finanzen

Nach Auffassung der Monopolkommission, einer der zentralen Promotoren der deutschen Privatisierungspolitik, kämen bei der privaten Leistungserbringung Spezialisierungs-, Rationalisierungs- und Betriebskostenvorteile zum Tragen, womit sich auch ein besseres Anreiz- und Sanktionssystem verbinde.[34]

Privatisierungspolitik wird häufig mit der wirtschaftsliberalen Überzeugung begründet, dass der Anteil des öffentlichen Sektors zugunsten der privaten Wirtschaft zurückgedrängt werden müsse und die privatwirtschaftliche Leistungserbringung, da durch die Gesetze des Marktes geregelt, grundsätzlich effizienter erfolge.[35] Andere Autoren weisen darauf hin, dass es neben erfolgreichen Privatisierungen auch Fälle gegeben habe, in denen sich gemischte Resultate ergaben oder sogar systematische Misserfolge auftraten.[36]

In der Volkswirtschaftslehre unterscheiden sich neoklassische Modelle, die keine Transaktionskosten berücksichtigen, von transaktionskostenökonomischen Ansätzen in ihrer Bewertung von Privatisierungen. Während erstere in der Regel den Ruf nach Privatisierungen unterstützen, ergibt sich auf der Grundlage von Transaktionskostenansätzen ein differenzierteres Bild.[37] Die Transaktionskostenökonomik betont, dass die Paretoeffizienz des Wettbewerbsgleichgewichts nur unter realitätsfernen Bedingungen gewährleistet sei. Unter Berücksichtigung von Informations- und Überwachungskosten wird etwa von David Sappington und Joseph Stiglitz hervorgehoben, dass nicht alle Privatisierungen erfolgreich seien, weil die Einflussnahme auf intrakommunale Unternehmen mit geringeren Transaktionskosten verbunden ist.[38][39]

Nach Soenke Lehmitz ergebe eine Auswertung von über 50 Studien aus fünf Ländern, in denen die Auswirkung von Privatisierung auf die Effizienz in unterschiedlichsten Bereichen betrachtet wurde, dass die meisten Studien eine Vorteilhaftigkeit der privaten Produktion nahelegten.[40] Die Studie des amerikanischen Project on Government Oversight (POGO) aus dem Jahr 2011 kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass das Outsourcing von Dienstleistungen in den meisten (bei 33 von 35) untersuchten Fällen teurer für den amerikanischen Steuerzahler sei, als wenn diese Dienstleistungen von staatlichen Beschäftigten erbracht worden wären.[41][42]

Nach Ansicht von Attac dürfen Bereiche öffentlicher Daseinsvorsorge wie Bildungswesen, Verkehr, Gesundheitssektor, Energie- und Wasserversorgung nicht der Marktlogik überantwortet werden,[43] da sie Aufgaben erfüllten, die über ökonomische Fragen hinausgingen, und somit nicht nach Maßstäben von Rentabilität geführt oder beurteilt werden dürften. Von Peter Erdmeier wird darauf hingewiesen, dass Politiker die Möglichkeit, im öffentlichen Sektor andere als Rentabilitätsziele zu verfolgen, zur Durchsetzung von wahl- und parteipolitischen Interessen nutzen könnten.[44]

Situation in Deutschland

Rechtliche Aspekte

Staatsaufgaben

Das Grundgesetz (GG) enthält keinen abgeschlossenen Katalog der Staatsaufgaben. Nicht auf Vertrag beruhende Eingriffsrechte unterliegen stets der staatlichen Aufsicht und bedürfen der Beleihung (z. B. TÜV). Eine weitere Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. Dies verhindert, dass die polizeilichen Aufgaben im engeren Sinn privatisiert werden. Ferner ist in Art. 14 Abs. 3 und Art. 15 GG die Möglichkeit der Verstaatlichung verankert.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind der materiellen Privatisierung Grenzen durch obligatorische oder zwingende Staatsaufgaben - etwa im Bereich der Eingriffsverwaltung - gesetzt.[45] Betroffen sind vor allem Aufgaben, die vom staatlichen Gewaltmonopol umfasst sind, etwa die Justiz und das Militär, die Zwangsvollstreckung und das öffentliche Beurkundungswesen, das Währungswesen sowie Aufgaben der Polizei.[46] Auch im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung wird nach deutschem Recht ein privatisierungsfester Kern vor weitreichender Aufgabenprivatisierung geschützt, so dass daraus ein (relatives) Privatisierungsverbot resultiert.[47] Siehe hierzu auch den Hauptartikel Kommunale Selbstverwaltung.

Öffentliche Aufgaben

Darüber hinaus bestimmt Art. 28 GG das Selbstverwaltungsrecht der Länder, im Rahmen des Grundsatzes des "Aufgabenfindungsrechts" Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrzunehmen und damit gegebenenfalls Privatisierungen auf kommunaler Ebene, z. B. im Bereich der Wasser- und Energieversorgung, vorzunehmen oder im Wege von Rekommunalisierungen rückgängig zu machen. Öffentliche Aufgaben (z.B. Aufgaben der Daseinsvorsorge) müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar vom Staat erledigt werden. [48] Soweit sich der Staat im Wege der Privatisierung aus der Aufgabenerfüllung zurückzieht, behält er unter Umständen Regulierungs-, Überwachungs- und Einstandspflichten, deren genaue Ausgestaltung im konkreten Fall bestimmt werden muss.[49]

Beispiele

Bundesebene

In der Bundesrepublik Deutschland wurden mehrere große Einrichtungen und Sondervermögen des Bundes in private Rechtsformen umgewandelt (formelle Privatisierung).

Zusätzlich kapitalmäßig voll- oder teilprivatisiert wurden:

Eine besondere geschichtliche Situation war die Zeit der deutschen Wiedervereinigung mit der Privatisierung der staats- und volkseigenen Unternehmen der ehemaligen DDR durch die Treuhandanstalt. Diese wurde 1994 in mehrere Organisationen aufgeteilt, die wichtigste davon war die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.

Kommunale Ebene

Beispiele für Privatisierungen im Kommunalbereich sind unter anderem die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, der MVV Energie, der Neckarwerke Stuttgart, der Stadtwerke Essen und der Stadtwerke Düsseldorf. Bedeutende private Anteilseigner an ehemals vollständig kommunalen Unternehmen sind RWE, Veolia, E.ON und EnBW.

In einigen Bürgerbegehren wurde seither die Offenlegung der Privatisierungsverträge und die Rekommunalisierung von privatisierten Kommunalbetrieben gefordert. Ein Beispiel für eine Rekommunalisierung ist der Verkauf der Thüga, dem deutschlandweit größten kommunalen Netzwerk lokaler und regionaler Energieversorger, durch E.ON an ein Konsortium von kommunalen Energieversorgungsunternehmen, bestehend aus der Stadtwerkegruppe Kom9, enercity (Stadtwerke Hannover AG), Mainova AG (Frankfurt) und der N-ERGIE Aktiengesellschaft (Nürnberg).[50] Ein weiteres Beispiel ist eine Volksinitiative zur Rekommunalisierung in Hamburg, die zunächst das Ziel einer Rekommunalisierung der Energienetze und der Etablierung „echter“ Stadtwerke, d. h. eines Stadtwerks mit Energienetzen, hat[51] und die vom Bund der Steuerzahler Hamburg e.V.[52] unter dem Aspekt von Bürgerbeteiligungsmodellen unterstützt wird. Die Stadt Stuttgart strebt die Gründung eigener Stadtwerke bis zum Jahr 2013 an. Damit soll bereits nach 10 Jahren, bezogen auf die Privatisierung der Neckarwerke Stuttgart, die Energieversorgung rekommunalisiert werden.[53] In Berlin gab es am 13. Februar 2011 einen erfolgreichen Volksentscheid über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben.

Situation in Österreich

Ganz oder teilprivatisiert wurden über die Österreichische Industrieholding unter anderem die OMV AG, VA Tech AG, Böhler-Werke, VOEST-ALPINE STAHL AG, Vamed, AT & S, Austria Metall AG, Austria Tabak, Telekom Austria, Österreichische Staatsdruckerei, Dorotheum sowie die Österreichische Post.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz finden sich staatliche Unternehmen meistens auf Kantons- und Gemeindeebene, der Bund ist nur im Infrastruktur- und Rüstungsbereich unternehmerisch tätig. Viele Bundesbetriebe und kantonale Unternehmen, vor allem im Infrastruktur- und Bankenbereich, wurden bisher nur in privatwirtschaftliche Rechtsformen umgewandelt, jedoch nicht privatisiert. Beispiele dazu sind die SBB, Swisscom, Schweizerische Post, Ruag.

Situation in Großbritannien

In Großbritannien erfolgte eine große Welle von Privatisierungen während der Regierung von Margaret Thatcher (1979 bis 1990). Bis heute wurden fast alle staatlichen Unternehmen verkauft, hierzu gehören unter anderem:

Verkehrsbereich
National Express Group (1980er), Associated British Ports (1981 bis 1983), British Aerospace (1981 bis 1985), British Leyland (aufgespalten und privatisiert 1982 bis 1988), British Shipbuilders (1983), British Airways (1987) British Airports Authority (1987), Rolls-Royce plc (1987), British Rail (1994-1997). Die Rechtsgrundlagen waren unter anderen der Transport Act 1980, der Transport Act 1985 und der Railways Act 1993
Energiebereich
BP (1979 bis 1987), Britoil (1982), Enterprise Oil (1984), British Steel (1988), British Coal (1994), British Energy (1996), British Gas plc (aufgespalten und privatisiert 1997)
Kommunikation
Cable and Wireless (1981), British Telecom (1982)
Trinkwasserversorgung
Thames Water (1989)
Medizin
Amersham plc (1982)

Die Privatisierung der British Rail wurde durch den Railways Act 1993 beschlossen. Das wichtigste Ziel der Privatisierung, die Verringerung staatlicher Subventionen, ist aber verfehlt worden. Der britische Steuerzahler muss heute für die private Bahn weit mehr zahlen, als zu Zeiten von British Rail.[54] Nachdem es aufgrund von unterlassenen Instandhaltungsarbeiten vermehrt zu schwerwiegenden Zugunfällen kam, wurde der Betrieb der Bahnhöfe und des Schienennetzes wieder verstaatlicht.[55]

Siehe auch

Literatur

  • Hans Herbert von Arnim: Rechtsfragen der Privatisierung, Schriftenreihe des Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler (Heft 82), Wiesbaden 1985
  • Hartmut v. Berg (Hrsg.): Deregulierung und Privatisierung: Gewolltes - Erreichtes - Versäumtes. Duncker & Humblot 2002, ISBN 3-428-10760-8.
  • Wolfgang Däubler: Privatisierung als Rechtsproblem, Luchterhand, Neuwied 1980, ISBN 3-472-08022-1
  • Tim Engartner: Privatisierung und Liberalisierung – Strategien zur Selbstentmachtung des öffentlichen Sektors. In: Christoph Butterwegge, Bettina Lösch, Ralf Ptak: Kritik des Neoliberalismus, VS–Verlag, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-531-15185-4, S. 87–134
  • Jörg Huffschmid (Hrsg.): Die Privatisierung der Welt - Hintergründe, Folgen, Gegenstrategien; Reader des wissenschaftlichen Beirates von Attac, Hamburg : VSA-Verl. 2004, ISBN 3-89965-109-X
  • Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Band 73 von Jus publicum. Mohr Siebeck : Tübingen 2001, ISBN 3-16-147515-1. [1]
  • Florian Mayer: Vom Niedergang des unternehmerisch tätigen Staates: Privatisierungspolitik in Großbritannien, Frankreich, Italien und Deutschland. VS Verlag, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14918-0
  • Michel Reimon, Christian Felber: Schwarzbuch Privatisierung. Ueberreuter 2003, ISBN 3-8000-3996-6
  • Werner Rügemer: Privatisierung in Deutschland - eine Bilanz, Westfälisches Dampfboot, Münster 2006, ISBN 3-89691-630-0
  • Ilja Srubar (Hrsg.): Eliten, politische Kultur und Privatisierung in Ostdeutschland, Tschechien und Mittelosteuropa. Konstanz 1998.
  • Dirck Süß: Privatisierung und öffentliche Finanzen - zur politischen Ökonomie der Transformation. Schriften zu Ordnungsfragen der Wirtschaft, Stuttgart 2001, ISBN 3-8282-0193-8
  • H. Jörg Thieme (Hrsg.): Privatisierungsstrategien im Systemvergleich. Schriften des Vereins für Socialpolitik. Berlin: Duncker & Humblot, 1993, ISBN 3-428-07773-3.
  • Ernst Ulrich von Weizsäcker (Hrsg.): Grenzen der Privatisierung. Wann ist des Guten zu viel? Bericht an den Club of Rome. Hirzel, Stuttgart 2006, ISBN 3-7776-1444-0.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Auflage. Bonn: Dietz 2006.
  2. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 4.
  3. Jörn Axel Kämmerer, Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen, Mohr Siebeck Verlag, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 7.
  4. Fritz Rittner, Meinrad Dreher: Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: eine systematische Darstellung. Müller C. F. Lehr- und Handbuch. Ausgabe 3, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2007, ISBN 3811440616, S.194
  5. a b Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 28.
  6. Peter Erdmeier, Die Privatisierung von Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin seit der Wiedervereinigung, Dissertation, Freie Universität Berlin, 1998, S. 20.
  7. Gerhard Graf, Grundlagen der Finanzwissenschaft, 2. Ausgabe, Birkhäuser Verlag, 2004, ISBN 3-7908-1565-9, S. 30–31
  8. Johannes Hengstschläger: „Privatisierung von Verwaltungsaufgaben.“ In: Michael Bothe (Hrsg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat/ Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtlehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 3-11-014851-X, S. 169.
  9. Barbara Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren: eine rechts- und verwaltungswissenschaftliche Untersuchung zur privaten Entscheidungsvorbereitung, Mohr Siebeck, 2003, ISBN 3-16-147987-4, S. 190.
  10. Johannes Hengstschläger: „Privatisierung von Verwaltungsaufgaben.“ In: Michael Bothe (Hrsg.): Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im Freiheitlichen Verfassungsstaat/ Privatisierung von Verwaltungsaufgaben: Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der deutschen Staatsrechtlehrer in Halle/saale vom 5. Bis 8. Oktober 1994, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 54, Walter de Gruyter, 1995, ISBN 3-11-014851-X, S. 170, Fn. 16.
  11. Susann Barisch, Die Privatisierung im deutschen Strafvollzug, Waxmann Verlag, 2009, ISBN 978-3-8309-2255-1, S. 23.
  12. Wolfgang Weiss, Privatisierung und Staatsaufgaben: Privatisierungsentscheidungen im Lichte einer grundrechtlichen Staatsaufgabenlehre unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, 2002, ISBN 3-16-147790-1, S. 29.
  13. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 6.
  14. Fritz Rittner, Meinrad Dreher, Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: eine systematische Darstellung, 3. Ausgabe, Hüthig Jehle Rehm Verlag, 2007, ISBN 978-3-8114-4061-6, S. 196.
  15. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 5.
  16. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 6.
  17. Andrea Hanisch: „Institutionenökonomische Ansätze in der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission.“ Logos Verlag Berlin, 2008, ISBN 978-3-8325-2043-4, S. 50.
  18. Jens Libbe, Kommunale Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsregimes und veränderter Aufgabenwahrnehmung, in Globalisierung und Lokalisierung: zur Neubestimmung des Kommunalen in Deutschland, Waxmann Verlag, 2006, ISBN 3-8309-1698-1, S. 199.
  19. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 4.
  20. Frank Ludwig: Privatisierung staatlicher Aufgaben im Umweltschutz: eine Untersuchung am Beispiel des anlagenbezogenen Immissionsschutzes nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Duncker & Humblot, 1998, ISBN 3-428-09388-7, S. 133.
  21. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 4–5.
  22. Tim Engartner, Die Privatisierung der deutschen Bahn: Über die Implementierung marktorientierter Verkehrspolitik, VS Verlag, 2008, ISBN 978-3-531-15796-2, S. 92.
  23. Gegen die Berechtigung dieser Bezeichnung wendet sich Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 563.
  24. Christian Kümmritz, Privatisierung öffentlicher Unternehmen: Ausschreibungspflichten bei der Veräußerung staatlichen Anteilsvermögens nach europäischem Vergabe- und Beihilfenrecht, Igel Verlag, 2009, ISBN 978-3-86815-247-0, S. 4.
  25. Jörn Axel Kämmerer, Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen, Mohr Siebeck Verlag, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 17.
  26. Günther Blersch, Deregulierung und Wettbewerbsstrategie, LIT Verlag, Münster, 2007, ISBN 978-3-8258-9559-4, S. 23.
  27. a b Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 55.
  28. Rainer Klump: „Wirtschaftspolitik.“ 2. Auflage. Verlag Pearson Deutschland, 2011, ISBN 978-3-86894-074-9, S. 80.
  29. Martin Bullinger: „Regulierung von Wirtschaft und Medien: Analysen ihrer Entwicklung.“ Mohr Siebeck, 2008, ISBN 978-3-16-149575-5, S. 121 et passim.
  30. Jörn Axel Kämmerer: Privatisierung: Typologie - Determinanten - Rechtspraxis - Folgen. Bd. 73 Jus publicum, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147515-1, S. 482.
  31. Johann-Christian Pielow: Grundstrukturen öffentlicher Versorgung: Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts sowie des französischen und des deutschen Rechts unter besonderer Berücksichtigung der Elektrizitätswirtschaft. Jus publicum Bd. 58, Mohr Siebeck, 2001, ISBN 3-16-147174-1, S. 28.
  32. Fritz Rittner, Meinrad Dreher: Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: eine systematische Darstellung. Müller C. F. Lehr- und Handbuch. Ausgabe 3, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2007, ISBN 3811440616, S.212
  33. Stefan Scheytt: Weg mit Schaden brand eins 9/2007.
  34. a b Jochen Monstadt, Die Modernisierung der Stromversorgung: regionale Energie- und Klimapolitik im Liberalisierungs- und Privatisierungsprozess, Verlag für Sozialwissenschaften, 2004, ISBN 3-531-14277-1, S. 164.
  35. Peter Erdmeier: Die Privatisierung von Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin seit der Wiedervereinigung (PDF) S. 42.
  36. Ernst Ulrich Weizsäcker, Oran R. Young, Matthias Finger (Hg.): Limits to privatization: how to avoid too much of a good thing : a report to the Club of Rome, Earthscan, 2005, ISBN 1844071774, S. 351 f.
  37. Ingo Caspari: Positionen zu Privatisierungen: Wissenschaftliche und politische Einstellungen und ihre Bedeutung für das kommunale Handeln. Peter Lang, 2009, ISBN 3631589042, S. 115 f.
  38. Ingo Caspari: Positionen zu Privatisierungen: Wissenschaftliche und politische Einstellungen und ihre Bedeutung für das kommunale Handeln. Peter Lang, 2009, ISBN 3631589042, S. 117 f.
  39. Bernardo Bortolotti, Domenico Siniscalco: The challenges of privatization: an international analysis. Oxford University Press, 2004, ISBN 0199249342, S. 5 ff., 7.
  40. Soenke Lehmitz: Volkswirtschaftliche Auswirkungen der Privatisierung von öffentlichen baulichen Anlagen." Univerlagtuberlin, 2005, ISBN 3798319847, S.56
  41. http://www.nytimes.com/2011/09/13/us/13contractor.html
  42. http://www.pogo.org/pogo-files/reports/contract-oversight/bad-business/co-gp-20110913.html#Executive%20Summary
  43. ATTAC: Positionspapier zur GATS-Verhandlung 30. Juli 2002, abgerufen 22. Februar 2008.
  44. Erdmeier 2000, S. 72.
  45. Wolf-Henner Snethlage: „Privatisierung durch Ausschreibungsverfahren.“ Duncker & Humblot, 2001, ISBN 3-428-10264-9, S. 26.
  46. Friedrich Schoch: Die staatliche Einbeziehung Privater in die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben
  47. Julia Brehme: Privatisierung und Regulierung der öffentlichen Wasserversorgung. Mohr Siebeck, 2010, ISBN 978-3-16-150399-3, S. 297 f.
  48. Friedrich Schoch: Die staatliche Einbeziehung Privater in die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben
  49. Ulrich Battis, Christoph Gusy: „Einführung in das Staatsrecht.“ Verlag Walter de Gruyter, 2011, ISBN 978-3-89949-799-1, S. 220.
  50. Thüga AG Pressemitteilung vom 2. Dezember 2009
  51. Unser Hamburg – Unser Netz. 21. November 2010
  52. Steuerzahlerbund unterstützt Rückkauf der Netze "5. November 2010
  53. http://www.stuttgart.de/stadtwerke
  54. Die Privatisierung der Deutschen Bahn, Tim Engartner, VS Verlag für Sozialwissenschaft, 2008, S. 23 ff
  55. tagesschau.de: Die Angst als ständiger Zugbegleiter (nicht mehr online verfügbar), 7. November 2006 16:26 Uhr

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  • Privatisierung — Privatisierung …   Deutsch Wörterbuch

  • Privatisierung — Deregulierung; Liberalisierung * * * Pri|va|ti|sie|rung 〈[ va ] f. 20〉 Überführung staatlicher Unternehmen in Privateigentum * * * Pri|va|ti|sie|rung, die; , en (Wirtsch.): das ↑ Privatisieren (1); das Privatisiertwerden. * * * Privatis …   Universal-Lexikon

  • Privatisierung — 1. Begriff: Verlagerung bestimmter bisher staatlicher Aktivitäten in den privaten Sektor der Volkswirtschaft, um die Allokation der Ressourcen durch den (als effizienter eingestuften) Markt erfolgen zu lassen (⇡ Regulierung, ⇡ Deregulierung);… …   Lexikon der Economics

  • Privatisierung: Grundzüge —   In den Industrieländern ist staatliche Aktivität nicht auf den Verwaltungsbereich beschränkt. Der Staat ist in vielfältiger Weise auch unternehmerisch tätig. Die Wurzeln der gewinnorientierten Tätigkeit der öffentlichen Hand reichen bis in die… …   Universal-Lexikon

  • Privatisierung der Thermalbäder in Baden-Baden — Die Bäder und Kurverwaltung Baden Baden (BKV) war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von 1934 bis 1995 die Thermalbäder, das Theater, das Kurhaus und die Spielbank in Baden Baden betrieb. In der Zeit der Republik Baden unterstand die… …   Deutsch Wikipedia

  • Privatisierung — Pri|va|ti|sie|rung 〈 [ va ] f.; Gen.: , Pl.: en; Wirtsch.〉 Überleitung staatlicher Unternehmen in Privateigentum …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Privatisierung — Pri|va|ti|sie|rung die; <zu ↑...isierung> Umwandlung von staatlichem Vermögen in privates Vermögen …   Das große Fremdwörterbuch

  • Privatisierung — Pri|va|ti|sie|rung …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Privatisierung der Saatsschuld — Übertragung von Privatvermögen auf den Staat mithilfe der Vermögensubstanzsteuer (⇡ Vermögensbesteuerung). Aus den Erträgen des übertragenden Vermögens wird der Schuldendienst aufgebracht …   Lexikon der Economics

  • Coupon-Privatisierung — Die Coupon Privatisierung ist eine von der Idee des Volkskapitalismus angeregte Form der Privatisierung, bei der die Umwandlung von Staatseigentum in Privateigentum durch ausgegebene Coupons erfolgt. Im Regelfall erhält bei dieser Form jeder… …   Deutsch Wikipedia

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